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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Galith Gemel in Innsbruck, geboren am 1. Jänner 1986, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. November 2009, Zl. uvs-2009/31/3214-1, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der aus Marokko, Palästina oder Israel stammende Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit bislang nicht geklärt werden konnte, reiste am 1. März 2004 illegal nach Österreich ein und beantragte zweimal erfolglos die Gewährung von Asyl. Am 10. Juli 2006 wurde über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 5. November 2009 ordnete die Bundespolizeidirektion Innsbruck gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Grund dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer bis (zum Eintritt seiner Haftunfähigkeit am) 26. November 2009 in Schubhaft angehalten.Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 5. November 2009 ordnete die Bundespolizeidirektion Innsbruck gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Grund dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer bis (zum Eintritt seiner Haftunfähigkeit am) 26. November 2009 in Schubhaft angehalten.
Am 6. November 2009 brachte er eine Schubhaftbeschwerde ein, in der er den Antrag stellte, ihn unverzüglich zu enthaften. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass - wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding in einem Schreiben vom 24. August 2009 bereits festgestellt habe - ein Heimreisezertifikat für ihn nicht erlangt werden könne. Daran habe sich nichts geändert. Er sei staatenlos, „weshalb weder Ausreise noch Abschiebung möglich“ seien. Somit erweise sich auch die Schubhaft als unzulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 67a und § 67c AVG iVm §§ 76, 81, 82 und 83 FPG als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 67 a, und Paragraph 67 c, AVG in Verbindung mit , Paragraphen 76, 81, 82, und 83 FPG als unzulässig zurück.
Begründend führte sie - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - dazu aus, § 82 Abs. 1 FPG normiere, dass dem Fremden das Recht zustehe, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Jede inhaltliche Prüfung basiere somit stets auf einem Feststellungsbegehren, „wonach entweder die (bescheidmäßige) Verhängung der Schubhaft und/oder deren Aufrechterhaltung nicht in rechtskonformer Weise erfolgte“. Ein derartiger Beschwerdeantrag sei jedoch nicht gestellt worden. Vielmehr werde lediglich beantragt, die Partei in Stattgebung der Beschwerde unverzüglich zu enthaften. Ein solcher Antrag unterliege nicht „dem Prüfungsmaßstab der erkennenden Behörde“, die lediglich Mutmaßungen dahin gehend anstellen könnte, welche konkreten Feststellungen bezweckt würden. Die Beschwerde sei daher aus formalen Gründen zurückzuweisen.Begründend führte sie - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - dazu aus, Paragraph 82, Absatz eins, FPG normiere, dass dem Fremden das Recht zustehe, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Jede inhaltliche Prüfung basiere somit stets auf einem Feststellungsbegehren, „wonach entweder die (bescheidmäßige) Verhängung der Schubhaft und/oder deren Aufrechterhaltung nicht in rechtskonformer Weise erfolgte“. Ein derartiger Beschwerdeantrag sei jedoch nicht gestellt worden. Vielmehr werde lediglich beantragt, die Partei in Stattgebung der Beschwerde unverzüglich zu enthaften. Ein solcher Antrag unterliege nicht „dem Prüfungsmaßstab der erkennenden Behörde“, die lediglich Mutmaßungen dahin gehend anstellen könnte, welche konkreten Feststellungen bezweckt würden. Die Beschwerde sei daher aus formalen Gründen zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat, wie auch die belangte Behörde einräumt, ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG) erhoben. Diese wurde - gemäß § 82 Abs. 2 zweiter Satz FPG zulässig - bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belangte Behörde im Übrigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 28 mwN).Der Beschwerdeführer hat, wie auch die belangte Behörde einräumt, ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) erhoben. Diese wurde - gemäß Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz FPG zulässig - bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belangte Behörde im Übrigen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 28 mwN).
Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde erweist sich demnach als verfehlt. Vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde, allenfalls nach Klärung des Anfechtungsumfanges, einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.
Da dies unterblieben ist (die diesbezüglichen „nur der Vollständigkeit halber“ angestellten behördlichen Erwägungen ändern nichts an der bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da dies unterblieben ist (die diesbezüglichen „nur der Vollständigkeit halber“ angestellten behördlichen Erwägungen ändern nichts an der bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung), war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. April 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210018.X00Im RIS seit
21.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026