Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des W S in W, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Agnesstraße 80, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der zur Zl 2011/03/0091 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Februar 2011, Zl E1/485.764/2010, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des W S in W, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Agnesstraße 80, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der zur Zl 2011/03/0091 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Februar 2011, Zl E1/485.764 aus 2010,, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem genannten zur Zl 2011/03/0091 angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm am 3. Jänner 1972 ausgestellte Waffenpass entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 zugestellt. 1. Mit dem genannten zur Zl 2011/03/0091 angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm am 3. Jänner 1972 ausgestellte Waffenpass entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 zugestellt.
2. Den vorliegende Wiedereinsetzungsantrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde am 16. März 2011 geendet habe, die Übermittlung der Beschwerde mittels Telefax an den Verwaltungsgerichtshof aber infolge einer unvorhergesehenen "Wahlwiederholungsschleife" erst wenige Sekunden nach 0:00 Uhr am 17. März 2011 eingesetzt habe.
3. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
4. Nach Ausweis des Aktes des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl 2011/03/0091 wurde die erste, ua das Wort "Beschwerde" aufweisende Seite des Beschwerdeschriftsatzes noch rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 26 VwGG für die Einbringung der Beschwerde übermittelt. Damit wurde dem Verwaltungsgerichtshof am letztmöglichen Tag der Einbringung der Beschwerde ein verbesserungsfähiger Beschwerdeschriftsatz übermittelt. Eine Verbesserung dieses Schriftsatzes (vgl § 34 Abs 2 VwGG) konnte unterbleiben, weil die beschwerdeführende Partei den Beschwerdeschriftsatz in seinem gesamten Umfang ohnehin auch im Postweg einbrachte. 4. Nach Ausweis des Aktes des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl 2011/03/0091 wurde die erste, ua das Wort "Beschwerde" aufweisende Seite des Beschwerdeschriftsatzes noch rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Paragraph 26, VwGG für die Einbringung der Beschwerde übermittelt. Damit wurde dem Verwaltungsgerichtshof am letztmöglichen Tag der Einbringung der Beschwerde ein verbesserungsfähiger Beschwerdeschriftsatz übermittelt. Eine Verbesserung dieses Schriftsatzes vergleiche , Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) konnte unterbleiben, weil die beschwerdeführende Partei den Beschwerdeschriftsatz in seinem gesamten Umfang ohnehin auch im Postweg einbrachte.
5. Vor diesem Hintergrund fehlte die von § 46 Abs 1 VwGG für eine Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde. Von daher konnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden. 5. Vor diesem Hintergrund fehlte die von Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für eine Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde. Von daher konnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 26. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030097.X00Im RIS seit
01.07.2011Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013