TE Vwgh Beschluss 2011/4/26 2011/03/0097

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

VwGG §26;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des W S in W, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Agnesstraße 80, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der zur Zl 2011/03/0091 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Februar 2011, Zl E1/485.764/2010, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des W S in W, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Agnesstraße 80, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der zur Zl 2011/03/0091 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Februar 2011, Zl E1/485.764 aus 2010,, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem genannten zur Zl 2011/03/0091 angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm am 3. Jänner 1972 ausgestellte Waffenpass entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 zugestellt. 1. Mit dem genannten zur Zl 2011/03/0091 angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm am 3. Jänner 1972 ausgestellte Waffenpass entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 zugestellt.

2. Den vorliegende Wiedereinsetzungsantrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde am 16. März 2011 geendet habe, die Übermittlung der Beschwerde mittels Telefax an den Verwaltungsgerichtshof aber infolge einer unvorhergesehenen "Wahlwiederholungsschleife" erst wenige Sekunden nach 0:00 Uhr am 17. März 2011 eingesetzt habe.

3. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

4. Nach Ausweis des Aktes des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl 2011/03/0091 wurde die erste, ua das Wort "Beschwerde" aufweisende Seite des Beschwerdeschriftsatzes noch rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 26 VwGG für die Einbringung der Beschwerde übermittelt. Damit wurde dem Verwaltungsgerichtshof am letztmöglichen Tag der Einbringung der Beschwerde ein verbesserungsfähiger Beschwerdeschriftsatz übermittelt. Eine Verbesserung dieses Schriftsatzes (vgl § 34 Abs 2 VwGG) konnte unterbleiben, weil die beschwerdeführende Partei den Beschwerdeschriftsatz in seinem gesamten Umfang ohnehin auch im Postweg einbrachte. 4. Nach Ausweis des Aktes des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl 2011/03/0091 wurde die erste, ua das Wort "Beschwerde" aufweisende Seite des Beschwerdeschriftsatzes noch rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Paragraph 26, VwGG für die Einbringung der Beschwerde übermittelt. Damit wurde dem Verwaltungsgerichtshof am letztmöglichen Tag der Einbringung der Beschwerde ein verbesserungsfähiger Beschwerdeschriftsatz übermittelt. Eine Verbesserung dieses Schriftsatzes vergleiche , Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) konnte unterbleiben, weil die beschwerdeführende Partei den Beschwerdeschriftsatz in seinem gesamten Umfang ohnehin auch im Postweg einbrachte.

5. Vor diesem Hintergrund fehlte die von § 46 Abs 1 VwGG für eine Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde. Von daher konnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden. 5. Vor diesem Hintergrund fehlte die von Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für eine Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, dass eine Frist versäumt wurde. Von daher konnte dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am 26. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030097.X00

Im RIS seit

01.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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