RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (§ 66 Abs. 2 AVG). Im vorliegenden Fall hat der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Juni 2002 auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt, ohne eine Zurückverweisung zu verfügen. Eine solche Behebung ohne Zurückverweisung - also ersatzlose Behebung - kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Verpflichtung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird, also eine Entscheidung von Rechts wegen gar nicht hätte getroffen werden sollen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als eine negative Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG dar (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 6 zu § 66).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050161.X01

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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