TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/27 2009/08/0136

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111a;
AVOG 1975 §3 Abs4 idF 2007/I/024;
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes Spittal Villach, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Mai 2009, Zlen. UVS-06/22/2110/2009-3, UVS-06/22/2113/2009-3, UVS- 06/22/2115/2009-3, betreffend Übertretungen des ASVG (mitbeteiligte Partei: P K in Wien, weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit drei Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 22. und 23. Jänner 2009 wurden über den Erstmitbeteiligten jeweils wegen Übertretung des § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG drei Geldstrafen von jeweils 770,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und vier Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K OG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft der ihr als Dienstgeberin auf Grund des ASVG obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen insofern nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei, als drei näher genannte Personen vom 8. Jänner 2008 bis zumindest 14. Jänner 2008 auf einer näher bezeichneten Baustelle in V nicht vor Beginn ihrer Tätigkeit versichert gemeldet worden seien. Die drei Personen seien bei einer Kontrolle am 14. Jänner 2008 um 12.00 Uhr beim Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten angetroffen worden.Mit drei Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 22. und 23. Jänner 2009 wurden über den Erstmitbeteiligten jeweils wegen Übertretung des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG drei Geldstrafen von jeweils 770,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und vier Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K OG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft der ihr als Dienstgeberin auf Grund des ASVG obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen insofern nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei, als drei näher genannte Personen vom 8. Jänner 2008 bis zumindest 14. Jänner 2008 auf einer näher bezeichneten Baustelle in römisch fünf nicht vor Beginn ihrer Tätigkeit versichert gemeldet worden seien. Die drei Personen seien bei einer Kontrolle am 14. Jänner 2008 um 12.00 Uhr beim Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten angetroffen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen des Mitbeteiligten gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse Folge gegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z. 2 VStG eingestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen des Mitbeteiligten gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse Folge gegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf die umfassenden Vorbringen sowohl des Mitbeteiligten als auch der beschwerdeführenden Amtspartei nicht einzugehen sei. Zunächst sei zu bemerken, dass in den Anlassfällen der Sitz der vom Erstmitbeteiligten vertretenen Gesellschaft maßgebender Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und für den zuständigen Versicherungsträger sei. Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständigen Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz. Beschäftigungsort sei gemäß § 30 Abs. 2 ASVG der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt werde. Werde eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gelte diese als Beschäftigungsort. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die betroffenen Personen der vom Mitbeteiligten vertretenen Gesellschaft mit dem Sitz in Wien zuzuordnen und übten ihre Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen von einer fixen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Wien aus. Daraus folge eine Pflicht zur Erstattung der gemäß § 33 ASVG geforderten Anmeldung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Nach Darlegung der nach Ansicht der belangten Behörde anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass zum Tatzeitpunkt § 13 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse in der Stammfassung (und nicht in der dieser Bestimmung durch den Änderungsbeschluss der Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25. März 2008 gegebenen Fassung) anzuwenden sei, sodass eine Anmeldung von Dienstnehmern demnach bei der Wiener Gebietskrankenkasse innerhalb von sieben Tagen ab Aufnahme der Beschäftigung vorzunehmen gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer nicht angelastet worden sei, die Anmeldung nicht binnen sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn vorgenommen zu haben, sei der erstinstanzliche Spruch zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf die umfassenden Vorbringen sowohl des Mitbeteiligten als auch der beschwerdeführenden Amtspartei nicht einzugehen sei. Zunächst sei zu bemerken, dass in den Anlassfällen der Sitz der vom Erstmitbeteiligten vertretenen Gesellschaft maßgebender Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und für den zuständigen Versicherungsträger sei. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständigen Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz. Beschäftigungsort sei gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ASVG der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt werde. Werde eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gelte diese als Beschäftigungsort. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die betroffenen Personen der vom Mitbeteiligten vertretenen Gesellschaft mit dem Sitz in Wien zuzuordnen und übten ihre Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen von einer fixen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Wien aus. Daraus folge eine Pflicht zur Erstattung der gemäß Paragraph 33, ASVG geforderten Anmeldung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Nach Darlegung der nach Ansicht der belangten Behörde anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass zum Tatzeitpunkt Paragraph 13, der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse in der Stammfassung (und nicht in der dieser Bestimmung durch den Änderungsbeschluss der Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25. März 2008 gegebenen Fassung) anzuwenden sei, sodass eine Anmeldung von Dienstnehmern demnach bei der Wiener Gebietskrankenkasse innerhalb von sieben Tagen ab Aufnahme der Beschäftigung vorzunehmen gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer nicht angelastet worden sei, die Anmeldung nicht binnen sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn vorgenommen zu haben, sei der erstinstanzliche Spruch zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Amtsbeschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 111a ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 1. Gemäß Paragraph 111 a, ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach. Diesem Finanzamt kommt daher auch das Recht zu, Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dass in der vom Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach unterzeichneten Beschwerde angegeben wird, die Beschwerde werde durch das Finanzamt Spittal Villach "für das örtlich zuständige Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk" erhoben, verweist lediglich auf die nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz bestehende Aufgabenzuweisung (vgl. § 3 Abs. 4 AVOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007); daraus lässt sich nicht ableiten, dass das zur Amtsbeschwerde legitimierte Finanzamt Spittal Villach als - gewillkürte - Vertreterin des nicht beschwerdelegitimierten Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk auftrete.Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach. Diesem Finanzamt kommt daher auch das Recht zu, Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dass in der vom Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach unterzeichneten Beschwerde angegeben wird, die Beschwerde werde durch das Finanzamt Spittal Villach "für das örtlich zuständige Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk" erhoben, verweist lediglich auf die nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz bestehende Aufgabenzuweisung vergleiche , Paragraph 3, Absatz 4, AVOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,); daraus lässt sich nicht ableiten, dass das zur Amtsbeschwerde legitimierte Finanzamt Spittal Villach als - gewillkürte - Vertreterin des nicht beschwerdelegitimierten Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk auftrete.

2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Sach- und Rechtslage entspricht jener, die dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/08/0231, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Sach- und Rechtslage entspricht jener, die dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/08/0231, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080136.X00

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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