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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des R K in G, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Heinemannstraße 6 A/8, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. April 2009, 2 Vk 17/09, 2 Vk 20/09, betreffend Angelegenheiten gemäß dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerden des Beschwerdeführers (vom 9. März und 17. März 2009) wegen Entzuges einer Vergünstigung jeweils durch Nichtausfolgung von DVD's gemäß § 120, § 121 Abs. 1 StVG und § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z. 3, § 60 Abs. 1 StVG nicht Folge.Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerden des Beschwerdeführers (vom 9. März und 17. März 2009) wegen Entzuges einer Vergünstigung jeweils durch Nichtausfolgung von DVD's gemäß Paragraph 120,, Paragraph 121, Absatz eins, StVG und Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 60, Absatz eins, StVG nicht Folge.
Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer verbüße - nunmehr in der Justizanstalt Stein - eine wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen verhängte achtjährige Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende 16. März 2012. Der Beschwerdeführer moniere in beiden Eingaben, ihm seien insgesamt zwei, rechtmäßig bezogenen Magazinen und Zeitschriften, nämlich "TV-Movie" und "Computer Bild", beigelegt gewesene DVD's rechtswidrigerweise nicht ausgefolgt worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt worden sei.
Den Beschwerden komme keine Berechtigung zu. Die Leitung der Justizanstalt Stein habe mit 9. April 2009 berichtet, dass bei Stichprobenuntersuchungen von PC's von Insassen eine Vielzahl von unerlaubten Programmen und Anwendungen gefunden worden sei, als deren Quelle - u.a. - die den Fachzeitschriften beigelegten CD's und DVD's hätten ermittelt werden können. Es würden u.a. DVD's als vorübergehende und vorläufige Maßnahme in der Justizanstalt Stein nicht ausgefolgt, um diese näher zu untersuchen und ihren Inhalt abzuklären.
Diese Vorgansweise sei den Insassen durch den Leiter der Justizanstalt mit einem Informationsschreiben vom 30. März 2009 erläutert und gleichzeitig mitgeteilt worden, dass die CD's/DVD's mit unbedenklichem Inhalt in der Depositenstelle ausgefolgt würden.
Die Nichtausfolgung im vorliegenden Fall sei somit nicht ein Entzug von Vergünstigungen, sondern eine vorläufige Sicherheitsmaßnahme. In der Justizanstalt, die in den Belangen der Sicherheit höchsten Anforderungen genügen müsse, kämen Fragen der Sicherheit und Ordnung oberste Priorität zu, sodass von einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten keine Rede sein könne.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das StrafvollzugsG (StVG.), BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das StrafvollzugsG (StVG.), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, anzuwenden.
Die §§ 20, 24 und 60 StVG lauten:Die Paragraphen 20, 24 und 60 StVG lauten:
"Zwecke des Strafvollzuges
§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen.Paragraph 20, (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
"Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.Paragraph 24, (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
"Eigene Bücher und Zeitschriften
§ 60. (1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.Paragraph 60, (1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich im Bescheid keine Begründung dafür finde, warum das Ansehen eines Spielfilmes, welcher dem ordnungsgemäß bezogenen Magazin "Computer Bild" angeschlossen gewesen sei, in jedem Fall als Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges anzusehen und daher ausnahmslos zu verbieten sei. Darüber hinausgehend habe die belangte Behörde lediglich und nur über die Zulässigkeit der zur Überprüfung des DVD-Inhaltes notwendigen zeitlich beschränkten Nichtausfolgung abgesprochen, ohne im Einzelnen die konkreten DVD's zu benennen und sich mit dem Inhalt dieser DVD's allenfalls auseinander zu setzen. Der Bescheid enthalte keine überprüfbare und konkrete Begründung, warum im konkreten Einzelfall die Abnahme der DVD's gerechtfertigt gewesen sei.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass die belangte Behörde keine gesetzliche Bestimmung angeführt hat, nach der die vorübergehende Nichtausfolgung von DVD's als vorläufige Sicherungsmaßnahme vorgesehen wäre.
Gemäß dem angeführten § 24 Abs. 1 StVG sind Vergünstigungen zu gewähren, wenn der Strafgefangene erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen nur solche Vergünstigungen gewährt werden, die die Zwecke des Strafvollzuges (§ 20 StVG; u.a. soll der Strafgefangene abgehalten werden, schädlichen Neigungen nachzugehen, bzw. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten) nicht beeinträchtigen.Gemäß dem angeführten Paragraph 24, Absatz eins, StVG sind Vergünstigungen zu gewähren, wenn der Strafgefangene erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung dürfen nur solche Vergünstigungen gewährt werden, die die Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20, StVG; u.a. soll der Strafgefangene abgehalten werden, schädlichen Neigungen nachzugehen, bzw. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten) nicht beeinträchtigen.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch DVD's, die mit technischen Geräten gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 StVG benützt werden können, Gegenstand einer Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 StVG ("3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte") sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345). Eine DVD stellt ein natürliches Zubehör zu einem entsprechenden technischen Abspielgerät dar. Die verfahrensgegenständliche Nichtausfolgung einer DVD muss als eine Nichtgewährung einer Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 StVG gedeutet werden. Der allgemein in der Justizanstalt gehegte Verdacht, dass u.a. aus DVD's unerlaubte Programme und Anwendungen auf PC-Programmen von Insassen übernommen würden, kann die verfahrensgegenständlichen Nichtausfolgung einer DVD an den Beschwerdeführer nicht rechtfertigen. Die belangte Behörde hätte vielmehr im Hinblick auf die konkret in Frage stehende DVD begründen müssen, dass die Zwecke des Strafvollzuges durch ihre Benutzung beeinträchtigt werde. Eine derartige Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde hat somit der sich aus § 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht entsprochen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/09/0091). Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachprüfbar, ob die verfahrensgegenständliche Nichtausfolgung der in Frage stehenden DVD in den angeführten Bestimmungen überhaupt Deckung findet.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch DVD's, die mit technischen Geräten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG benützt werden können, Gegenstand einer Vergünstigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG ("3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte") sein können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345). Eine DVD stellt ein natürliches Zubehör zu einem entsprechenden technischen Abspielgerät dar. Die verfahrensgegenständliche Nichtausfolgung einer DVD muss als eine Nichtgewährung einer Vergünstigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG gedeutet werden. Der allgemein in der Justizanstalt gehegte Verdacht, dass u.a. aus DVD's unerlaubte Programme und Anwendungen auf PC-Programmen von Insassen übernommen würden, kann die verfahrensgegenständlichen Nichtausfolgung einer DVD an den Beschwerdeführer nicht rechtfertigen. Die belangte Behörde hätte vielmehr im Hinblick auf die konkret in Frage stehende DVD begründen müssen, dass die Zwecke des Strafvollzuges durch ihre Benutzung beeinträchtigt werde. Eine derartige Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde hat somit der sich aus Paragraph 60, AVG ergebenden Begründungspflicht nicht entsprochen vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/09/0091). Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachprüfbar, ob die verfahrensgegenständliche Nichtausfolgung der in Frage stehenden DVD in den angeführten Bestimmungen überhaupt Deckung findet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. I Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 27. April 2011
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060220.X00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011