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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M D in Wien, vertreten durch Mag. Michael Alber, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 5/24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. August 2008, Zl. MA 40 - SR 6181/08, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass dessen monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2004 EUR 3.775,83 und im Jahr 2005 EUR 2.037,14 betrage, woraus sich eine monatliche Beitragspflicht zur Pensionsversicherung von EUR 566,37 (für 2004) bzw. EUR 305,57 (für 2005) und zur Krankenversicherung von EUR 339,83 (für 2004) bzw. EUR 185,38 (für 2005) ergebe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraphen 25, 27, 27 a und 27 d GSVG gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass dessen monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2004 EUR 3.775,83 und im Jahr 2005 EUR 2.037,14 betrage, woraus sich eine monatliche Beitragspflicht zur Pensionsversicherung von EUR 566,37 (für 2004) bzw. EUR 305,57 (für 2005) und zur Krankenversicherung von EUR 339,83 (für 2004) bzw. EUR 185,38 (für 2005) ergebe.
In ihrer Bescheidbegründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2003 bis zumindest 30. April 2004 als Kommanditist der U-KEG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Seit 1. Februar 2004 unterliege er als Gesellschafter und Geschäftsführer der der Wirtschaftskammer Wien als Mitglied angehörenden T-GmbH auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Die (den Beschwerdeführer betreffenden) Einkommensteuerbescheide vom 2. Dezember 2005 und 14. Mai 2007 würden für 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 43.759,30 bzw. für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.198,72 und aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.115,-- ausweisen, wofür ihm Sozialversicherungsbeiträge von EUR 1.550,67 (im Jahr 2004) und von EUR 7.131,96 (im Jahr 2005) vorgeschrieben worden seien und woraus sich - so die belangte Behörde - die festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen errechnen. Im Weiteren legte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 27 und 27a GSVG ihre Berechnung zur Ermittlung der monatlichen Beitragspflichten für die beiden Jahre dar.In ihrer Bescheidbegründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2003 bis zumindest 30. April 2004 als Kommanditist der U-KEG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Seit 1. Februar 2004 unterliege er als Gesellschafter und Geschäftsführer der der Wirtschaftskammer Wien als Mitglied angehörenden T-GmbH auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Die (den Beschwerdeführer betreffenden) Einkommensteuerbescheide vom 2. Dezember 2005 und 14. Mai 2007 würden für 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 43.759,30 bzw. für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.198,72 und aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.115,-- ausweisen, wofür ihm Sozialversicherungsbeiträge von EUR 1.550,67 (im Jahr 2004) und von EUR 7.131,96 (im Jahr 2005) vorgeschrieben worden seien und woraus sich - so die belangte Behörde - die festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen errechnen. Im Weiteren legte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Paragraphen 27 und 27 a GSVG ihre Berechnung zur Ermittlung der monatlichen Beitragspflichten für die beiden Jahre dar.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die in § 25 Abs. 4 GSVG geregelten Begünstigungen (einer niedrigeren Beitragsgrundlage) zum Tragen kommen müssten, weil entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG in den letzten 120 Kalendermonaten der Anwendung der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung entgegenstehe, verwies die belangte Behörde auf Teschner/Widlar, GSVG, Anm. 12 zu § 25, wonach "Voraussetzung für die Anwendung (der Neuzugangsgrundlage) ist, dass innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG keineZum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die in Paragraph 25, Absatz 4, GSVG geregelten Begünstigungen (einer niedrigeren Beitragsgrundlage) zum Tragen kommen müssten, weil entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur das Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG in den letzten 120 Kalendermonaten der Anwendung der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung entgegenstehe, verwies die belangte Behörde auf Teschner/Widlar, GSVG, Anmerkung 12, zu Paragraph 25,, wonach "Voraussetzung für die Anwendung (der Neuzugangsgrundlage) ist, dass innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG keine
Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GSVG in der Pensionsversicherung und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat." Die belangte Behörde setzte fort, dass Teschner/Widlar die Bestimmung des § 25 GSVG offensichtlich so auslegen würden, dass sie den Ausdruck "keine solche"' ausschließlich auf das vorhergehende Wort "Pflichtversicherung" beziehen und daher die Anwendung der Neuzugangsgrundlage auch bei Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in den letzten 120 Kalendermonaten ausschließen, und kam zum Ergebnis, dass diese Auslegung im Wortlaut der Bestimmung Deckung finde und auch der Intention des Gesetzgebers, nur diejenigen Pflichtversicherten, die erstmals eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, zu begünstigen, entspreche.Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GSVG in der Pensionsversicherung und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat." Die belangte Behörde setzte fort, dass Teschner/Widlar die Bestimmung des Paragraph 25, GSVG offensichtlich so auslegen würden, dass sie den Ausdruck "keine solche"' ausschließlich auf das vorhergehende Wort "Pflichtversicherung" beziehen und daher die Anwendung der Neuzugangsgrundlage auch bei Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den letzten 120 Kalendermonaten ausschließen, und kam zum Ergebnis, dass diese Auslegung im Wortlaut der Bestimmung Deckung finde und auch der Intention des Gesetzgebers, nur diejenigen Pflichtversicherten, die erstmals eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, zu begünstigen, entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat erklärt, von einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2004 als Geschäftsführer der T-GmbH auf Grund deren Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2004 als Geschäftsführer der T-GmbH auf Grund deren Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Festsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Neuzugangsregelung in der Krankenversicherung) im gesetzlichen Ausmaß" verletzt, wozu er im Wesentlichen seinen Standpunkt wiederholt, dass § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG dahingehend auszulegen sei, dass die darin genannte Begünstigung für ihn zur Anwendung kommen müsste. Die festgestellten Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragsätze zur Pensionsversicherung werden ausdrücklich nicht bestritten.In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Festsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Neuzugangsregelung in der Krankenversicherung) im gesetzlichen Ausmaß" verletzt, wozu er im Wesentlichen seinen Standpunkt wiederholt, dass Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG dahingehend auszulegen sei, dass die darin genannte Begünstigung für ihn zur Anwendung kommen müsste. Die festgestellten Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragsätze zur Pensionsversicherung werden ausdrücklich nicht bestritten.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
§ 2 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 lautet (auszugsweise): Paragraph 2, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, lautet (auszugsweise):
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
…
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 563,90 EUR (Anm.: seit 1.1.2005: 576,87 EUR) und in der Pensionsversicherung mindestens 1 096,42 EUR (Anm.: seit 1.1.2005: 1 121,64 EUR). In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 563,90 EUR (Anm.: seit 1.1.2005: 576,87 EUR) der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 096,42 EUR (Anm.: seit 1.1.2005: 1 121,64 EUR) der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 563,90 EUR (Anm.: seit 1.1.2005: 576,87 EUR) der in 1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 563,90 EUR Anmerkung, seit 1.1.2005: 576,87 EUR) und in der Pensionsversicherung mindestens 1 096,42 EUR Anmerkung, seit 1.1.2005: 1 121,64 EUR). In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 563,90 EUR Anmerkung, seit 1.1.2005: 576,87 EUR) der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 096,42 EUR Anmerkung, seit 1.1.2005: 1 121,64 EUR) der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 563,90 EUR Anmerkung, seit 1.1.2005: 576,87 EUR) der in
Z 2 lit. a genannte Betrag.Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 2. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 EUR;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 316,19 EUR (Anm.: seit 1.1.2005: 323,46 EUR). ; b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 316,19 EUR Anmerkung, seit 1.1.2005: 323,46 EUR). ;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 EUR. 3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 EUR.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
…"
§ 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG lautete vor dieser mit BGBl. I Nr. 141/2002 (mit geringeren festgesetzten Mindestbeitragsgrundlagen) erfolgten Neufassung (zuletzt) idF BGBl. I Nr. 2/2002: Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG lautete vor dieser mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, (mit geringeren festgesetzten Mindestbeitragsgrundlagen) erfolgten Neufassung (zuletzt) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2002:
1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 1 045,63 EUR. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 1 045,63 EUR der in Z 2 lit. a genannte Betrag;" 1. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, mindestens 1 045,63 EUR. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 1 045,63 EUR der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag;"
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung von § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG (mit BGBl. I Nr. 141/2002), 1184 BlgNR 21. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung von Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,), 1184 BlgNR 21.
GP, 6f, heißt es:
"Die gegenwärtig in § 25 Abs. 4 GSVG festgelegte Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende beträgt in der Kranken- und Pensionsversicherung einheitlich 1 045,63 EUR. Auf Grund der geringen Höhe der im Gewerbe erzielten Durchschnittseinkommen hatten im Jahre 2000 bereits mehr als 50% aller Gewerbetreibenden ihre Beiträge auf der Basis dieser Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Unter Berücksichtigung der für neue Selbständige vorgesehenen niedrigeren Versicherungsgrenzen (301,54 EUR bzw. 537,78 EUR monatlich) erscheint es daher angezeigt, der von der betroffenen Versichertengruppe erhobenen Forderung nach einer Reduzierung der Beitragsbelastung in der Krankenversicherung nachzukommen und die Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in diesem Versicherungszweig auf 537,78 EUR herabzusetzen. …"Die gegenwärtig in Paragraph 25, Absatz 4, GSVG festgelegte Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende beträgt in der Kranken- und Pensionsversicherung einheitlich 1 045,63 EUR. Auf Grund der geringen Höhe der im Gewerbe erzielten Durchschnittseinkommen hatten im Jahre 2000 bereits mehr als 50% aller Gewerbetreibenden ihre Beiträge auf der Basis dieser Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Unter Berücksichtigung der für neue Selbständige vorgesehenen niedrigeren Versicherungsgrenzen (301,54 EUR bzw. 537,78 EUR monatlich) erscheint es daher angezeigt, der von der betroffenen Versichertengruppe erhobenen Forderung nach einer Reduzierung der Beitragsbelastung in der Krankenversicherung nachzukommen und die Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in diesem Versicherungszweig auf 537,78 EUR herabzusetzen. …
In den ersten beiden Kalenderjahren der unternehmerischen Tätigkeit soll daher einheitlich für alle Gewerbetreibenden als Neuzugangsgrundlage 537,78 EUR (7 400 S) monatlich ohne nachträgliche Neubemessung in der Krankenversicherung zur Anwendung kommen. …"
Vor dem Hintergrund der erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers einer klaren Trennung der in § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz bzw. Z. 2 GSVG vorgesehenen (befristeten) Begünstigung von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG gegenüber der Dauerregelung in § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im hier relevanten Nebensatz zu § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG ("sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat") die Worte "keine solche" dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf die zwei unmittelbar davorstehenden Worte "dieser Pflichtversicherung" beziehen; die Wortfolge "vor Beginn dieser Pflichtversicherung" betrifft wiederum eindeutig die im davor befindlichen Teil des Hauptsatzes angeführten Pflichtversicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. Daraus folgt, dass die in diesem Nebensatz formulierte Einschränkung der Begünstigung von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG ("Jungunternehmerbegünstigung") ausschließlich Fälle betrifft, in welchen innerhalb des genannten Zeitraumes derselbe Pflichtversicherungstatbestand gegeben war.Vor dem Hintergrund der erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers einer klaren Trennung der in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz bzw. Ziffer 2, GSVG vorgesehenen (befristeten) Begünstigung von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG gegenüber der Dauerregelung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im hier relevanten Nebensatz zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG ("sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat") die Worte "keine solche" dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf die zwei unmittelbar davorstehenden Worte "dieser Pflichtversicherung" beziehen; die Wortfolge "vor Beginn dieser Pflichtversicherung" betrifft wiederum eindeutig die im davor befindlichen Teil des Hauptsatzes angeführten Pflichtversicherungstatbestände nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 leg. cit. Daraus folgt, dass die in diesem Nebensatz formulierte Einschränkung der Begünstigung von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG ("Jungunternehmerbegünstigung") ausschließlich Fälle betrifft, in welchen innerhalb des genannten Zeitraumes derselbe Pflichtversicherungstatbestand gegeben war.
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 141/2002 geltende Fassung des § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG untermauert, wonach die Begünstigung für Personen zum Tragen kam, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 GSVG erstmalig aufgenommen haben. Mit der Neuregelung sollte an der Art der maßgebenden Pflichtversicherung nichts geändert, sondern lediglich der Beobachtungszeitraum auf zehn Jahre eingeschränkt werden.Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, geltende Fassung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG untermauert, wonach die Begünstigung für Personen zum Tragen kam, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3, GSVG erstmalig aufgenommen haben. Mit der Neuregelung sollte an der Art der maßgebenden Pflichtversicherung nichts geändert, sondern lediglich der Beobachtungszeitraum auf zehn Jahre eingeschränkt werden.
Außerdem spricht für diese Auslegung, dass im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG eine Reduktion der (Mindest)Beitragsgrundlage (auch) in der Krankenversicherung erfolgt (§ 25 Abs. 4 Z. 1 vierter Satz GSVG), und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorangegangen ist. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen hat, nach der (bei vorangegangener Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) im dritten Jahr einer (erstmaligen) Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG eine Reduktion der Mindestbeitragsrundlage in der Krankenversicherung erfolgt, nicht aber in den ersten beiden Kalenderjahren. Die Sonderbestimmung für die Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren erklärt sich draus, dass insoweit eine Reduktion der Beitragsgrundlage nicht nur dann erfolgt, wenn es sich um eine erstmalige Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG handelt, sondern auch dann, wenn eine derartige Pflichtversicherung in den letzten 120 Kalendermonaten nicht bestanden hatte. Überdies wird in diesem Fall keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet (§ 25a Abs. 4 GSVG), sodass es für die beiden ersten Kalenderjahre zu keiner nachträglichen Neubemessung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung kommt (vgl. hiezu 1184 BlgNR 21. GP, 6).Außerdem spricht für diese Auslegung, dass im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG eine Reduktion der (Mindest)Beitragsgrundlage (auch) in der Krankenversicherung erfolgt (Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, vierter Satz GSVG), und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorangegangen ist. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen hat, nach der (bei vorangegangener Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) im dritten Jahr einer (erstmaligen) Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG eine Reduktion der Mindestbeitragsrundlage in der Krankenversicherung erfolgt, nicht aber in den ersten beiden Kalenderjahren. Die Sonderbestimmung für die Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren erklärt sich draus, dass insoweit eine Reduktion der Beitragsgrundlage nicht nur dann erfolgt, wenn es sich um eine erstmalige Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG handelt, sondern auch dann, wenn eine derartige Pflichtversicherung in den letzten 120 Kalendermonaten nicht bestanden hatte. Überdies wird in diesem Fall keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet (Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG), sodass es für die beiden ersten Kalenderjahre zu keiner nachträglichen Neubemessung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung kommt vergleiche hiezu 1184 BlgNR 21. GP, 6).
Eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger schließt somit die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG nicht aus. Dabei ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass das Beitragsrecht der nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Versicherten ähnlich jenem des ASVG (und ausgenommen das Vorliegen einer Versicherungserklärung iS des § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG) bei Verlusten keine Versicherungspflicht vorsieht; der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigtengruppe vielmehr nicht nur für die ersten beiden Jahre der Pflichtversicherung, sondern für deren gesamten Zeitraum Versicherungsgrenzen in § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG vorgesehen, bei deren Unterschreitung durch das aus der versicherten Tätigkeit erzielte Einkommen überhaupt keine Versicherungspflicht eintritt. Daher ist die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG auf "neue Selbständige" auch in den beiden ersten Jahren der Pflichtversicherung nicht anwendbar (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser unterschiedlichen Regelung vgl. VfSlg. 18607/2008). Wenn also die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG (ohnehin) nicht auslöst, so ist es nur konsequent, dass der Bestand einer solchen Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG der Anwendung dieser "Jungunternehmerbegünstigung" auch nicht entgegensteht.Eine die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger schließt somit die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG nicht aus. Dabei ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass das Beitragsrecht der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Versicherten ähnlich jenem des ASVG (und ausgenommen das Vorliegen einer Versicherungserklärung iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG) bei Verlusten keine Versicherungspflicht vorsieht; der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigtengruppe vielmehr nicht nur für die ersten beiden Jahre der Pflichtversicherung, sondern für deren gesamten Zeitraum Versicherungsgrenzen in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG vorgesehen, bei deren Unterschreitung durch das aus der versicherten Tätigkeit erzielte Einkommen überhaupt keine Versicherungspflicht eintritt. Daher ist die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG auf "neue Selbständige" auch in den beiden ersten Jahren der Pflichtversicherung nicht anwendbar (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser unterschiedlichen Regelung vergleiche VfSlg. 18607 aus 2008,). Wenn also die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG (ohnehin) nicht auslöst, so ist es nur konsequent, dass der Bestand einer solchen Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG der Anwendung dieser "Jungunternehmerbegünstigung" auch nicht entgegensteht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Ein Ersatz von Pauschalgebühren war wegen sachlicher Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) nicht zuzuerkennen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Ein Ersatz von Pauschalgebühren war wegen sachlicher Abgabenfreiheit (Paragraph 46, GSVG) nicht zuzuerkennen.
Wien, am 27. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080212.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015