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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der U B in L, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. Juni 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2008-0566-4-000318-13, betreffend Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sprach mit Bescheid vom 9. April 2008 aus, dass die Beschwerdeführerin ab 3. März 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Begründend führte die Behörde aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG habe, wer (ua.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Am 28. Februar 2008 habe die Beschwerdeführerin persönlich bekannt gegeben, dass sie ab 3. März 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Am 25. März 2008 habe die Beschwerdeführerin schriftlich bekannt gegeben, sie sei erst seit 11. März 2008 selbständig. Für den Zeitraum vom 3. bis zum 10. März 2008 sei die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sprach mit Bescheid vom 9. April 2008 aus, dass die Beschwerdeführerin ab 3. März 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Begründend führte die Behörde aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG habe, wer (ua.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Am 28. Februar 2008 habe die Beschwerdeführerin persönlich bekannt gegeben, dass sie ab 3. März 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Am 25. März 2008 habe die Beschwerdeführerin schriftlich bekannt gegeben, sie sei erst seit 11. März 2008 selbständig. Für den Zeitraum vom 3. bis zum 10. März 2008 sei die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Richtig sei, dass sie am 28. Februar 2008 persönlich und unaufgefordert bei ihrer Betreuerin vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass sie voraussichtlich im März eine selbständige Tätigkeit aufnehmen werde, sie habe das genaue Datum aber noch nicht festgelegt. Ihre Betreuerin habe dies zur Kenntnis genommen und habe eine Aktennotiz gemacht; dass sie definitiv ab 3. März 2008 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen werde, sei aber unrichtig. Ihre Betreuerin habe sie noch darauf aufmerksam gemacht, sie solle jedenfalls noch selbständig Bewerbungen schreiben. Sie habe diese Aufforderung sehr ernst genommen und sich am 3. und 9. März 2008 in Gastronomiebetrieben vorgestellt. Sie könne diese Bewerbungen schriftlich belegen, sie habe dies der Bearbeiterin auch telefonisch mitgeteilt. Sie stelle daher den Antrag, ihr für die restlichen Tage (3. bis 10. März 2008) Arbeitslosengeld auszubezahlen, da sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - ohne erkennbare weitere Verfahrensschritte - die Berufung ab. Begründend führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe ab 15. Oktober 2007 Arbeitslosengeld bezogen. Am 7. Februar 2008 habe sie der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass sie sich mit 1. März 2008 selbständig machen werde. Am 28. Februar 2008 habe sie persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen und mitgeteilt, mit 3. März 2008 die selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Am 25. März 2008 habe sie der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, die selbständige Tätigkeit hätte erst mit 11. März 2008 begonnen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten, könnten sich in der Regel nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalten. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit werde mit der Abmeldung vom Leistungsbezug, weiters mit der Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentiert. Zur Abmeldung mit 3. März 2008 gebe es die eindeutige "Aussage" der Beraterin, die darüber am Tag der Vorsprache (28. Februar 2008) einen Textvermerk in der EDV erstellt habe. Es gebe keinen Grund, an der datumsmäßig von der Beschwerdeführerin festgelegten Aussage zu zweifeln, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits zuvor telefonisch mit 1. März 2008 abgemeldet habe, die Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bereits mit 1. März 2008 vorgenommen worden sei und die Beraterin zudem nicht nur den Eintrag im Textvermerk mit 3. März 2008 am Tag der Vorsprache vorgenommen, sondern auch die Bezugseinstellung mit diesem Datum veranlasst habe. Es sei daher nicht von einer datumsmäßig unbestimmten Abmeldung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe nach dem 3. März 2008 auch nicht mehr persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Das Arbeitslosengeld könne daher ab 3. März 2008 mangels Verfügbarkeit nicht mehr gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung die Sachverhaltsannahme der erstinstanzlichen Behörde, sie habe am 28. Februar 2008 bekannt gegeben, dass sie ab 3. März 2008 (definitiv) einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, damit bekämpft, dass sie lediglich angegeben habe, sie werde voraussichtlich im Monat März eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Die Betreuerin habe ihr mitgeteilt, sie solle sich jedenfalls weiterhin selbständig bewerben; dieser Aufforderung sei sie auch nachgekommen und könne diese Bewerbungen auch schriftlich belegen.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf die die (entscheidende) Sachverhaltsannahme der erstinstanzlichen Behörde konkret bestreitenden Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde demnach verpflichtet gewesen, nach den allgemein für das Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben (vgl. nur - unter Verweis auf die ständige hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 1 f).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf die die (entscheidende) Sachverhaltsannahme der erstinstanzlichen Behörde konkret bestreitenden Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde demnach verpflichtet gewesen, nach den allgemein für das Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben vergleiche , nur - unter Verweis auf die ständige hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 1 f).
Hiezu wäre jedenfalls (vgl. weitergehend das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0010) eine Stellungnahme der Betreuerin der Beschwerdeführerin zu den Berufungsbehauptungen der Beschwerdeführerin einzuholen (und hiezu der Beschwerdeführerin sodann Parteiengehör zu gewähren) gewesen. Dabei wäre auch zu erörtern, aus welchem Grund die Gesprächsnotiz vom 7. Februar 2008, laut der die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie sich am 1. März 2008 selbständig machen werde, noch nicht in gleicher Weise als "definitiv" behandelt wurde wie jene vom 28. Februar 2008, wobei die letztere überdies einen Vermerk enthält, wonach vom "UGP" noch keine Meldung bezüglich Aufnahme erhalten worden sei; dies könnte aber allenfalls gegen eine definitive Bekanntgabe der Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung sprechen.Hiezu wäre jedenfalls vergleiche , weitergehend das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0010) eine Stellungnahme der Betreuerin der Beschwerdeführerin zu den Berufungsbehauptungen der Beschwerdeführerin einzuholen (und hiezu der Beschwerdeführerin sodann Parteiengehör zu gewähren) gewesen. Dabei wäre auch zu erörtern, aus welchem Grund die Gesprächsnotiz vom 7. Februar 2008, laut der die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie sich am 1. März 2008 selbständig machen werde, noch nicht in gleicher Weise als "definitiv" behandelt wurde wie jene vom 28. Februar 2008, wobei die letztere überdies einen Vermerk enthält, wonach vom "UGP" noch keine Meldung bezüglich Aufnahme erhalten worden sei; dies könnte aber allenfalls gegen eine definitive Bekanntgabe der Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung sprechen.
Auch wäre die Beschwerdeführerin aufzufordern gewesen, die in der Berufung erwähnten Urkunden (Bewerbungen) vorzulegen (welche - entgegen der Beschwerde - sich nicht im Akt befinden).
Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der außer Acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. C VwGG aufzuheben.Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der außer Acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lit. C VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Ersatz der in der Beschwerde zusätzlich verzeichneten Kosten (Umsatzsteuer) findet darin keine Deckung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Ein Ersatz der in der Beschwerde zusätzlich verzeichneten Kosten (Umsatzsteuer) findet darin keine Deckung.
Wien, am 27. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080161.X00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011