TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/28 2011/01/0032

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
MRK Art3;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/01/0033 2011/01/0035 2011/01/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Z auch C T, geboren 1975, 2. T T, geboren 1995, 3. D B, geboren 2005, 4. N B, geboren am 2005, alle in L, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 10. Mai 2007, 1.) Zl. 305.746-C1/9E-XV/54/06, 2.) Zl. 305.747-C1/4E-XV/54/06, 3.) Zl. 305.750-C1/5E-XV/54/06, 4.) Zl. 305.751-C1/5E-XV/54/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1. und 2.) bzw. §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (zu 3. und 4.) (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Z auch C T, geboren 1975, 2. T T, geboren 1995, 3. D B, geboren 2005, 4. N B, geboren am 2005, alle in L, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 10. Mai 2007, 1.) Zl. 305.746-C1/9E-XV/54/06, 2.) Zl. 305.747-C1/4E-XV/54/06, 3.) Zl. 305.750-C1/5E-XV/54/06, 4.) Zl. 305.751-C1/5E-XV/54/06, betreffend Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1. und 2.) bzw. Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (zu 3. und 4.) (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils in ihrem Spruchpunkt 2. (Refoulement bzw. subsidiärer Schutz) und

3. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40, insgesamt somit EUR 5.145,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. den Beschluss gefasst:Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40, insgesamt somit EUR 5.145,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer). Sie beantragten Asyl (die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils am 7. August 2005) bzw. internationalen Schutz (die - in Österreich geborenen - Dritt- und Viertbeschwerdeführer jeweils am 19. Jänner 2006).

Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann (und Vater des Zweitbeschwerdeführers) 1996 "zu den Partisanen gegangen" und nie wieder zurückgekommen sei. 1997 habe sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer Tschetschenien verlassen und sei nach Dagestan gegangen. Dort sei sie im Jahr 2002 von drei Männern aufgesucht worden, welche sie über ihren Mann befragt und anschließend vergewaltigt hätten. Ende 2003 habe sie in Dagestan den Vater der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien kennengelernt, welcher (ursprünglich) aus Litauen stamme und in Moskau gelebt habe. Er habe sie im Jahr 2004 zu sich nach Moskau geholt. In Moskau habe sie aber nicht bleiben können, da sie sich nicht registrieren habe können und Kaukasier dort unerwünscht seien. Sie sei auf Grund ihres kaukasischen Aussehens oft von der Polizei kontrolliert worden und habe aus diesem Grund die Wohnung ihres Lebensgefährten, in der sie offiziell nicht gemeldet gewesen sei, fast nicht mehr verlassen. Ihr Lebensgefährte habe dann Probleme bekommen; Näheres wisse sie nicht. Da sie Angst gehabt habe, in Moskau zu bleiben, sei sie im August 2005 mit dem Zweitbeschwerdeführer ausgereist. Ihr Lebensgefährte sei im September 2005 nach Österreich nachgekommen und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt.

Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien machten keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Mit dem erst- und zweitangefochtenen Bescheid wurde jeweils die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig festgestellt (Spruchpunkt 2.); weiters wurden sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem erst- und zweitangefochtenen Bescheid wurde jeweils die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig festgestellt (Spruchpunkt 2.); weiters wurden sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Mit dem dritt- und viertangefochtenen Bescheid wurde jeweils die Berufung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt 2.); weiters wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem dritt- und viertangefochtenen Bescheid wurde jeweils die Berufung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt 2.); weiters wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).

In den angefochtenen Bescheiden verwies die belangte Behörde zunächst auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und erhob diese zum Inhalt des jeweiligen Bescheides.

Die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Verweigerung von subsidiärem Schutz begründete die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nach Darlegung der jeweils maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen damit, dass es der Erstbeschwerdeführerin offenkundig möglich gewesen sei, (mit dem Zweitbeschwerdeführer) mehrere Jahre außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation zu leben, ohne dass sie relevanten Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die aktuelle Lage in Tschetschenien eine Rückkehr auf Grund drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK derzeit ausschließe, so bestehe für die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, sich außerhalb Tschetscheniens, etwa in Moskau, niederzulassen. Auf Grund dieser anzunehmenden innerstaatlichen Fluchtalternative seien die Voraussetzungen für die Gewährung "subsidiären Schutzes" nicht erfüllt. Da sich die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich in Lebensgemeinschaft mit einem Staatenlosen, der im Besitz eines lettischen Reisepasses sei, befinde und mit ihm gemeinsam zwei in Österreich geborene Kinder (gemeint der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) habe, sei - nach Einholung von Informationen zur Frage der Möglichkeit der Niederlassung einer Russin tschetschenischer Ethnie in Lettland - für die Beschwerdeführer (gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin) auch eine Niederlassung in Lettland nach den dort herrschenden Gesetzen möglich. Insgesamt sei es den beschwerdeführenden Parteien somit nicht gelungen, Gründe "für einen Refoulementschutz" geltend zu machen.Die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. Verweigerung von subsidiärem Schutz begründete die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nach Darlegung der jeweils maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen damit, dass es der Erstbeschwerdeführerin offenkundig möglich gewesen sei, (mit dem Zweitbeschwerdeführer) mehrere Jahre außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation zu leben, ohne dass sie relevanten Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die aktuelle Lage in Tschetschenien eine Rückkehr auf Grund drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK derzeit ausschließe, so bestehe für die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, sich außerhalb Tschetscheniens, etwa in Moskau, niederzulassen. Auf Grund dieser anzunehmenden innerstaatlichen Fluchtalternative seien die Voraussetzungen für die Gewährung "subsidiären Schutzes" nicht erfüllt. Da sich die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich in Lebensgemeinschaft mit einem Staatenlosen, der im Besitz eines lettischen Reisepasses sei, befinde und mit ihm gemeinsam zwei in Österreich geborene Kinder (gemeint der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) habe, sei - nach Einholung von Informationen zur Frage der Möglichkeit der Niederlassung einer Russin tschetschenischer Ethnie in Lettland - für die Beschwerdeführer (gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin) auch eine Niederlassung in Lettland nach den dort herrschenden Gesetzen möglich. Insgesamt sei es den beschwerdeführenden Parteien somit nicht gelungen, Gründe "für einen Refoulementschutz" geltend zu machen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Zu I.:Zu römisch eins.:

1. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 2011, Zl. 2011/01/0016, mwN). 1. Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche , dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 2011, Zl. 2011/01/0016, mwN).

2.1. Die belangte Behörde stützt die Verweigerung des Refoulementschutzes bzw. subsidiären Schutzes tragend auf das Argument, der Erstbeschwerdeführerin (und dem Zweitbeschwerdeführer) sei es offenkundig möglich gewesen, in der Vergangenheit mehrere Jahre außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation zu leben. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass die aktuelle Lage in Tschetschenien eine Rückkehr dorthin auf Grund drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließe, bestünde für die Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, sich außerhalb Tschetscheniens, etwa in Moskau, niederzulassen. 2.1. Die belangte Behörde stützt die Verweigerung des Refoulementschutzes bzw. subsidiären Schutzes tragend auf das Argument, der Erstbeschwerdeführerin (und dem Zweitbeschwerdeführer) sei es offenkundig möglich gewesen, in der Vergangenheit mehrere Jahre außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation zu leben. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass die aktuelle Lage in Tschetschenien eine Rückkehr dorthin auf Grund drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausschließe, bestünde für die Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, sich außerhalb Tschetscheniens, etwa in Moskau, niederzulassen.

Bei dieser Argumentation verkennt die belangte Behörde, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vor ihrer Ausreise, während ihres Aufenthalts in Moskau, in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem (damaligen) Lebensgefährten befand, in dessen Wohnung sie auch lebte, und sie zu dieser Zeit lediglich ein minderjähriges Kind - den Zweitbeschwerdeführer - zu versorgen hatte. Nach den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist dieser (vormalige) Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin staatenlos und im Besitz eines "lettischen Reisepasses". Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2007 sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen, die Zulässigkeit seines Refoulements nach Lettland festgestellt und er dorthin ausgewiesen.

2.2. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde - worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist - konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführer - einer, alleinerziehenden Mutter und ihrer (mittlerweile) drei minderjährigen Kindern - im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation zu treffen gehabt, zumal auch die Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Bescheide, welche die belangte Behörde zum Inhalt der angefochtenen Bescheide erhoben hat, zu dieser Frage keine näheren Ausführungen enthalten.

2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auf die Möglichkeit einer Niederlassung der Beschwerdeführer in Lettland nicht ankommt, da es sich dabei - nach den Feststellungen der belangten Behörde - nicht um deren Herkunftsstaat (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2006/19/0502, mwN) handelt. 2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auf die Möglichkeit einer Niederlassung der Beschwerdeführer in Lettland nicht ankommt, da es sich dabei - nach den Feststellungen der belangten Behörde - nicht um deren Herkunftsstaat vergleiche , dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2006/19/0502, mwN) handelt.

3. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide insofern mit Begründungsmängeln belastet, was auch auf die Ausweisungsentscheidungen durchschlägt.

4. Die angefochtenen Bescheide waren daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 4. Die angefochtenen Bescheide waren daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich jeweils auf Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor. Insbesondere gelingt es der Beschwerde nicht, eine Befangenheit des erkennenden Mitgliedes der belangten Behörde aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am 28. April 2011

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010032.X00

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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