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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §881;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der T in G, vertreten durch Mag. Georg Karl Burger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. Mai 2008, Zl. RV/2593- W/07, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mutter der Beschwerdeführerin übergab mit Notariatsakt vom 17. August 2006 (in der Folge: Übergabsvertrag) den in ihrem Eigentum stehenden näher genannten landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn AZ und dessen Ehefrau EZ. Dabei wurde ein "Übergabspreis" von EUR 25.436,00 vereinbart, welcher von A und EZ an die Beschwerdeführerin "zur Abfertigung der elterlichen Pflichtteilsansprüche" binnen vier Wochen zu entrichten sei.
Nach Vorhalt des Finanzamtes bestritt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 15. Jänner 2007 die Steuerpflicht für den von ihr bereits erhaltenen "Übergabepreis" mit dem Vorbringen, dass sie mit dieser Zahlung für ihr "Mitspracherecht" hinsichtlich der Liegenschaft, die Gegenstand des Übergabsvertrages gewesen sei, entschädigt worden sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer von EUR 697,08 mit der Begründung vor, dass die an die Beschwerdeführerin bereits geleistete Zahlung von EUR 25.436,00 als Schenkung zu beurteilen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2007 wies das Finanzamt die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Es liege ein Zuwendung iSd Schenkungssteuergesetzes vor, auch wenn die Beschwerdeführerin diese als Entschädigung bezeichnet habe.
In ihrem Vorlageantrag vom 8. August 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, der Übergabsvertrag sei ihr völlig unbekannt. Ihre Mutter habe sie in diesem nicht bedacht. Über eine weitere Verwendung der elterlichen Liegenschaft sei ihr keine Auskunft erteilt worden, weil sie mit ihrem Bruder und ihrer Mutter vereinbart habe, dass ihr das diesbezügliche Mitspracherecht um EUR 25.436,00 abgekauft werde. Die bereits erfolgte Zahlung von EUR 25.436,00 durch ihren Bruder sei daher schenkungssteuerfrei. Wäre der Geldbetrag als "Hinauszahlung/Übergabspreis" zu werten, so müsste sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Übergabsvertrag wiederfinden.
In der Anlage übermittelte die Beschwerdeführerin ein "Gemeinschaftliches Testament" ihrer Eltern vom 2. April 1998 in Ablichtung, in welchem sich diese wechselseitig zum Alleinerben und im Falle ihres gleichzeitigen Ablebens oder dem Ableben des "letztversterbenden Eheteiles" ihren Sohn AZ oder dessen Nachkommen zu Alleinerben bestimmten. Zur Pflichtteilsabfertigung vermachten die Eltern der Beschwerdeführerin den Betrag von S 150.000,00, welcher von den Erben innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des letztversterbenden Eheteiles zur Auszahlung zu bringen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, dass der Übergabsvertrag vom 17. August 2006 als ein Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei. Geschenkgeberin sei die Mutter, weil sich diese selbst die Zahlung von EUR 25.436,00 hätte ausbedingen können. Die Beschwerdeführerin habe den Betrag von EUR 25.436,00 bereits erhalten, sodass ein der Schenkungssteuer unterliegender Erwerbsvorgang vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht, dass ihr keine Schenkungssteuer vorgeschrieben wird, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) idF vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 u.a., unterlagen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 u.a., unterlagen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/16/0267, mwN). Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206).Der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/16/0267, mwN). Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206).
Bei Übergabsverträgen wie dem verfahrensgegenständlichen Vertrag zwischen A und EZ einerseits sowie der Mutter der Beschwerdeführerin andererseits, die einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, handelt es sich um Verträge eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Es treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende potentielle Erben. Für den Übergabsvertrag ist es kennzeichnend, dass der Dritte am Vertrag in der Regel nicht beteiligt und sohin ohne seine Mitwirkung begünstigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1983, Zl. 82/16/0172).Bei Übergabsverträgen wie dem verfahrensgegenständlichen Vertrag zwischen A und EZ einerseits sowie der Mutter der Beschwerdeführerin andererseits, die einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, handelt es sich um Verträge eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Es treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende potentielle Erben. Für den Übergabsvertrag ist es kennzeichnend, dass der Dritte am Vertrag in der Regel nicht beteiligt und sohin ohne seine Mitwirkung begünstigt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. April 1983, Zl. 82/16/0172).
Da zwischen dem Versprechenden und dem Dritten keine Kausalbeziehung besteht, bedarf es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nach § 881 Abs. 2 ABGB grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. Diesem bleibt nur die Möglichkeit, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (vgl. beispielsweise das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1978, Zl. 3 Ob 627/77, mwN) oder davon keinen Gebrauch zu machen. Für das Zustandekommen des Übergabsvertrages vom 17. August 2006, welcher eine Zahlung von EUR 25.436,00 zugunsten der Beschwerdeführerin vorsah, war es somit unerheblich, ob die Beschwerdeführerin in dessen Abschluss eingebunden war.Da zwischen dem Versprechenden und dem Dritten keine Kausalbeziehung besteht, bedarf es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. Diesem bleibt nur die Möglichkeit, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen vergleiche , beispielsweise das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1978, Zl. 3 Ob 627/77, mwN) oder davon keinen Gebrauch zu machen. Für das Zustandekommen des Übergabsvertrages vom 17. August 2006, welcher eine Zahlung von EUR 25.436,00 zugunsten der Beschwerdeführerin vorsah, war es somit unerheblich, ob die Beschwerdeführerin in dessen Abschluss eingebunden war.
Wenn die Beschwerdeführerin sich gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer mit dem Vorbringen wendet, sie habe eine Gegenleistung erbracht und zwar in Form des Verzichts auf ein "Mitspracherecht" hinsichtlich der an ihren Bruder und ihre Schwägerin übergebenen Liegenschaft, so unterlässt sie es darzulegen, dass ihr ein solches Recht überhaupt zugestanden wäre. Der bloße Umstand, nach dem Ableben der Mutter dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten anzugehören, vermag zu deren Lebzeiten noch kein Mitspracherecht an in deren Eigentum befindlichen Liegenschaften zu begründen.
Die Steuerpflicht wird bei Verträgen zugunsten Dritter im Übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dritte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling dieses Vertragsteiles ist, der sich die Leistung an den Dritten ausbedungen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 30b zu § 3). Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass im Vermögen der Beschwerdeführerin eine Bereicherung eingetreten ist, die der Steuer zu unterziehen war.Die Steuerpflicht wird bei Verträgen zugunsten Dritter im Übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dritte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling dieses Vertragsteiles ist, der sich die Leistung an den Dritten ausbedungen hat vergleiche , Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch drei, Rz 30b zu Paragraph 3,). Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass im Vermögen der Beschwerdeführerin eine Bereicherung eingetreten ist, die der Steuer zu unterziehen war.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Falle der Steuerpflicht nicht sie, sondern ausschließlich ihr Bruder als Steuerschuldner heranzuziehen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 ErbStG bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall jedenfalls die Beschwerdeführerin als Steuerschuldnerin anzusehen ist und ihr daher zu Recht die Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Falle der Steuerpflicht nicht sie, sondern ausschließlich ihr Bruder als Steuerschuldner heranzuziehen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 13, ErbStG bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall jedenfalls die Beschwerdeführerin als Steuerschuldnerin anzusehen ist und ihr daher zu Recht die Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere mit deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere mit deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 28. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X00Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011