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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. K und Mag. Dr. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Oktober 2008, Zl. Senat-MD-06-1217, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2008/09/0375 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, nicht in der Lage zu sein, die Geldstrafe ohne die Aufnahme eines Kredites zu bezahlen. Auch wäre im Fall des Erfolges der Beschwerde nicht auszuschließen, dass sich die belangte Behörde weigerte, die zu Unrecht bezahlte Geldstrafe zurück zu zahlen.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006). Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der verhängten Geldstrafen für sich allein ist hier keine ausreichende Begründung. Die Gefahr der Weigerung der Zurückzahlung der entrichteten Geldstrafe wurde in keiner Weise konkretisiert.Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006). Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der verhängten Geldstrafen für sich allein ist hier keine ausreichende Begründung. Die Gefahr der Weigerung der Zurückzahlung der entrichteten Geldstrafe wurde in keiner Weise konkretisiert.
Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch sprechen die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).Es ist weiters auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch sprechen die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher im vorliegenden Fall nicht stattgegeben werden.
Wien, am 29. März 2011
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2008090142.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011