Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0141Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Anträge des W B in L, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 20/I, auf
1. Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/02/0298, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde im genannten Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG wird abgewiesen. 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Der zur hg. Zl. 2010/02/0298 am 22. Dezember 2010 von der Antragstellervertreterin eingebrachten Beschwerde war der dort angefochtene Bescheid nicht angeschlossen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdeführervertreterin der Beschwerdeschriftsatz zurückgestellt und aufgetragen, binnen drei Wochen eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen und die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen wieder vorzulegen. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Innerhalb der genannten Frist brachte die Beschwerdeführervertreterin einen als "Neuerliche Vorlage" bezeichneten Schriftsatz ein, auf dem sich auf der ersten Seite der Vermerk "1-fach/2 Beilagen/Dr.F/M" findet, und in dem es auf der zweiten Seite heißt: "In außen näher bezeichneter Rechtsache des Verwaltungsgerichtshofes legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin die Bestätigung, den Überweisungsbeleg bezüglich der Überweisung der Gebühr von EUR 220,-- samt den eingebrachten Beschwerden im Original zur weiteren Behandlung der Rechtsache dem Verwaltungsgerichtshof, vor".
Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 wurde das Verfahren Zl. 2010/02/0298 eingestellt, weil die beschwerdeführende Partei der an sie ergangenen Aufforderung vom 23. Dezember 2010, die dort bezeichneten Mängel zu beheben, nämlich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen.Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 wurde das Verfahren Zl. 2010/02/0298 eingestellt, weil die beschwerdeführende Partei der an sie ergangenen Aufforderung vom 23. Dezember 2010, die dort bezeichneten Mängel zu beheben, nämlich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG das Verfahren einzustellen.
Zu 1.: Mit dem am 24. März 2011 zur Post gegebenen Schriftsatz, protokolliert zur hg. Zl. 2011/02/0104, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2010/02/0298, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der oben bezeichneten Verbesserungsfrist.
Im Wiederaufnahmeantrag bringt der Beschwerdeführer vor, er habe innerhalb der Verbesserungsfrist den Nachweis der Einzahlung der Gebühr von EUR 220,-- durch Vorlage des Überweisungsbeleges erbracht, aber auch eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Die Beschwerdeführervertreterin habe sich vor Absenden des Schriftsatzes vom 18. Jänner 2011 noch davon überzeugt, dass neben dem Überweisungsbeleg auch eine Kopie des angefochtenen Bescheides angeschlossen sei. Die Beschwerdeführervertreterin gehe daher davon aus, dass mit der neuerlichen Vorlage nicht nur die ursprüngliche Beschwerde und eine Kopie des Überweisungsbeleges, sondern auch eine Kopie des angefochtenen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei. Es läge die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG vor.Im Wiederaufnahmeantrag bringt der Beschwerdeführer vor, er habe innerhalb der Verbesserungsfrist den Nachweis der Einzahlung der Gebühr von EUR 220,-- durch Vorlage des Überweisungsbeleges erbracht, aber auch eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Die Beschwerdeführervertreterin habe sich vor Absenden des Schriftsatzes vom 18. Jänner 2011 noch davon überzeugt, dass neben dem Überweisungsbeleg auch eine Kopie des angefochtenen Bescheides angeschlossen sei. Die Beschwerdeführervertreterin gehe daher davon aus, dass mit der neuerlichen Vorlage nicht nur die ursprüngliche Beschwerde und eine Kopie des Überweisungsbeleges, sondern auch eine Kopie des angefochtenen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei. Es läge die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Nach der Aktenlage wurde mit dem Schriftsatz vom 18. Jänner 2011 ("Neuerliche Vorlage") ein Überweisungsbeleg und die ursprünglich eingebrachten Beschwerden wieder vorgelegt. Weder aus dem Vermerk auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes noch aus dessen Text geht hervor, dass auch der angefochtene Bescheid vorgelegt wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag widerspricht der Aktenlage. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
Zu 2.: Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Beschwerdeführervertreterin eine Kopie des angefochtenen Bescheides dem Schriftsatz vom 18. Jänner 2011 angeschlossen und ihrer Mitarbeiterin zur Abfertigung an die Post übergeben habe. Sei die Kopie des angefochtenen Bescheides nicht beigeschlossen gewesen, könne dies nur auf ein Versehen der langjährigen und bisher völlig zuverlässigen Mitarbeiterin der Beschwerdeführervertreterin zurückzuführen sein. Dabei handle es sich um ein Versehen mit einem minderen Grad des Verschuldens, dem eine Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe. Gleichzeitig schloss der Beschwerdeführer den im Verfahren Zl. 2010/02/0298 angefochtenen Bescheid bei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatzes reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus. Der Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung - im Beschwerdefall noch im Zusammenhang mit dem Text des Schriftsatzes - angeführt sind (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/16/0022).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatzes reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus. Der Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung - im Beschwerdefall noch im Zusammenhang mit dem Text des Schriftsatzes - angeführt sind vergleiche , etwa den Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/16/0022).
Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz trug auf dem Deckblatt (Vorderseite) den eingangs dargestellten Vermerk, auf Grund dessen die Sekretärin keine Veranlassung gehabt hätte, andere als die im Text des Schriftsatzes genannte Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung, aber auch des Textes des Schriftsatzes, wird - selbst für den Fall, dass, wie im Antrag behauptet, der angefochtene Bescheid dem Mängelbehebungsschriftsatz zunächst angeschlossen gewesen wäre - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass das in Rede stehende Schriftstück (der angefochtene Bescheid) nicht tatsächlich übersandt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführervertreterin als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, eine unvollständige Beilagenverfügung angebracht zu haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war somit abzuweisen.
Wien, am 29. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020104.X00Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011