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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der R M in A, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Jänner 2011, Zl. KUVS- 2513/4/2010, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin deckt, wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 26. Jänner 2011 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher am 9. März 2011.Nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin deckt, wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 26. Jänner 2011 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete daher am 9. März 2011.
Die erst am 10. März 2011 zur Post gegebene Beschwerde war daher als verspätet eingebracht anzusehen und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die erst am 10. März 2011 zur Post gegebene Beschwerde war daher als verspätet eingebracht anzusehen und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2011
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020065.X00Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011