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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §20 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des CB in W, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Dezember 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.8/08114/217/2010, betreffend Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. November 2010 wurde der Antrag des Arbeitgebers Gastro Iscula & Mevlana, Ayhan Verdil, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt. Eine Bescheidausfertigung erging nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG an den Beschwerdeführer.Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. November 2010 wurde der Antrag des Arbeitgebers Gastro Iscula & Mevlana, Ayhan Verdil, auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt. Eine Bescheidausfertigung erging nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG an den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob lediglich der Arbeitgeber Ayhan Verdil Berufung, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2010 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Arbeitnehmers.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, beantragt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/09/0013, mwN).Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/09/0013, mwN).
Die Beschwerde war aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. April 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090242.X00Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014