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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §100;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde
1. des CS in G, 2. des NG in W, beide vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. November 2009, Zl. 22, 23, 24/72 - DOK/07, betreffend Disziplinarstrafen nach dem BDG (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beschwerdeführer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 2. Jänner 2007 wurden u.a. über die Beschwerdeführer Disziplinarstrafen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verhängt.
Auf Grund erhobener Berufungen erging das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 11. September 2007, das im Umfang des Strafausspruches mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, aufgehoben wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2009 wurde über die Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Über die gegen den sie betreffenden Teil dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 29. November 2010, V 87/10-9, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Diese Entscheidung beruht auf der darin näher dargelegten Auffassung, dass diese Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden sei. Die Verordnung sei damit auf gesetzwidrige Weise kundgemacht gewesen.
Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme, die Beschwerdeführer schlossen sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an.Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme, die Beschwerdeführer schlossen sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 135 Abs. 4 B-VG), an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Artikel 135, Absatz 4, B-VG), an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).
§ 101 Abs. 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 287/1988, lautet: Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,, lautet:
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Art. 89 Abs. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, dass diese Geschäftseinteilung nicht gehörig kundgemacht wurde. Die Verordnung ist daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Artikel 89, Absatz eins, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, dass diese Geschäftseinteilung nicht gehörig kundgemacht wurde. Die Verordnung ist daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.
Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von § 101 Abs. 4 BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge. Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge. Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren betreffend den Kostenersatz für die Stellungnahme vom 1. März 2011 wird abgewiesen, weil es sich hiebei - entgegen der Bezeichnung als "aufgetragene Stellungnahme" - nicht um einen aufgetragenen Schriftsatz handelt, und die Erstattung einer solchen Stellungnahme nicht unter die gemäß § 48 Abs. 1 VwGG zu ersetzenden Aufwendungen fällt.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren betreffend den Kostenersatz für die Stellungnahme vom 1. März 2011 wird abgewiesen, weil es sich hiebei - entgegen der Bezeichnung als "aufgetragene Stellungnahme" - nicht um einen aufgetragenen Schriftsatz handelt, und die Erstattung einer solchen Stellungnahme nicht unter die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGG zu ersetzenden Aufwendungen fällt.
Wien, am 29. April 2011
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090040.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012