TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/29 2009/09/0037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2011
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1175;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des KP in T, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Dezember 2008, Zl. VwSen-251677/30/Py/Ba, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der P GmbH mit dem Sitz in G zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft die ausländischen (polnischen) Staatsbürger 1.) KMZ und 2.) MSR vom 27. September 2006 bis 28. September 2006 auf einer Baustelle in T (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,--, und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der P GmbH mit dem Sitz in G zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft die ausländischen (polnischen) Staatsbürger 1.) KMZ und 2.) MSR vom 27. September 2006 bis 28. September 2006 auf einer Baustelle in T (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,--, und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in ihren wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage den Beschwerden gegen jene Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführer wegen der ähnlichen Beschäftigung von Ausländern wegen derselben Tätigkeit (Verspachtelung von Gipskartonwänden) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Auf die Erkenntnisse vom 9. November 2009, Zl. 2007/09/0345, und vom heutigen Tage, Zl. 2008/09/0024, mit welchen diese Beschwerden gegen gleichartige Bescheide der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen wurden, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in ihren wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage den Beschwerden gegen jene Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführer wegen der ähnlichen Beschäftigung von Ausländern wegen derselben Tätigkeit (Verspachtelung von Gipskartonwänden) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Auf die Erkenntnisse vom 9. November 2009, Zl. 2007/09/0345, und vom heutigen Tage, Zl. 2008/09/0024, mit welchen diese Beschwerden gegen gleichartige Bescheide der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen wurden, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall meint, es sei ähnlich wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/09/0147, zugrunde liegenden Fall eine Beschäftigung von überlassener Arbeitskräfte im Hinblick darauf nicht anzunehmen, weil keines der Kriterien des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall meint, es sei ähnlich wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/09/0147, zugrunde liegenden Fall eine Beschäftigung von überlassener Arbeitskräfte im Hinblick darauf nicht anzunehmen, weil keines der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (AÜG), lautet: Paragraph 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, (AÜG), lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

     (2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor,

wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des

Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

     1.        kein von den Produkten, Dienstleistungen und

Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes,

unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk

herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

     2.        die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und

Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

     3.        organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers

eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen

oder

     4.        der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der

Werkleistung haftet."

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Verwaltungsverfahren ist zu entnehmen, dass der Einsatz der beiden Arbeitskräfte im Hinblick auf einen Engpass bei der Erfüllung des Auftrages des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens erfolgte und dass die Arbeitskräfte in engem zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ebenfalls auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens tätig wurden. Es war hier daher nicht zu ersehen, inwiefern die beiden Arbeitskräfte, die Spachtelungsarbeiten in einem Stiegenhaus vornahmen, im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG ein von den Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und einem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt hätten.Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Verwaltungsverfahren ist zu entnehmen, dass der Einsatz der beiden Arbeitskräfte im Hinblick auf einen Engpass bei der Erfüllung des Auftrages des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens erfolgte und dass die Arbeitskräfte in engem zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ebenfalls auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens tätig wurden. Es war hier daher nicht zu ersehen, inwiefern die beiden Arbeitskräfte, die Spachtelungsarbeiten in einem Stiegenhaus vornahmen, im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG ein von den Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und einem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt hätten.

Unbestritten haben die Arbeitskräfte auch mit Material gearbeitet, dass ausschließlich vom vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen beigestellt wurde und haben auch ein vom vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen errichtetes Gerüst benützt. Bei dieser Sachlage spricht auch die Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG für die Einschätzung der Tätigkeit der Arbeitskräfte als Beschäftigung und nicht als die Besorgung eines selbständigen Werkes.Unbestritten haben die Arbeitskräfte auch mit Material gearbeitet, dass ausschließlich vom vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen beigestellt wurde und haben auch ein vom vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen errichtetes Gerüst benützt. Bei dieser Sachlage spricht auch die Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG für die Einschätzung der Tätigkeit der Arbeitskräfte als Beschäftigung und nicht als die Besorgung eines selbständigen Werkes.

Daher kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig befunden werden und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Daher kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig befunden werden und war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2011

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090037.X00

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten