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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §1 Abs2 litm;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des HM in H, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 25. August 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des HM in H, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 25. August 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat am 17. September 2004 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen. Am 2. Juli 2008 stellte er unter Hinweis auf die aufrechte Ehe bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat am 17. September 2004 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen. Am 2. Juli 2008 stellte er unter Hinweis auf die aufrechte Ehe bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei.
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei. Aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ehegattin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelebt oder gearbeitet hätte und mit ihrem Ehegatten nach Österreich zugezogen wäre. Mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes könne der Beschwerdeführer kein unmittelbares Niederlassungs- bzw. Freizügigkeitsrecht von seiner Ehegattin ableiten. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG seien die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder von österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Demnach hätten die Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern erst dann einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei. Aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ehegattin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelebt oder gearbeitet hätte und mit ihrem Ehegatten nach Österreich zugezogen wäre. Mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes könne der Beschwerdeführer kein unmittelbares Niederlassungs- bzw. Freizügigkeitsrecht von seiner Ehegattin ableiten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG seien die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder von österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Demnach hätten die Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern erst dann einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, lauten:
"§ 1. (1)…
…
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren
drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht
in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
…
§ 3. (1) …Paragraph 3, (1) …
...
Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen."§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
…
Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von
Österreichern
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung." Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51, bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Jedoch sei er als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen unmittelbar auf Grund des Gemeinschaftsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Insofern beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 der die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 68/360/EG.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Jedoch sei er als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen unmittelbar auf Grund des Gemeinschaftsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Insofern beruft sich der Beschwerdeführer auf Artikel 4, der die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 68/360/EG.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0242). Das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet; ebenso hat er weder vorgebracht noch ergaben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und damit ein gemeinschaftsrechtlich relevanter Freizügigkeits-Sachverhalt vorläge, sodass § 47 NAG oder die vom Beschwerdeführer angesprochenen unionsrechtlichen Regeln zum Tragen kämen. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, Zl. 2007/09/0096, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis zu verweisen (vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0217).Der Beschwerdeführer verkennt, dass Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 47, Absatz 3, NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0242). Das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet; ebenso hat er weder vorgebracht noch ergaben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und damit ein gemeinschaftsrechtlich relevanter Freizügigkeits-Sachverhalt vorläge, sodass Paragraph 47, NAG oder die vom Beschwerdeführer angesprochenen unionsrechtlichen Regeln zum Tragen kämen. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, Zl. 2007/09/0096, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis zu verweisen vergleiche auch etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0217).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 29. April 2011
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090302.X00Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011