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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der 1. IR, 2. Dr. IP und 3. CE, alle in W, alle vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 32/15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2008, Zl. BOB - 293/07, betreffend Einwendungen gegen eine Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. FK, 2. Dr. TB,
3. Dr. PF und 4. Dr. GF, alle in W, alle vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2005/05/0088, verwiesen. Daraus ergibt sich Folgendes:
Mit Ansuchen vom 12. März 2003 wurde beim Magistrat der Stadt Wien die Baubewilligung für eine Aufstockung des Gassentraktes mit zwei Hauptgeschoßen und zwei Dachgeschoßen für Wohnzwecke samt hofseitiger Balkonanlage nach Abbruch des bestehenden Dachstuhles auf der Liegenschaft B-Gasse 10 beantragt. Ferner sollten die bestehenden Dachflächen der beiden Seitentrakte abgebrochen und allgemein begehbare Flachdächer und Terrassen hergestellt werden. In den bestehenden Geschoßen des Gassentraktes und der beiden Seitentrakte sollten die innere Einteilung und die Widmungen der Räume durch Abbrechen und Errichten von Scheide- und Trennwänden abgeändert und weitere Baumaßnahmen durchgeführt werden. Im Bereich des Gassentraktes sollte hofseitig das bestehende Stiegenhaus abgebrochen und ein neues Stiegenhaus samt Aufzugsschacht hergestellt werden. Im Bereich des rechten Seitentraktes sollte ein ebenerdiger Gebäudeteil abgebrochen und im ersten und zweiten Stock eine aufgeständerte Balkonanlage angebaut werden. Im Keller- und Hofbereich sollte eine unterirdische Tiefgarage für zwölf Kfz-Stellplätze errichtet werden.
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2004 wurden einerseits die für das (im Zuge des Baubewilligungsverfahrens noch etwas abgeänderte) Bauvorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und k der Bauordnung für Wien (BO), betreffend die Überschreitung der festgesetzten inneren Baufluchtlinie um 1,50 m durch den geplanten hofseitigen Aufzugsschacht und die Verwendung der im Erdgeschoß im rechten Seitentrakt befindlichen Hausmeisterwohnung als Abstellraum (und somit ausschließlich für andere als Wohnzwecke trotz der Wohnzone gemäß § 7a BO), und andererseits die beantragte Baubewilligung für das Bauvorhaben gemäß § 70 BO erteilt.Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2004 wurden einerseits die für das (im Zuge des Baubewilligungsverfahrens noch etwas abgeänderte) Bauvorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und k der Bauordnung für Wien (BO), betreffend die Überschreitung der festgesetzten inneren Baufluchtlinie um 1,50 m durch den geplanten hofseitigen Aufzugsschacht und die Verwendung der im Erdgeschoß im rechten Seitentrakt befindlichen Hausmeisterwohnung als Abstellraum (und somit ausschließlich für andere als Wohnzwecke trotz der Wohnzone gemäß Paragraph 7 a, BO), und andererseits die beantragte Baubewilligung für das Bauvorhaben gemäß Paragraph 70, BO erteilt.
Mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007 wurde der Bescheid vom 14. Dezember 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Seitentrakte des gegenständlichen Gebäudes überwiegend sowohl auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche als auch in einem Bereich, der die hintere Baufluchtlinie überschreite, lägen. Dort, wo eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche oder eine Baufluchtlinie im Bebauungsplan festgesetzt sei, sei zwar eine bauliche Änderung im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO, nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO zulässig. Im Bereich des Erdgeschoßes, der auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie liege, komme es jedenfalls zu weitreichenden Änderungen. So würden statt eines bisher vorhandenen Putzraumes, Werkstätten, einer Dreherei und eines Umkleide- und Waschraumes Wohnungen geschaffen. Zudem würden Wand- und Raumeinteilungen sowie Zugänge umfassend geändert. In jenem Bereich des Erdgeschoßes, der sich nicht auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und innerhalb der Baufluchtlinie befinde, komme es ebenso zu weitreichenden Änderungen. Während bisher ein Geschäft, ein Büro, ein Ausstellungsraum, eine Durchfahrt, Lager, ein Umkleide- und Waschraum bestanden hätten, sollten nun ein Geschäft, eine Garagenrampe, ein Eingangsbereich, eine Wohnung, ein Müllraum, eine Waschküche sowie ein Kinderwagen- und Fahrradraum errichtet werden. Außerdem würden auch in diesem Bereich die Zugänge und Raumeinteilungen umfassend verändert. Das Erdgeschoß sei damit sowohl als Ganzes als auch hinsichtlich des Teiles, der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie befinde, nach dem Bauvorhaben als ein anderes im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO anzusehen. Damit liege ein Umbau vor. Dieser sei in jenem Bereich, der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der hinteren Baufluchtlinie befinde, unzulässig.Mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007 wurde der Bescheid vom 14. Dezember 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Seitentrakte des gegenständlichen Gebäudes überwiegend sowohl auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche als auch in einem Bereich, der die hintere Baufluchtlinie überschreite, lägen. Dort, wo eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche oder eine Baufluchtlinie im Bebauungsplan festgesetzt sei, sei zwar eine bauliche Änderung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO, nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO zulässig. Im Bereich des Erdgeschoßes, der auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie liege, komme es jedenfalls zu weitreichenden Änderungen. So würden statt eines bisher vorhandenen Putzraumes, Werkstätten, einer Dreherei und eines Umkleide- und Waschraumes Wohnungen geschaffen. Zudem würden Wand- und Raumeinteilungen sowie Zugänge umfassend geändert. In jenem Bereich des Erdgeschoßes, der sich nicht auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und innerhalb der Baufluchtlinie befinde, komme es ebenso zu weitreichenden Änderungen. Während bisher ein Geschäft, ein Büro, ein Ausstellungsraum, eine Durchfahrt, Lager, ein Umkleide- und Waschraum bestanden hätten, sollten nun ein Geschäft, eine Garagenrampe, ein Eingangsbereich, eine Wohnung, ein Müllraum, eine Waschküche sowie ein Kinderwagen- und Fahrradraum errichtet werden. Außerdem würden auch in diesem Bereich die Zugänge und Raumeinteilungen umfassend verändert. Das Erdgeschoß sei damit sowohl als Ganzes als auch hinsichtlich des Teiles, der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie befinde, nach dem Bauvorhaben als ein anderes im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO anzusehen. Damit liege ein Umbau vor. Dieser sei in jenem Bereich, der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der hinteren Baufluchtlinie befinde, unzulässig.
Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 eine Änderung des Bauvorhabens. Demnach sei im Bereich der beiden Hoftrakte die ursprüngliche Widmung (Werkstätte) wieder entsprechend dem Konsens ausgewiesen worden, und auch die Widmung im Bereich des Gassentraktes sei konsensgemäß geblieben. Die Werkstätten würden lediglich an die zeitgemäße und gesetzlich erforderliche Ausstattung (WC, Nassraum etc.) angepasst. Damit ergebe sich auch eine Reduktion um zwei Stellplätze.
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 führte der bautechnische Amtssachverständige aus, es seien keine über die durch die Bauwerber angeführten Abänderungen hinausgehenden Abänderungen erkennbar. Die Abänderungen entsprächen den Bestimmungen der BO und seien aus technischer Sicht bewilligbar.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 übermittelte die belangte Behörde u.a. den Beschwerdeführerinnen Planausschnitte von dem nunmehr abgeänderten Kellergeschoß und Erdgeschoß und teilte ihnen die Änderungen und die Stellungnahme des baupolizeilichen Amtssachverständigen dazu mit.
Die Beschwerdeführerinnen erstatteten dazu eine ablehnende Stellungnahme vom 28. Jänner 2008.
Danach erfolgte neuerlich eine Änderung des Bauvorhabens mit Eingabe vom 16. April 2008 dahingehend, dass im Bereich des Erdgeschoßes der beiden Hoftrakte nicht nur die ursprüngliche Widmung, sondern auch der Bestand konsensgemäß beibehalten werde und daher in diesem Bereich keine Änderung gegenüber dem Konsens erfolge.
Dazu gab der bautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 30. April 2008 eine Stellungnahme ab, in der er auf einzelne Plankorrekturen, die noch vorgenommen worden seien, hinwies. Eine weitere Adaptierung der Einreichunterlagen sei nicht mehr erforderlich. Es seien nunmehr neun Pflichtstellplätze erforderlich.
Die belangte Behörde richtete ein Schreiben vom 16. Mai 2008 an die Beschwerdeführerinnen mit Planausschnitten von dem nunmehr neuerlich abgeänderten Erdgeschoß und Kellergeschoß samt den entsprechenden Ansichten des Gebäudes.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 äußerten sich die Beschwerdeführerinnen erneut ablehnend.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde (neuerlich) gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und k BO die Bewilligung zur Abweichung von den Bauvorschriften dahingehend erteilt, dass durch den hofseitigen Aufzugsschacht die festgesetzte innere Baufluchtlinie um 1,5 m überschritten werden dürfe und die im Erdgeschoß im rechten Seitentrakt befindliche Hausmeisterwohnung als Abstellraum, somit ausschließlich für andere als Wohnzwecke, verwendet werden dürfe. Unter einem wurde den Bauwerbern gemäß § 70 BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. September 2002 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen und die gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und k BO erteilte Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Baubewilligung nach Maßgabe der zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne erteilt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde (neuerlich) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und k BO die Bewilligung zur Abweichung von den Bauvorschriften dahingehend erteilt, dass durch den hofseitigen Aufzugsschacht die festgesetzte innere Baufluchtlinie um 1,5 m überschritten werden dürfe und die im Erdgeschoß im rechten Seitentrakt befindliche Hausmeisterwohnung als Abstellraum, somit ausschließlich für andere als Wohnzwecke, verwendet werden dürfe. Unter einem wurde den Bauwerbern gemäß Paragraph 70, BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. September 2002 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen und die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und k BO erteilte Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Baubewilligung nach Maßgabe der zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne erteilt.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften insbesondere ausgeführt, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007 das Bauvorhaben durch zwei Projektänderungen insofern modifiziert worden sei, als im Erdgeschoß der beiden vor der hinteren Baufluchtlinie auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen Seitentrakte (abgesehen vom ursprünglichen Waschraum, der nunmehr als vergrößerter Abstellraum für Kinderwägen und Fahrräder vorgesehen sei, und der nicht mehr zeitgemäßen, aus einem Raum bestehenden Hausmeisterwohnung, die nunmehr in einen Abstellraum umgewidmet werde) sowohl die ursprüngliche Widmung (Werkstätte) als auch der bauliche Bestand konsensgemäß beibehalten würden und daher in diesem Bereich sonst keine Änderungen gegenüber dem Konsens geplant und daher auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien. Auch im Erdgeschoß des auf dem bebaubaren Bereich situierten Gassentraktes solle nunmehr die konsensgemäße Widmung für einen Teilbereich bestehen bleiben. In der Garage würden nunmehr neun Pflichtstellplätze statt bisher zehn geschaffen. Die Reduktion des Bauvorhabens stelle keine wesentliche Änderung desselben dar. Eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Anrainer könne dadurch nicht herbeigeführt werden. Auch könnten keine über das bisherige Vorbringen hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer berührt werden. Es könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Erdgeschoß der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie befindlichen Seitentrakte als ein anderes anzusehen sei und somit ein Umbau vorliege. Vielmehr handle es sich bei den verbleibenden Änderungen um bloße bauliche Änderungen im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO, die gemäß § 60 Abs. 3 BO auch auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und außerhalb des ausgewiesenen bebaubaren Bereiches zulässig seien. Auch im Erdgeschoß des Gassentraktes, der sich zur Gänze auf dem bebaubaren Bereich befinde, sei das Bauvorhaben insofern abgeändert worden, als in einem Teilbereich die Widmung nunmehr konsensgemäß bestehen bleibe. Wenngleich im Erdgeschoß des Gassentraktes weiterhin Widmungsänderungen und auch bauliche Abänderungen vorgesehen seien, seien diese mit den Bebauungsbestimmungen vereinbar. Abgesehen davon sei hinsichtlich der nicht das Erdgeschoß betreffenden baulichen Änderungen im Inneren der beiden Seitentrakte festzuhalten, dass diese lediglich der Adaptierung bestehender Wohnungen dienten. Durch die Änderung würden auch nicht Werkstättenräume im Wohngebiet geschaffen, sondern lediglich der bestehende Konsens ausgewiesen. Bei den Seitentrakten handle es sich um konsentierte Altbestände, und es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass diese entsprechend dem nunmehr geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abgetragen würden. Das Baubewilligungsverfahren sei im Übrigen ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem ausschließlich die Einreichpläne maßgeblich seien. Des Weiteren wird in der Begründung des Bescheides dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. a BO (Überschreitung der inneren Baufluchtlinie durch den Aufzugsschachtzubau) und § 69 Abs. 1 lit. k BO (Verwendung der Hausmeisterwohnung ausschließlich für andere als Wohnzwecke in einer Wohnzone) erfüllt seien. Ferner begründet die belangte Behörde näher, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe eingehalten sei. Ein Neubau liege nicht vor. Nach den Einreichplänen seien Zubauten (Aufstockung des Gassentraktes, Stiegenhauszubau) geplant. Diese würden, mit Ausnahme des Aufzugsschachtzubaues, innerhalb des von der Baulinie und der hinteren Baufluchtlinie begrenzten bebaubaren Bereiches errichtet. Die hofseitigen Balkone lägen zum Teil innerhalb der bebaubaren Fläche bzw. entsprächen zum anderen Teil § 84 Abs. 2 lit. a BO und erwiesen sich sohin als zulässig. Weiters werde durch die Anhebung des Hofniveaus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt. Diese Anhebung erweise sich unter Bedachtnahme auf § 60 Abs. 1 lit. g BO als zulässig, selbst wenn dadurch die geplante Gargagenabfahrt nun als unterirdischer Bauteil anzusehen sei. Nach den Einreichplänen rage die Garagenabfahrt nicht über das dargestellte Hofgelände, und dieser unterirdische Bauteil trete daher nach außen nicht in Erscheinung. Die Einreichpläne, auch deren Abänderungen, seien geeignet, den Anrainern darzustellen, ob bzw. inwiefern ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften insbesondere ausgeführt, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007 das Bauvorhaben durch zwei Projektänderungen insofern modifiziert worden sei, als im Erdgeschoß der beiden vor der hinteren Baufluchtlinie auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen Seitentrakte (abgesehen vom ursprünglichen Waschraum, der nunmehr als vergrößerter Abstellraum für Kinderwägen und Fahrräder vorgesehen sei, und der nicht mehr zeitgemäßen, aus einem Raum bestehenden Hausmeisterwohnung, die nunmehr in einen Abstellraum umgewidmet werde) sowohl die ursprüngliche Widmung (Werkstätte) als auch der bauliche Bestand konsensgemäß beibehalten würden und daher in diesem Bereich sonst keine Änderungen gegenüber dem Konsens geplant und daher auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien. Auch im Erdgeschoß des auf dem bebaubaren Bereich situierten Gassentraktes solle nunmehr die konsensgemäße Widmung für einen Teilbereich bestehen bleiben. In der Garage würden nunmehr neun Pflichtstellplätze statt bisher zehn geschaffen. Die Reduktion des Bauvorhabens stelle keine wesentliche Änderung desselben dar. Eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Anrainer könne dadurch nicht herbeigeführt werden. Auch könnten keine über das bisherige Vorbringen hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer berührt werden. Es könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Erdgeschoß der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie befindlichen Seitentrakte als ein anderes anzusehen sei und somit ein Umbau vorliege. Vielmehr handle es sich bei den verbleibenden Änderungen um bloße bauliche Änderungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO, die gemäß Paragraph 60, Absatz 3, BO auch auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und außerhalb des ausgewiesenen bebaubaren Bereiches zulässig seien. Auch im Erdgeschoß des Gassentraktes, der sich zur Gänze auf dem bebaubaren Bereich befinde, sei das Bauvorhaben insofern abgeändert worden, als in einem Teilbereich die Widmung nunmehr konsensgemäß bestehen bleibe. Wenngleich im Erdgeschoß des Gassentraktes weiterhin Widmungsänderungen und auch bauliche Abänderungen vorgesehen seien, seien diese mit den Bebauungsbestimmungen vereinbar. Abgesehen davon sei hinsichtlich der nicht das Erdgeschoß betreffenden baulichen Änderungen im Inneren der beiden Seitentrakte festzuhalten, dass diese lediglich der Adaptierung bestehender Wohnungen dienten. Durch die Änderung würden auch nicht Werkstättenräume im Wohngebiet geschaffen, sondern lediglich der bestehende Konsens ausgewiesen. Bei den Seitentrakten handle es sich um konsentierte Altbestände, und es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass diese entsprechend dem nunmehr geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abgetragen würden. Das Baubewilligungsverfahren sei im Übrigen ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem ausschließlich die Einreichpläne maßgeblich seien. Des Weiteren wird in der Begründung des Bescheides dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, BO (Überschreitung der inneren Baufluchtlinie durch den Aufzugsschachtzubau) und Paragraph 69, Absatz eins, Litera k, BO (Verwendung der Hausmeisterwohnung ausschließlich für andere als Wohnzwecke in einer Wohnzone) erfüllt seien. Ferner begründet die belangte Behörde näher, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe eingehalten sei. Ein Neubau liege nicht vor. Nach den Einreichplänen seien Zubauten (Aufstockung des Gassentraktes, Stiegenhauszubau) geplant. Diese würden, mit Ausnahme des Aufzugsschachtzubaues, innerhalb des von der Baulinie und der hinteren Baufluchtlinie begrenzten bebaubaren Bereiches errichtet. Die hofseitigen Balkone lägen zum Teil innerhalb der bebaubaren Fläche bzw. entsprächen zum anderen Teil Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO und erwiesen sich sohin als zulässig. Weiters werde durch die Anhebung des Hofniveaus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt. Diese Anhebung erweise sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, BO als zulässig, selbst wenn dadurch die geplante Gargagenabfahrt nun als unterirdischer Bauteil anzusehen sei. Nach den Einreichplänen rage die Garagenabfahrt nicht über das dargestellte Hofgelände, und dieser unterirdische Bauteil trete daher nach außen nicht in Erscheinung. Die Einreichpläne, auch deren Abänderungen, seien geeignet, den Anrainern darzustellen, ob bzw. inwiefern ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Baufluchtlinien sind gemäß § 5 Abs. 6 lit. e der Bauordnung für Wien (BO) die Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß § 84 BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf.Baufluchtlinien sind gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Litera e, der Bauordnung für Wien (BO) die Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß Paragraph 84, BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf.
Gemäß § 84 Abs. 3 BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg u.a.) bildet.Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg u.a.) bildet.
Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gemäß § 79 Abs. 6 BO gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gemäß Paragraph 79, Absatz 6, BO gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbauten sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbauten sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
Sonstige (bloße) Änderungen und Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen sind gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig.Sonstige (bloße) Änderungen und Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen sind gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO bewilligungspflichtig.
Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht entgegen (§ 60 Abs. 3 BO).Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO nicht entgegen (Paragraph 60, Absatz 3, BO).
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. g BO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche baubewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, BO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche baubewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.
Gemäß § 11 BO (in der auf Grund des Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 61/2006 hier noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle) gilt die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auf die Dauer eines Jahres und ist für alle innerhalb dieses Zeitraumes eingebrachten Ansuchen um Bewilligung u.a. von Neu-, Zu- oder Umbauten maßgebend.Gemäß Paragraph 11, BO (in der auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2006, hier noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle) gilt die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auf die Dauer eines Jahres und ist für alle innerhalb dieses Zeitraumes eingebrachten Ansuchen um Bewilligung u.a. von Neu-, Zu- oder Umbauten maßgebend.
§ 119a BO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 (vgl. Art. V Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 24/2008) enthielt Sonderbestimmungen für gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile dahingehend, dass auf diese bestimmte technische Vorschriften der Bauordnung nicht anzuwenden sind. Paragraph 119 a, BO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, vergleiche , Artikel römisch fünf, Absatz eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,) enthielt Sonderbestimmungen für gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile dahingehend, dass auf diese bestimmte technische Vorschriften der Bauordnung nicht anzuwenden sind.
§ 134a Abs. 1 BO lautet: Paragraph 134 a, Absatz eins, BO lautet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050205.X00Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012