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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P , geboren 1959, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juni 2010, Zl. VwSen-231109/2/Gf/Mu, betreffend Verwaltungsstrafe nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/21/0059 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der verhängten Geldstrafe nicht zu erblicken, dürfen doch Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 1 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat) nicht gefährdet wird. Überdies besteht nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist.Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der verhängten Geldstrafe nicht zu erblicken, dürfen doch Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat) nicht gefährdet wird. Überdies besteht nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist.
Wien, am 4. Mai 2011
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011210062.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011