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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. März 2011, Zl. GS5- A-948/1067-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0088 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. März 2011, Zl. GS5- A-948/1067-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0088 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von Angaben zu seinem Pensionseinkommen - keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, weshalb er dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte so nicht dargelegt werden, weshalb der Antrag abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von Angaben zu seinem Pensionseinkommen - keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, weshalb er dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte so nicht dargelegt werden, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Wien, am 4. Mai 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080026.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011