TE Vwgh Beschluss 2011/5/6 2011/08/0090

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Veröffentlicht am 06.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38a Abs1;
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des D T in Tel Aviv, vertreten durch Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. März 2011, Zl. MA 40 - SR 15263/10, betreffend begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen gemäß § 502 Abs 6 zweiter Satz ASVG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des D T in Tel Aviv, vertreten durch Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. März 2011, Zl. MA 40 - SR 15263/10, betreffend begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen gemäß Paragraph 502, Absatz 6, zweiter Satz ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Es besteht im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen folgende Rechtsfrage zu lösen ist: 1. Es besteht im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen folgende Rechtsfrage zu lösen ist:

Ist die Wendung "als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben" in § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2009, so auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch "in einem anderen Land" (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde, oder ist diese Wendung so auszulegen, dass es genügt, wenn die betreffende Person (bzw. zumindest einer der Elternteile) sich als Verfolgte in dieses Land begeben hat, d.h. ohne im Emigrationsland selbst einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein?Ist die Wendung "als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben" in Paragraph 502, Absatz 6, zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, so auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch "in einem anderen Land" (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde, oder ist diese Wendung so auszulegen, dass es genügt, wenn die betreffende Person (bzw. zumindest einer der Elternteile) sich als Verfolgte in dieses Land begeben hat, d.h. ohne im Emigrationsland selbst einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein?

2. Zur Beantwortung der in Z. 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: 2. Zur Beantwortung der in Ziffer eins, genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

§ 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2009 iVm §§ 500 und 502 Abs. 1 und 4 ASVG.Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, in Verbindung mit Paragraphen 500, und 502 Absatz eins und 4 ASVG.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z. 1 genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten. 3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Ziffer eins, genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen. 4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

Begründung

1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zlen. 2011/08/0090 und 2011/08/0091 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die im Spruch unter Z. 1 genannte Rechtsfrage zu lösen ist. Eine Anfrage bei der für Einspruchssachen in Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland lebender Antragsteller zur Entscheidung namens des Landeshauptmanns von Wien zuständigen Wiener Magistratsabteilung 40 hat ergeben, dass 85 Fälle, in denen die selbe Rechtsfrage zu lösen ist, bereits entschieden sind, und dass nach Auskunft einer Interessenvertretung mit dem Sitz in Israel noch rund 30 weitere Fälle, in denen diese Interessenvertretung als Vertreterin beteiligt ist, bei der Pensionsversicherungsanstalt anhängig sind. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zlen. 2011/08/0090 und 2011/08/0091 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die im Spruch unter Ziffer eins, genannte Rechtsfrage zu lösen ist. Eine Anfrage bei der für Einspruchssachen in Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland lebender Antragsteller zur Entscheidung namens des Landeshauptmanns von Wien zuständigen Wiener Magistratsabteilung 40 hat ergeben, dass 85 Fälle, in denen die selbe Rechtsfrage zu lösen ist, bereits entschieden sind, und dass nach Auskunft einer Interessenvertretung mit dem Sitz in Israel noch rund 30 weitere Fälle, in denen diese Interessenvertretung als Vertreterin beteiligt ist, bei der Pensionsversicherungsanstalt anhängig sind.

2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind derzeit nur wenige Beschwerdeverfahren zu der im Spruch genannten Rechtsfrage anhängig. Es war daher im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG zu prüfen, ob Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Zahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird. Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen potentiell betroffen ist. 2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind derzeit nur wenige Beschwerdeverfahren zu der im Spruch genannten Rechtsfrage anhängig. Es war daher im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG zu prüfen, ob Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Zahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird. Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen potentiell betroffen ist.

Dies ist hier der Fall: Da die bisher von der belangten Behörde erledigten Fälle überwiegend Antragsteller mit dem Wohnsitz in Israel betreffen, muss damit gerechnet werden, dass mindestens ebenso viele potentiell von der durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2009 neu geschaffenen Bestimmung betroffenen Personen, die in den "großen" Emigrationsländern, wie zB den USA, Argentinien und dem Vereinigten Königreich leben, Anträge auf begünstigte Erwerbung von "Emigrationszeiten" nach der genannten Bestimmung gestellt haben oder dies noch tun werden. Da potentiell alle nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 in der Emigration ihrer Eltern geborenen Kinder von der Novelle betroffen sind, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass mit dem zusätzlichen Anfall derartiger Rechtssachen bei den Verwaltungsbehörden zumindest in gleichem Ausmaß zu rechnen ist wie bisher bekannt wurde (vgl. den Ausschussbericht 242 BlgNR 24.GP, wonach "rund 450 Personen" vom begünstigenden Nachkauf Gebrauch machen könnten).Dies ist hier der Fall: Da die bisher von der belangten Behörde erledigten Fälle überwiegend Antragsteller mit dem Wohnsitz in Israel betreffen, muss damit gerechnet werden, dass mindestens ebenso viele potentiell von der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, neu geschaffenen Bestimmung betroffenen Personen, die in den "großen" Emigrationsländern, wie zB den USA, Argentinien und dem Vereinigten Königreich leben, Anträge auf begünstigte Erwerbung von "Emigrationszeiten" nach der genannten Bestimmung gestellt haben oder dies noch tun werden. Da potentiell alle nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 in der Emigration ihrer Eltern geborenen Kinder von der Novelle betroffen sind, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass mit dem zusätzlichen Anfall derartiger Rechtssachen bei den Verwaltungsbehörden zumindest in gleichem Ausmaß zu rechnen ist wie bisher bekannt wurde vergleiche , den Ausschussbericht 242 BlgNR 24.GP, wonach "rund 450 Personen" vom begünstigenden Nachkauf Gebrauch machen könnten).

Da die belangte Behörde in den bisher bekannten Fällen die Anträge mit jeweils im Wesentlichen gleichlautender Begründung abgewiesen hat, ist mit einer erheblichen Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide zu rechnen, in denen die im Spruch genannte Rechtsfrage zu lösen sein wird.

3. Die Voraussetzungen für einen Beschluss gemäß § 38a Abs. 1 VwGG liegen daher vor. Die Aussprüche gründen sich auf § 38a Abs. 1 VwGG, jener über die Kundmachungspflicht auf §38a Abs. 2 VwGG iVm § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996 idF BGBl. I Nr. 47/2001, da sich aus der Kundmachung Verpflichtungen u. a. der Rechtsmittelbehörden in gleichgelagerten Fällen ergeben, die Kundmachung sohin rechtsverbindlichen Inhalt hat (vgl. den Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0038). Wien, am 6. Mai 2011 3. Die Voraussetzungen für einen Beschluss gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG liegen daher vor. Die Aussprüche gründen sich auf Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG, jener über die Kundmachungspflicht auf §38a Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, BGBlG, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, da sich aus der Kundmachung Verpflichtungen u. a. der Rechtsmittelbehörden in gleichgelagerten Fällen ergeben, die Kundmachung sohin rechtsverbindlichen Inhalt hat vergleiche , den Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0038). Wien, am 6. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080090.X00

Im RIS seit

25.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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