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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BBG 1990 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A G in K, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 7. März 2008, Zl. 41.550/1343-9/07, betreffend Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß Bundesbehindertengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vertragsbeginn 1. September 2003 leaste der Beschwerdeführer von der H GesmbH & Co KG als Leasinggeberin ein näher genanntes Kraftfahrzeug, wobei als Kaufpreis im Leasingvertrag "EUR 22.700,-- inkl. USt. inkl. Nova (10 %)" festgehalten und daraus ein monatliches Leasingentgelt in näher bezeichneter Höhe ermittelt wurde. Im Zeitraum vom 26. August 2003 bis 12. Februar 2007 war das gegenständliche Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer angemeldet. Mit 2. Februar 2007 wurde der Leasingvertrag beendet (worüber dem Beschwerdeführer in der Folge am 22. August 2007 von der Leasinggeberin eine Bestätigung über den "Eigentumsübertrag" ausgestellt wurde) und es wurde das Fahrzeug vom Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 12. Februar 2007 an einen Dritten weiterverkauft.
Mit dem am 24. August 2007 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, eingelangten formularmäßigem Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 36 des Bundesbehindertengesetzes. In weiterer Folge legte er diverse Urkunden und Unterlagen vor, darunter Urkunden über den Eigentumsübergang des Fahrzeuges, seinen Behindertenpass, in dem sich der Eintrag findet, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, seinen Führerschein, den Leasingvertrag und eine Bestätigung über die Abführung der Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt Klagenfurt. Ferner wurde auch eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz eingeholt, aus der hervorgeht, dass er vom 26. August 2003 bis 12. Februar 2007 Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war.Mit dem am 24. August 2007 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, eingelangten formularmäßigem Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 36, des Bundesbehindertengesetzes. In weiterer Folge legte er diverse Urkunden und Unterlagen vor, darunter Urkunden über den Eigentumsübergang des Fahrzeuges, seinen Behindertenpass, in dem sich der Eintrag findet, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, seinen Führerschein, den Leasingvertrag und eine Bestätigung über die Abführung der Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt Klagenfurt. Ferner wurde auch eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz eingeholt, aus der hervorgeht, dass er vom 26. August 2003 bis 12. Februar 2007 Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war.
Mit Bescheid vom 5. November 2007 wies das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, den Antrag vom 24. August 2007 gemäß §§ 36 und 38 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Zur Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien die Voraussetzungen für die Abgeltung nach §§ 36 Abs. 1 und 38 BBG nicht gegeben, weil bei Antragstellung auf Rückersatz der NoVA sich das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum bzw. Gebrauch des Beschwerdeführers befunden habe.Mit Bescheid vom 5. November 2007 wies das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, den Antrag vom 24. August 2007 gemäß Paragraphen 36, und 38 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Zur Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien die Voraussetzungen für die Abgeltung nach Paragraphen 36, Absatz eins, und 38 BBG nicht gegeben, weil bei Antragstellung auf Rückersatz der NoVA sich das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum bzw. Gebrauch des Beschwerdeführers befunden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag eingebracht, nachdem die Voraussetzung gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 BBG - Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen - nicht mehr vorgelegen sei. Da das Kraftfahrzeug, für das die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragt worden sei, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen und nicht in dessen Eigentum gestanden sei, sei der Antrag abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag eingebracht, nachdem die Voraussetzung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, BBG - Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen - nicht mehr vorgelegen sei. Da das Kraftfahrzeug, für das die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragt worden sei, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen und nicht in dessen Eigentum gestanden sei, sei der Antrag abzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Kraftfahrzeug im Zeitraum vom 26. August 2003 bis 12. Februar 2007 auf den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer angemeldet war.
§ 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes - NoVAG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/1999 hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Paragraph eins, des Normverbrauchsabgabegesetzes - NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999, hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Steuerbare Vorgänge
§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: Paragraph eins, Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung. 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.
2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden. 2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Ziffer eins und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972; Paragraph 28, Absatz 7, UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. 3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, Absatz eins, erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
..."
Die §§ 36 und 38 des Bundesbehindertengesetzes - BBG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 lauten wie folgt:Die Paragraphen 36, und 38 des Bundesbehindertengesetzes - BBG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, lauten wie folgt:
"Abschnitt V"Abschnitt römisch fünf
Abgeltung der Normverbrauchsabgabe
Voraussetzungen
§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:Paragraph 36, (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:
...
Anträge, Verfahren
§ 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 38, (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
..."
Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Zulassungsbesitzer und nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Abgeltung nicht vorlägen.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, § 36 Abs. 1 BBG sehe nicht vor, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich wäre. Auch sei für die Abgeltung der Belastung das Vorliegen des Eigentumsrechts des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgesehen. Eine wesentliche Voraussetzung sei, dass das Fahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen worden sei, diese Voraussetzung habe er, ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen des § 36 BBG, erfüllt. Er habe den Antrag nicht früher stellen können, weil eine der Voraussetzungen auch der Erwerb des Fahrzeuges sei und beim gegenständlichen Leasingvertrag der Eigentumserwerb erst mit Beendigung des Leasingvertrages erfolgen habe können.Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, Paragraph 36, Absatz eins, BBG sehe nicht vor, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich wäre. Auch sei für die Abgeltung der Belastung das Vorliegen des Eigentumsrechts des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgesehen. Eine wesentliche Voraussetzung sei, dass das Fahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen worden sei, diese Voraussetzung habe er, ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen des Paragraph 36, BBG, erfüllt. Er habe den Antrag nicht früher stellen können, weil eine der Voraussetzungen auch der Erwerb des Fahrzeuges sei und beim gegenständlichen Leasingvertrag der Eigentumserwerb erst mit Beendigung des Leasingvertrages erfolgen habe können.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.
Die hier in Rede stehende Regelung (§ 36 Abs. 1 BBG) zielt darauf ab, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten. Als Voraussetzungen normiert das Gesetz die "Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen" (§ 36 Abs. 1 Z. 1), die "eigene Lenkerberechtigung" des behinderten Menschen bzw. die Bescheinigung, dass das Kfz überwiegend für dessen persönliche Beförderung benützt wird (Z. 2) sowie Nachweise über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (Z. 3) und über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kfz (Z. 4; der zweite Fall der Z. 4 liegt hier nicht vor).Die hier in Rede stehende Regelung (Paragraph 36, Absatz eins, BBG) zielt darauf ab, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten. Als Voraussetzungen normiert das Gesetz die "Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen" (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,), die "eigene Lenkerberechtigung" des behinderten Menschen bzw. die Bescheinigung, dass das Kfz überwiegend für dessen persönliche Beförderung benützt wird (Ziffer 2,) sowie Nachweise über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (Ziffer 3,) und über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kfz (Ziffer 4,; der zweite Fall der Ziffer 4, liegt hier nicht vor).
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, diese Voraussetzungen (offenbar: in Ansehung der Z. 1 und 4) seien nicht verwirklicht, weil "bei Antragstellung auf Rückersatz der NoVA die Voraussetzungen der Z. 1 - Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen - nicht mehr vorgelegen sei und sich das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum bzw. Gebrauch des Beschwerdeführers befunden" habe.Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, diese Voraussetzungen (offenbar: in Ansehung der Ziffer eins, und 4) seien nicht verwirklicht, weil "bei Antragstellung auf Rückersatz der NoVA die Voraussetzungen der Ziffer eins, - Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen - nicht mehr vorgelegen sei und sich das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum bzw. Gebrauch des Beschwerdeführers befunden" habe.
Dem Gesetz ist indes kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen der Z. 1 und 4 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Abgeltung der Belastung zu beurteilen wären; der - hier in den Blick zu nehmende erste Fall der Z. 4 spricht überdies nicht vom (gegebenenfalls über eine bestimmte Dauer vorliegenden) Tatbestandselement "Eigentum" oder "Gebrauch", sondern (zeitpunktbezogen) vom "Erwerb".Dem Gesetz ist indes kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins, und 4 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Abgeltung der Belastung zu beurteilen wären; der - hier in den Blick zu nehmende erste Fall der Ziffer 4, spricht überdies nicht vom (gegebenenfalls über eine bestimmte Dauer vorliegenden) Tatbestandselement "Eigentum" oder "Gebrauch", sondern (zeitpunktbezogen) vom "Erwerb".
Nach der Aktenlage - entsprechende Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht - entstand die Abgabenschuld im vorliegenden Fall gemäß § 1 Z. 3 NoVAG durch die Zulassung des (zuvor als Vorführkraftfahrzeug im Sinne des § 3 Z. 3 zum Verkehr zugelassenen) Kfz zum Verkehr für den Beschwerdeführer am 26. August 2003. Abgabenschuldner ist in einem solchen Falle derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z. 2 NoVAG). Entrichtet wurde die Abgabe (im Betrag von EUR 1.719,70) jedoch durch die Leasinggeber, für den der Beschwerdeführer durch stellvertretende Übernahme des Leasinggegenstandes Eigentum begründet hatte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wäre jedoch anzunehmen, dass die NoVA im Wege der Kalkulation der Leasingentgelte auf den Beschwerdeführer überwälzt wurde, der solcher Art im Sinne des § 36 Abs. 1 BBG die "Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz ergibt", zu tragen gehabt hätte. Ausgehend vom Zweck der Regelung, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten, und im Hinblick darauf, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 BBG (ebenso wie der Erwerb im Sinne der Z. 4) als formalisierter Beleg dafür anzusehen ist, dass das Kfz der Benützung durch den behinderten Menschen gewidmet ist, ergibt sich, dass die Zulassung für den behinderten Menschen als Voraussetzung des Anspruches auf Abgeltung der Belastung durch die NoVA jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und (überdies) in jenem Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegt, in dem der behinderte Mensch im Zusammenhang mit der Entrichtung der NoVA finanziell belastet war.Nach der Aktenlage - entsprechende Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht - entstand die Abgabenschuld im vorliegenden Fall gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG durch die Zulassung des (zuvor als Vorführkraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, zum Verkehr zugelassenen) Kfz zum Verkehr für den Beschwerdeführer am 26. August 2003. Abgabenschuldner ist in einem solchen Falle derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen wird (Paragraph 4, Ziffer 2, NoVAG). Entrichtet wurde die Abgabe (im Betrag von EUR 1.719,70) jedoch durch die Leasinggeber, für den der Beschwerdeführer durch stellvertretende Übernahme des Leasinggegenstandes Eigentum begründet hatte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wäre jedoch anzunehmen, dass die NoVA im Wege der Kalkulation der Leasingentgelte auf den Beschwerdeführer überwälzt wurde, der solcher Art im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, BBG die "Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz ergibt", zu tragen gehabt hätte. Ausgehend vom Zweck der Regelung, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten, und im Hinblick darauf, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, BBG (ebenso wie der Erwerb im Sinne der Ziffer 4,) als formalisierter Beleg dafür anzusehen ist, dass das Kfz der Benützung durch den behinderten Menschen gewidmet ist, ergibt sich, dass die Zulassung für den behinderten Menschen als Voraussetzung des Anspruches auf Abgeltung der Belastung durch die NoVA jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und (überdies) in jenem Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegt, in dem der behinderte Mensch im Zusammenhang mit der Entrichtung der NoVA finanziell belastet war.
Indem die belangte Behörde dies verkannte - und die erforderlichen Feststellungen auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung nicht traf -, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 10. Mai 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110078.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015