TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/10 2007/18/0442

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des IA in W, vertreten durch Mag. Robert Steinacher, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. März 2007, Zl. UVS-FRG/V/53/959/2007, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem FPG wegen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0096, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.

In ihrer Begründung vertrat sie die Auffassung, der Beschwerdeführer habe zunächst bewusst rechtsmissbräuchlich eine mangelhafte Berufung, der eine Begründung gefehlt habe, einbracht. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist sei ein das Erfordernis der Begründung enthaltender Berufungsschriftsatz erstattet worden, die von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr schutzwürdig gewesen, weshalb hinsichtlich der zuerst eingebrachten Berufung ein Verbesserungsauftrag unterbleiben habe können. Die bewusste Einbringung einer unvollständigen Berufung stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Hindernis dar.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VWGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VWGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 22. März 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - jenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, mit der die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.

Aus den dort genannten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch hier der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Zudem ist mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht der belangten Behörde, es liege keine verbesserungsfähige Berufung vor, der Argumentation der belangten Behörde der Boden entzogen.Aus den dort genannten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch hier der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Zudem ist mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht der belangten Behörde, es liege keine verbesserungsfähige Berufung vor, der Argumentation der belangten Behörde der Boden entzogen.

Sohin war der angefochtene Bescheid auch hier wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid auch hier wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses vom 23. April 2007, Zl. VH 2007/18/0067, von der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG befreit war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses vom 23. April 2007, Zl. VH 2007/18/0067, von der Entrichtung der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG befreit war.

Wien, am 10. Mai 2011

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180442.X00

Im RIS seit

08.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten