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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des IA in W, vertreten durch Mag. Robert Steinacher, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. März 2007, Zl. UVS-FRG/V/53/959/2007, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem FPG wegen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0096, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.
In ihrer Begründung vertrat sie die Auffassung, der Beschwerdeführer habe zunächst bewusst rechtsmissbräuchlich eine mangelhafte Berufung, der eine Begründung gefehlt habe, einbracht. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist sei ein das Erfordernis der Begründung enthaltender Berufungsschriftsatz erstattet worden, die von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr schutzwürdig gewesen, weshalb hinsichtlich der zuerst eingebrachten Berufung ein Verbesserungsauftrag unterbleiben habe können. Die bewusste Einbringung einer unvollständigen Berufung stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Hindernis dar.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VWGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VWGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 22. März 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - jenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, mit der die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
Aus den dort genannten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch hier der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Zudem ist mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht der belangten Behörde, es liege keine verbesserungsfähige Berufung vor, der Argumentation der belangten Behörde der Boden entzogen.Aus den dort genannten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch hier der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Zudem ist mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht der belangten Behörde, es liege keine verbesserungsfähige Berufung vor, der Argumentation der belangten Behörde der Boden entzogen.
Sohin war der angefochtene Bescheid auch hier wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid auch hier wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses vom 23. April 2007, Zl. VH 2007/18/0067, von der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG befreit war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses vom 23. April 2007, Zl. VH 2007/18/0067, von der Entrichtung der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG befreit war.
Wien, am 10. Mai 2011
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180442.X00Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014