Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem mit der oben angeführten, am 10. Dezember 2010 eingebrachten Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 14. Dezember 2010, AW 2010/21/0294-4, mit der allein tragenden Begründung nicht stattgegeben, der angefochtene Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, sei im Hinblick auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft gemäß § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (derzeit) nicht durchsetzbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem mit der oben angeführten, am 10. Dezember 2010 eingebrachten Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 14. Dezember 2010, AW 2010/21/0294-4, mit der allein tragenden Begründung nicht stattgegeben, der angefochtene Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, sei im Hinblick auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG (derzeit) nicht durchsetzbar.
Nunmehr stellte der Beschwerdeführer mit dem am 12. Mai 2011 eingelangten Schriftsatz neuerlich einen Antrag, der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Antrag ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft angehalten wird und seiner Beschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe (zum 19. Mai 2011) mit dem in letzter Instanz ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. März 2011 keine Folge gegeben wurde. Das Strafende errechne sich danach mit 19. Juli 2013.
In Bezug auf die tragende Begründung des Beschlusses vom 14. Dezember 2010 ist somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Der nunmehrigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht daher die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen.
Wien, am 16. Mai 2011
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011210067.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026