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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §76;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z GmbH, vertreten durch Dr. S und Mag. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten vom 9. Februar 2011, Zl. KUVS-349/19/2009, betreffend Barauslagen nach § 76 AVG in einer Angelegenheit nach dem Berggesetz 1975 bzw. (nunmehr) MinroG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0048 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z GmbH, vertreten durch Dr. S und Mag. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten vom 9. Februar 2011, Zl. KUVS-349/19/2009, betreffend Barauslagen nach Paragraph 76, AVG in einer Angelegenheit nach dem Berggesetz 1975 bzw. (nunmehr) MinroG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0048 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, es sei nicht anzunehmen, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Einbringungshindernisse herkommen würden bzw. eine Zahlung in weiterer Folge vereitelt werden könnte. Dem gegenüber stelle es für die Beschwerdeführerin eine unerträgliche Belastung dar, wenn sie Beträge in der Höhe von mehr als EUR 14.000,00 bezahlen müsse, welche in weiterer Folge wiederum rückersetzt werden könnten.
Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan:Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan:
So erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2011, Zl. AW 2011/03/0006, mwN).So erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Februar 2011, Zl. AW 2011/03/0006, mwN).
Darüber hinaus stellt ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, für sich genommen noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0048, mwN).Darüber hinaus stellt ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, für sich genommen noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0048, mwN).
Daher war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Mai 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040019.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011