TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/16 2010/17/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2011
beobachten
merken

Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32003R1782 GAP-Beihilfen Kap3;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G M in R, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0433- I/7/2010, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 von EUR 45.622,61 gewährt.Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 von EUR 45.622,61 gewährt.

Aus der dem Bescheid zugrunde gelegten Berechnung der Zahlungsansprüche ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 65,75 Zahlungsansprüche beantragt habe und 65,75 Zahlungsansprüche endgültig festgesetzt sowie ausbezahlt (mit dem Wert von EUR 730,40 pro Zahlungsanspruch) worden seien. Dies ergebe - so der erstinstanzliche Bescheid weiter - abzüglich der Modulation und unter Berücksichtigung einer Milchprämie für den Referenzbetrag den festgesetzten (und ausbezahlten) Betrag.

Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich weiters, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Nationalen Reserve die für den bereits früher rechtskräftig positiv beurteilten Sonderfall-Antrag zuerkannten Beträge für das Jahr 2007 in Höhe von 90 % des berechneten Wertes zugewiesen worden seien.

Aus der gleichfalls im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Flächentabelle folgt, dass sämtliche beantragten Flächen bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt worden seien.

Schließlich ist dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen, dass (nur) der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wegen Almauftriebes als nicht zulässig angesehen und daher negativ beurteilt wurde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Antrag vom 13. Mai 2004 und den ihn betreffenden Anträgen der verschiedenen Alpen offensichtlich berechtigterweise von einer auf ihn entfallenden Futterfläche von insgesamt 107,63 ha ausgegangen sei. Dass eine näher genannte "Alpe" offenbar falsche Angaben bezüglich der Futterfläche getätigt habe, sei ihm unerklärlich. Die für ihn unvorhersehbare und plötzliche Herabsetzung der auf ihn entfallenden Futterfläche für das Jahr 2004 und die folgenden Jahre, treffe den Familienvollerwerbsbetrieb des Beschwerdeführers ohne sein Verschulden besonders hart und bedeute für den Betrieb eine "bedrohliche Existenzgefährdung".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte sie entscheidungswesentlich aus, dass dem Beschwerdeführer im Ausmaß der verfügbaren Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve antragsgemäß und in vollem Umfang die einheitliche Betriebsprämie 2007 gewährt worden sei. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochene Vor-Ort-Kontrolle sei nicht Gegenstand des Bescheides betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2007 gewesen, sondern bereits mit den Bescheiden betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 sowie die Bestandsprämien für das Jahr 2004 abgehandelt worden, welche Entscheidungen zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen seien.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. Begründend führte sie entscheidungswesentlich aus, dass dem Beschwerdeführer im Ausmaß der verfügbaren Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve antragsgemäß und in vollem Umfang die einheitliche Betriebsprämie 2007 gewährt worden sei. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochene Vor-Ort-Kontrolle sei nicht Gegenstand des Bescheides betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2007 gewesen, sondern bereits mit den Bescheiden betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 sowie die Bestandsprämien für das Jahr 2004 abgehandelt worden, welche Entscheidungen zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen seien.

Ein inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen - soweit es für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der Betriebsprämienregelung relevant sei - sei nicht möglich, auch wenn das Vorbringen nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides sei, weil es sich indirekt um Auswirkungen der bereits rechtskräftigen Bescheide handle.

Die von der AMA vorgenommene Berechnung und Beurteilung sei auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes erfolgt, stehe im Einklang mit der nationalen Umsetzung und sei "somit" korrekt vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass der erstinstanzliche Bescheid - mit Ausnahme der Abweisung hinsichtlich der Kompression - nicht antragsgemäß ergangen wäre. Er bringt auch nicht vor, dass seiner Berufung von der belangten Behörde zu Unrecht ein nicht beabsichtigter Inhalt unterstellt worden wäre. Die Beschwerde rügt vielmehr - zusammengefasst - dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die mangelnde Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufzugreifen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass - soweit antragsgemäß entschieden wurde - die Behörde erster Instanz ihren Bescheid nicht zu begründen hatte. Schon deshalb vermag eine allenfalls unzureichende Begründung in diesem Bereich keinen Verfahrensmangel zu bilden, den die belangte Behörde aufzugreifen gehabt hätte.

Soweit aber in der Beschwerde - erstmals - vorgebracht wird, dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Daten der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche berechnet worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich ein Zahlungsanspruch in der hier fraglichen Zeit grundsätzlich aus dem Referenzbetrag (Dreijahresdurchschnitt der Direktzahlungen der Jahre 2000 bis 2002) geteilt durch die Referenzfläche (Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Zeitraum 2000 bis 2002 ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich Futterflächen) errechnete (vgl. Kapitel 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 und dazu etwa Holzer, Agrarrecht2, 122 f; vgl. weiters Anhammer und andere in Norer, Handbuch des Agrarrechts, 80 f). Der Beschwerdeführer bringt überdies selbst (Seite 4 der Beschwerde) vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, wie die Behörde erster Instanz seiner Ansicht zu dem von ihr angenommenen Wert eines Zahlungsanspruches gekommen ist, sodass auch hier ein relevanter Begründungsmangel, den die belangte Behörde aufzugreifen gehabt hätte, nicht vorliegt. Ob dieser Wert mit den in anderen Bescheiden zugrunde gelegten Werten übereinstimmt oder nicht, ist für die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid ausreichend begründet ist, nicht von Bedeutung.Soweit aber in der Beschwerde - erstmals - vorgebracht wird, dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Daten der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche berechnet worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich ein Zahlungsanspruch in der hier fraglichen Zeit grundsätzlich aus dem Referenzbetrag (Dreijahresdurchschnitt der Direktzahlungen der Jahre 2000 bis 2002) geteilt durch die Referenzfläche (Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Zeitraum 2000 bis 2002 ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich Futterflächen) errechnete vergleiche , Kapitel 3 der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, und dazu etwa Holzer, Agrarrecht2, 122 f; vergleiche , weiters Anhammer und andere in Norer, Handbuch des Agrarrechts, 80 f). Der Beschwerdeführer bringt überdies selbst (Seite 4 der Beschwerde) vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, wie die Behörde erster Instanz seiner Ansicht zu dem von ihr angenommenen Wert eines Zahlungsanspruches gekommen ist, sodass auch hier ein relevanter Begründungsmangel, den die belangte Behörde aufzugreifen gehabt hätte, nicht vorliegt. Ob dieser Wert mit den in anderen Bescheiden zugrunde gelegten Werten übereinstimmt oder nicht, ist für die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid ausreichend begründet ist, nicht von Bedeutung.

Soweit die Beschwerde aber - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - zusammengefasst rügt, es hätte nicht die sich letztlich aus der Kürzung für das Jahr 2004 ergebende Menge der Zahlungsansprüche im Rahmen der Anerkennung als Sonderfall herangezogen werden dürfen, übersieht sie, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid der Behörde erster Instanz vom 30. Dezember 2005 eben diese Menge endgültig festgesetzt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0051), waren daher die AMA, wie auch die belangte Behörde an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung für den dort herangezogenen Zeitraum entgegen stand. Soweit die Beschwerde eine Unrichtigkeit diesbezüglich aufzuzeigen versucht, war daher nicht weiter darauf einzugehen.Soweit die Beschwerde aber - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - zusammengefasst rügt, es hätte nicht die sich letztlich aus der Kürzung für das Jahr 2004 ergebende Menge der Zahlungsansprüche im Rahmen der Anerkennung als Sonderfall herangezogen werden dürfen, übersieht sie, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid der Behörde erster Instanz vom 30. Dezember 2005 eben diese Menge endgültig festgesetzt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0051), waren daher die AMA, wie auch die belangte Behörde an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung für den dort herangezogenen Zeitraum entgegen stand. Soweit die Beschwerde eine Unrichtigkeit diesbezüglich aufzuzeigen versucht, war daher nicht weiter darauf einzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. Mai 2011

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170118.X00

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten