TE Vwgh Beschluss 2011/5/16 2010/17/0107

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der FG GmbH in W, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 9. April 2010, Zl. uvs-2009/14/1793- 3, betreffend Beschlagnahme von Geldspielautomaten (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

1. Die beschwerdeführende Partei wurde nach ihrer Mitteilung vom 18. April 2011 durch die Ausfolgung der Spielautomaten nach Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2010, Zl. uvs-2010/K3/2554-2, klaglos gestellt. Die Beschwerdeführerin hat dazu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 2. Februar 2011, Zl. SI-1013- 2008, mit dem ihrem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung der Automaten stattgegeben wurde, in Kopie vorgelegt.

2. Da der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall nicht durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte, liegt keine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, wohl aber eine sonstige Gegenstandslosigkeit im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung vor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192, oder vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071). 2. Da der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall nicht durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte, liegt keine formelle Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, wohl aber eine sonstige Gegenstandslosigkeit im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung vor vergleiche die hg. Beschlüsse vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192, oder vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071).

3. Das Verfahren war daher wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 3. Das Verfahren war daher wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG, da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten gemäß § 58 Abs. 1 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. beispielsweise den oben genannten Beschluss vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071). 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde vergleiche beispielsweise den oben genannten Beschluss vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071).

Wien, am 16. Mai 2011

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170107.X00

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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