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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §9 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und Hofrat Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in den Beschwerdesachen 1. des Dr. HS,
2. des GK und 3. des KR, alle vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, über die Anträge der Atrium European Real Estate Limited, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, auf Gewährung der Akteneinsicht in die hg. Akten zu den Zlen. 2009/17/0234, 2009/17/0235 und 2009/17/0249, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Die zu den oben genannten Zahlen geführten Bescheidbeschwerdeverfahren betreffen die Beschwerde von Vorstandsmitgliedern einer juristischen Person, die im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen Befugte wegen Übertretungen des Börsegesetzes bestraft wurden. 1.1. Die zu den oben genannten Zahlen geführten Bescheidbeschwerdeverfahren betreffen die Beschwerde von Vorstandsmitgliedern einer juristischen Person, die im Instanzenzug gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen Befugte wegen Übertretungen des Börsegesetzes bestraft wurden.
1.2. Die Antragstellerin ist die Rechtsnachfolgerin jener juristischen Person, deren Vorstandsmitglieder die Beschwerdeführer waren. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist in allen drei Fällen der Ausspruch enthalten, dass die juristische Person für die über den jeweiligen Beschuldigten (die Beschwerdeführer in den gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Berufungsverfahren gegen die Vorstände der juristischen Person wurde nur von den Vorständen, nicht aber von der juristischen Person Berufung gegen die Straferkenntnisse erster Instanz erhoben.
1.3. Mit Antrag vom 22. Dezember 2010 stellte die Antragstellerin den formellen Antrag, ihr Akteneinsicht in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die ehemaligen Vorstände der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin betreffen, zu gewähren.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 21 VwGG 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, lautet: 2.1. Paragraph 21, VwGG 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, lautet:
"§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
§ 25 Abs. 1 VwGG 1985 BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, lautet: Paragraph 25, Absatz eins, VwGG 1985 BGBl. Nr. 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, lautet:
"§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen."
2.2. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Akteneinsicht in die genannten hg. Akten zu Beschwerdeverfahren dritter Personen auf den Umstand, dass sie gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen hafte. Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betreffe, habe die juristische Person im Verwaltungsverfahren gegen das Organ Parteistellung. 2.2. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Akteneinsicht in die genannten hg. Akten zu Beschwerdeverfahren dritter Personen auf den Umstand, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen hafte. Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betreffe, habe die juristische Person im Verwaltungsverfahren gegen das Organ Parteistellung.
2.3. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nicht jede Partei eines Verwaltungs(straf)verfahrens auch zwingend Partei eines nach Abschluss des Verwaltungs(straf)verfahrens eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
Die Frage, wem Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, wird durch das VwGG ausdrücklich geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach § 25 VwGG 1985 den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß § 21 VwGG 1985 Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.Die Frage, wem Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, wird durch das VwGG ausdrücklich geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach Paragraph 25, VwGG 1985 den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß Paragraph 21, VwGG 1985 Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.
Nach dem oben wiedergegebenen § 21 Abs. 1 VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Z 1 bis 3 Genannten gemäß Z 4 insbesondere die Personen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, "die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden".Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Ziffer eins, bis 3 Genannten gemäß Ziffer 4, insbesondere die Personen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, "die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden".
Eine Mitbeteiligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Da die Antragstellerin durch die Aufhebung der Strafbescheide gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe nicht in diesem Sinn in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, sondern sie im Gegenteil im Hinblick auf die damit entfallende Haftung ein Interesse an der Aufhebung der Bescheide haben wird, ist sie nicht Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG.Eine Mitbeteiligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Da die Antragstellerin durch die Aufhebung der Strafbescheide gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe nicht in diesem Sinn in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, sondern sie im Gegenteil im Hinblick auf die damit entfallende Haftung ein Interesse an der Aufhebung der Bescheide haben wird, ist sie nicht Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG.
2.4. Die Ausführungen im Antrag hinsichtlich der Notwendigkeit der Beiziehung der nach § 9 Abs. 7 VStG haftenden juristischen Person im Verwaltungsstrafverfahren sind für die Entscheidung der Frage, ob einer nach § 9 Abs. 7 VStG haftenden juristischen Person Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, nicht von Bedeutung. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung ist nur insoweit zutreffend, als die nach § 9 Abs. 7 VStG haftende juristische Person berechtigt ist, gegen den Ausspruch über ihre Haftung Berufung und gegen den Berufungsbescheid auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 2.4. Die Ausführungen im Antrag hinsichtlich der Notwendigkeit der Beiziehung der nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftenden juristischen Person im Verwaltungsstrafverfahren sind für die Entscheidung der Frage, ob einer nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftenden juristischen Person Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, nicht von Bedeutung. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung ist nur insoweit zutreffend, als die nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftende juristische Person berechtigt ist, gegen den Ausspruch über ihre Haftung Berufung und gegen den Berufungsbescheid auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
2.5. Auch der Hinweis auf § 8 AVG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, da § 21 VwGG wie erwähnt eine ausdrückliche Bestimmung über die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren enthält. Auch der Hinweis auf § 21 VwGG verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht, da eine Mitbeteiligung - wie oben ausgeführt - nicht vorliegt. 2.5. Auch der Hinweis auf Paragraph 8, AVG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, da Paragraph 21, VwGG wie erwähnt eine ausdrückliche Bestimmung über die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren enthält. Auch der Hinweis auf Paragraph 21, VwGG verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht, da eine Mitbeteiligung - wie oben ausgeführt - nicht vorliegt.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170234.Y00Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011