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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der G S in F, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 7. Februar 2008, Zl 2Wa-397/07, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) die Waffenbesitzkarte entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) die Waffenbesitzkarte entzogen.
Die Begründung dieses Bescheides lautet - nach einem Hinweis auf § 25 Abs 3 und § 8 Abs 6 WaffG - wörtlich wie folgt:Die Begründung dieses Bescheides lautet - nach einem Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 6, WaffG - wörtlich wie folgt:
"Anlässlich einer entsprechend den Bestimmungen im § 25 Abs. 1 WaffG 1996 durchgeführten waffenpolizeilichen Verlässlichkeitsprüfung wurden Sie von der Polizeiinspektion F vom 29.10.2006 aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen der Behörde die Waffenbesitzkarte mit der Nummer A-0 in Original vorzulegenden. Sie gaben an die Waffenbesitzkarte befinde sich in einem Safe in W."Anlässlich einer entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 25, Absatz eins, WaffG 1996 durchgeführten waffenpolizeilichen Verlässlichkeitsprüfung wurden Sie von der Polizeiinspektion F vom 29.10.2006 aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen der Behörde die Waffenbesitzkarte mit der Nummer A-0 in Original vorzulegenden. Sie gaben an die Waffenbesitzkarte befinde sich in einem Safe in W.
Die Waffenbesitzkarte wurde bis heute nicht vorgelegt, (trotz mündlicher Ermahnung am 06.08.2007 und 27.08.2007 beim ho. Amte) und es wurde auch keine Verlustmeldung bei der PI F getätigt.
Es wurde Ihnen eine Frist eingeräumt die Waffenbesitzkarte bis 10.09.2007 vorzulegen.
Da Sie dieser Aufforderung bis dato ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen sind, und somit für die Feststellung der Verlässlichkeit maßgeblicher Sachverhalt nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Erstbescheid gerichteten Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Erstbescheid gerichteten Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge.
Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Eingangs wird festgehalten, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt angeführten Gründe für den Entzug der Waffenbesitzkarte vollinhaltlich auch von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten geteilt werden und dem angefochtenen Bescheid keine zu dessen Behebung führende Rechtswidrigkeit anhaftet.
Mit Rücksicht auf die Ausführlichkeit der erstinstanzlichen Begründung, die unter anderem eine vollständige Darlegung der sich aus dem gegenständlichen Akt ergeben Fakten umfasst, sind weitere Ausführungen der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde dazu entbehrlich, zumal Sie auch keine Berufungsgründe vorbrachten bzw. vorbringen konnten, die eine Aktenwidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung indizieren.
Es gilt lediglich zu ergänzen, dass die von Ihnen vorgebrachten Berufungsgründe angesichts der mehrfachen behördlichen Aufforderungen mit den entsprechenden Fristverlängerungen nicht geeignet sind, Ihrer Berufung stattzugeben.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Sie anlässlich der Zustellung des Entzugsbescheides eine Verlustanzeige bezüglich Ihrer Waffenbesitzkarte erstattet haben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. 1. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 6 WaffG gilt ein Mensch u.a. dann als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, WaffG gilt ein Mensch u.a. dann als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.
2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid, der weder Feststellungen noch eine rechtliche Beurteilung enthalte, sei nicht überprüfbar, zumal ihm nicht einmal entnommen werden könne, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe, und daher schon deshalb rechtswidrig.
Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde - ausdrücklich - den erstinstanzlichen Bescheid übernommen hat, indem sie auf dessen Spruch und Begründung verwiesen und ausgeführt hat, die darin genannte Begründung, warum die Beschwerdeführerin als nicht verlässlich im Sinne des WaffG anzusehen sei, zu teilen. Es ist daher zumindest erkennbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde der von ihr vorgenommenen Entziehung der Waffenbesitzkarte zu Grunde gelegt hat.
3. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist allerdings der festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend, die Beschwerdeführerin als nicht verlässlich zu qualifizieren: Der angefochtene Bescheid stützt sich - ohne ansonsten die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise in Zweifel zu ziehen - allein darauf, dass diese trotz mehrmaliger Aufforderung die Waffenbesitzkarte ohne Angabe von Gründen nicht vorgelegt habe, weshalb die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich sei. Die Erstattung einer Verlustanzeige, so die belangte Behörde abschließend, ändere daran nichts.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die belangte Behörde durfte die Entziehung der Waffenbesitzkarte nur bestätigen, wenn - auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung - (weiterhin) ein Entziehungsgrund nach dem WaffG vorlag.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde angenommen werden konnte, es sei aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich (§ 8 Abs 6 WaffG), weil angesichts der Erstattung der Verlustanzeige durch die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mehr ohne weiteres gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe ohne Angabe von Gründen die Vorlage der Waffenbesitzkarte verweigert.Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde angenommen werden konnte, es sei aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich (Paragraph 8, Absatz 6, WaffG), weil angesichts der Erstattung der Verlustanzeige durch die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mehr ohne weiteres gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe ohne Angabe von Gründen die Vorlage der Waffenbesitzkarte verweigert.
4. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 18. Mai 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030044.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011