TE Vwgh Beschluss 2011/5/20 AW 2011/18/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;

Norm

StGB §87 Abs1;
StGB §87 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1951, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2011, Zl. E1/395.184/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1951, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2011, Zl. E1/395.184 aus 2009,, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem bekämpften Aufenthaltsverbot liegt nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde, dass der Beschwerdeführer auf Grund von am 4. Mai 2007 begangenen Straftaten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 2008, rechtskräftig mit 7. Oktober 2008, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde.Dem bekämpften Aufenthaltsverbot liegt nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde, dass der Beschwerdeführer auf Grund von am 4. Mai 2007 begangenen Straftaten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 2008, rechtskräftig mit 7. Oktober 2008, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 15,, Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde.

In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 1972 und seine im Bundesgebiet lebende Familie. Er sei in Österreich vollkommen integriert.

Auf Grund des der genannten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Wien, am 20. Mai 2011

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011180114.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten