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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StGB §87 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1951, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2011, Zl. E1/395.184/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1951, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2011, Zl. E1/395.184 aus 2009,, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Dem bekämpften Aufenthaltsverbot liegt nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde, dass der Beschwerdeführer auf Grund von am 4. Mai 2007 begangenen Straftaten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 2008, rechtskräftig mit 7. Oktober 2008, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde.Dem bekämpften Aufenthaltsverbot liegt nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde, dass der Beschwerdeführer auf Grund von am 4. Mai 2007 begangenen Straftaten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 2008, rechtskräftig mit 7. Oktober 2008, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 15,, Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde.
In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 1972 und seine im Bundesgebiet lebende Familie. Er sei in Österreich vollkommen integriert.
Auf Grund des der genannten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Wien, am 20. Mai 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011180114.A00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011