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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag des O L in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2010, Zl. UVS-04/G/20/9655/2010-6, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach seinem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen wurde dem Antragsteller am 3. Jänner 2011 ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2010, mit dem der Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft wurde, zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Telefax die zur hg. Zl. 2011/11/0032 protokollierte Beschwerde ein.
In seinem nunmehrigen, zur Zl. 2011/11/0043 protokollierten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den genannten Bescheid vom 16. Dezember 2010. In der Begründung führt er aus, der Antrag werde "aus anwaltlicher Vorsicht" gestellt, weil er die genannte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 mit Telefax am letzten Tag der Beschwerdefrist, nämlich am 14. Februar 2011, um 23.56 Uhr (Beginn der Telefax-Übertragung) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe, wobei in seinem Telefaxjournal eine Übertragungszeit von 4 Minuten und 2 Sekunden registriert sei. Der Beschwerdeführer sei "allenfalls" an der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerde im Telefaxweg gehindert gewesen (wobei der Hinderungsgrund im Antrag nicht genannt wird).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/11/0032, meritorisch über die genannte Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden, weil diese Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch am 14. Februar 2011, somit innerhalb der sechswöchigen Frist ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am 3. Jänner 2011, mit Telefax eingebracht wurde.
Da somit eine Fristversäumnis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht vorlag, war der Antrag gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da somit eine Fristversäumnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht vorlag, war der Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110043.X00Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011