TE Vwgh Beschluss 2011/5/25 AW 2011/22/0038

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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Index

E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Os, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. März 2010, Zl. 148.103/13- III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/22/0097 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, beantragte am 16. Dezember 2002 die Gewährung von Asyl. Am 19. Jänner 2006 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er zwei Kinder hat. Die Ehe wurde am 29. August 2008 wieder geschieden, die alleinige Obsorge für die beiden Kinder kommt der Mutter zu.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger" gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurückgewiesen, weil das NAG nach der genannten Bestimmung auf den Beschwerdeführer als Asylwerber mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar sei. In einer Eventualbegründung vertrat die belangte Behörde außerdem die Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen nach der RL 2004/38/EG, weil seine Ehefrau nicht die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und außerdem die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestanden habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurückgewiesen, weil das NAG nach der genannten Bestimmung auf den Beschwerdeführer als Asylwerber mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar sei. In einer Eventualbegründung vertrat die belangte Behörde außerdem die Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen nach der RL 2004/38/EG, weil seine Ehefrau nicht die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und außerdem die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestanden habe.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten (vom Verfassungsgerichtshof nach deren Ablehnung abgetretenen und sodann ergänzten) Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesen begründete er mit dem unverhältnismäßigen Nachteil, den eine Abschiebung aus Österreich für ihn bedeuten würde.

Mit hg. Beschluss vom 22. Juli 2010, AW 2010/22/0072, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass durch den angefochtenen Bescheid keine Änderung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei bewirkt werde und der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich sei. Auf private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers könne in einem allfälligen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.Mit hg. Beschluss vom 22. Juli 2010, AW 2010/22/0072, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass durch den angefochtenen Bescheid keine Änderung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei bewirkt werde und der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich sei. Auf private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers könne in einem allfälligen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.

Mit der nun gegenständlichen Eingabe vom 13. März 2011 begehrt der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieses Antrags verweist er auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-34/09 (Zambrano), das seine in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung vollinhaltlich bestätige. Damit sei auch klargestellt, dass der angefochtene Bescheid, mit dem ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit auch der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verweigert werde - was einen immensen Schaden für seine die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Kinder darstelle - in seine Rechtsposition eingreife. Diese Rechtswirkung könne durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung suspendiert werden.

§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG lautet:

"Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, AW 2011/22/0020, mwN). Ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden.Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, AW 2011/22/0020, mwN). Ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden.

Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 22. Juli 2010 behauptet der Beschwerdeführer in seinem neuen Antrag nicht. Wohl unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Rechtslage weist er auf das genannte Urteil des EuGH vom 8. März 2011 hin. Auch aus diesem Urteil ergibt sich jedoch im Hinblick auf die den zitierten Beschluss über die aufschiebende Wirkung tragende Begründung, dass der angefochtene Bescheid - mit dem im Übrigen nicht über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers abgesprochen wurde - einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist, keine Änderung.Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 22. Juli 2010 behauptet der Beschwerdeführer in seinem neuen Antrag nicht. Wohl unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Rechtslage weist er auf das genannte Urteil des EuGH vom 8. März 2011 hin. Auch aus diesem Urteil ergibt sich jedoch im Hinblick auf die den zitierten Beschluss über die aufschiebende Wirkung tragende Begründung, dass der angefochtene Bescheid - mit dem im Übrigen nicht über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers abgesprochen wurde - einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich ist, keine Änderung.

Der Antrag war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2011

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Begriff der aufschiebenden Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011220038.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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