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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Jänner 2011, Zl. RD/0051-W/10, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 wurde das Verwaltungsverfahren in einer abgabenrechtlichen Angelegenheit der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die zur hg. Zl. 2009/13/0053 protokollierte Beschwerde. Sie unterließ jedoch die ihr vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Behebung der Mängel dieser Beschwerde, weshalb das Verfahren darüber mit hg. Beschluss vom 18. November 2009 eingestellt wurde.
Am 29. März 2010 richtete die Beschwerdeführerin an das Finanzamt einen erkennbar und in der Beschwerde unwidersprochen als auf Aufhebung der Entscheidung in der mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 abgeschlossenen Angelegenheit gerichteten Antrag. Diesen Antrag wies die von der Beschwerdeführerin in der Folge mit Devolutionsantrag angerufene belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurück, aus § 299 BAO ergebe sich nicht die Befugnis der Abgabenbehörde erster Instanz, einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben.Am 29. März 2010 richtete die Beschwerdeführerin an das Finanzamt einen erkennbar und in der Beschwerde unwidersprochen als auf Aufhebung der Entscheidung in der mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2008 abgeschlossenen Angelegenheit gerichteten Antrag. Diesen Antrag wies die von der Beschwerdeführerin in der Folge mit Devolutionsantrag angerufene belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurück, aus Paragraph 299, BAO ergebe sich nicht die Befugnis der Abgabenbehörde erster Instanz, einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde enthält vornehmlich Ausführungen zur rechtskräftig erledigten Sache selbst, die fast zur Gänze und im Wesentlichen wörtlich aus der zur hg. Zl. 2009/13/0053 protokollierten Beschwerde stammen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stellt sich damit als Versuch dar, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. November 2008 auf dem Umweg über einen Antrag auf dessen Aufhebung zu wiederholen.
Durch die Zurückweisung des Antrages, das Finanzamt möge den Bescheid der belangten Behörde aufheben, ist die Beschwerdeführerin aber schon aus dem von der belangten Behörde zutreffend dargelegten Grund nicht in Rechten verletzt worden, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Durch die Zurückweisung des Antrages, das Finanzamt möge den Bescheid der belangten Behörde aufheben, ist die Beschwerdeführerin aber schon aus dem von der belangten Behörde zutreffend dargelegten Grund nicht in Rechten verletzt worden, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130019.X00Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011