Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt in 5010 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 27. Dezember 2010, Zl. UVS-38/10211/4-2010, betreffend Übertretung des § 111 ASVG (mitbeteiligte Partei: A S in S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt in 5010 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 27. Dezember 2010, Zl. UVS-38/10211/4-2010, betreffend Übertretung des Paragraph 111, ASVG (mitbeteiligte Partei: A S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 111 ASVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 111, ASVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Das beschwerdeführende Finanzamt erstattete am 27. Oktober 2009 Strafantrag gegen den Mitbeteiligten wegen Übertretung des ASVG (§ 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG) an den Magistrat S. Im Zuge einer "KIAB Kontrolle" durch das beschwerdeführende Finanzamt am 2. September 2009 am Gelände der Autobahnmeisterei L sei festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte den türkischen Staatsbürger Y beschäftigt habe, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein bzw. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Angemerkt wurde, es möge der "Übertretungsbestand" auch auf den § 111 ASVG iVm § 33 Abs. 2 ASVG erweitert werden, da ungewiss sei, welche Personen aus der in Rede stehenden Personengruppe zur Vollzeit oder zur Teilzeit angemeldet hätten werden müssen.Das beschwerdeführende Finanzamt erstattete am 27. Oktober 2009 Strafantrag gegen den Mitbeteiligten wegen Übertretung des ASVG (Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) an den Magistrat S. Im Zuge einer "KIAB Kontrolle" durch das beschwerdeführende Finanzamt am 2. September 2009 am Gelände der Autobahnmeisterei L sei festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte den türkischen Staatsbürger Y beschäftigt habe, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein bzw. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Angemerkt wurde, es möge der "Übertretungsbestand" auch auf den Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG erweitert werden, da ungewiss sei, welche Personen aus der in Rede stehenden Personengruppe zur Vollzeit oder zur Teilzeit angemeldet hätten werden müssen.
Der Bürgermeister der Stadt S richtete am 9. November 2009 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten. Dem Mitbeteiligten werde zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass von ihm der türkische Staatsangehörige Y am 2. September 2009 um 14.45 Uhr in S am Gelände der Autobahnmeisterei L als Paketzusteller als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt worden sei, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verletzt.Der Bürgermeister der Stadt S richtete am 9. November 2009 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten. Dem Mitbeteiligten werde zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass von ihm der türkische Staatsangehörige Y am 2. September 2009 um 14.45 Uhr in S am Gelände der Autobahnmeisterei L als Paketzusteller als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt worden sei, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt S vom 14. April 2010 wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage und 18 Stunden) verhängt, weil er als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass von ihm der türkische Staatsangehörige Y am 2. September 2009 um
14.45 Uhr in S am Gelände der Autobahnmeisterei L als Paketzusteller als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt worden sei, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verletzt.14.45 Uhr in S am Gelände der Autobahnmeisterei L als Paketzusteller als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt worden sei, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - der Berufung Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschuldigten sei zur Last gelegt worden, er habe als Arbeitgeber den Arbeitnehmer Y als in der Krankenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer beschäftigt, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG begangen. Das Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, dass der Arbeitnehmer nur kurzzeitig tätig gewesen sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Somit wäre eine Übertretung gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG anzulasten gewesen. Eine Berichtigung des Tatvorwurfes sei jedoch außerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 111 Abs. 3 ASVG ohne rechtzeitige Verfolgungshandlung nicht zulässig. Deshalb sei in diesem Fall das Verwaltungsstrafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - der Berufung Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschuldigten sei zur Last gelegt worden, er habe als Arbeitgeber den Arbeitnehmer Y als in der Krankenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer beschäftigt, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG begangen. Das Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, dass der Arbeitnehmer nur kurzzeitig tätig gewesen sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Somit wäre eine Übertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG anzulasten gewesen. Eine Berichtigung des Tatvorwurfes sei jedoch außerhalb der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 111, Absatz 3, ASVG ohne rechtzeitige Verfolgungshandlung nicht zulässig. Deshalb sei in diesem Fall das Verwaltungsstrafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen.
Gegen diesen die Übertretung des § 111 ASVG betreffenden Teil des Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Gegen diesen die Übertretung des Paragraph 111, ASVG betreffenden Teil des Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG).
Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gilt § 33 Abs. 1 ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten gilt Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (Paragraph 33, Absatz 2, ASVG).
Nach § 111 ASVG begehen Dienstgeber, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (u.a.) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher genannten Weise bestraft.Nach Paragraph 111, ASVG begehen Dienstgeber, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (u.a.) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher genannten Weise bestraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs. 2 VStG).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (Paragraph 32, Absatz 2, VStG).
Bei Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 (und bei jenen iSd § 4 Abs. 4 ASVG) ist es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat zwar erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung, aber auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und -zeitpunkt präzise zu nennen; es reicht im Übrigen aber aus, den Tatverdacht aufBei Beschäftigten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, (und bei jenen iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) ist es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat zwar erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung, aber auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und -zeitpunkt präzise zu nennen; es reicht im Übrigen aber aus, den Tatverdacht auf
§ 111 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG zu stützen. Es kann in solchen Fällen § 33 Abs. 2 ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zuParagraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zu stützen. Es kann in solchen Fällen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu
§ 33 Abs. 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG oder im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs. 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt.Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Dienstnehmer mit Vor- und Zunamen, sowie mit Zeit und Ort der Aufnahme der meldepflichtigen Beschäftigung genannt und auf die verletzte Rechtsvorschrift des § 33 Abs. 1 ASVG hingewiesen. Es lag somit innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 111 Abs. 3 ASVG) eine wirksame Verfolgungshandlung betreffend die vorgeworfene Tat des § 33 Abs. 1 ASVG vor. Dieser Tatvorwurf umfasst aber - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 2 ASVG bestand. Derartige Feststellungen können aber auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, mwN).In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Dienstnehmer mit Vor- und Zunamen, sowie mit Zeit und Ort der Aufnahme der meldepflichtigen Beschäftigung genannt und auf die verletzte Rechtsvorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hingewiesen. Es lag somit innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 111, Absatz 3, ASVG) eine wirksame Verfolgungshandlung betreffend die vorgeworfene Tat des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor. Dieser Tatvorwurf umfasst aber - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestand. Derartige Feststellungen können aber auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, mwN).
Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung somit nicht der Rechtslage entspricht, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung somit nicht der Rechtslage entspricht, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. Mai 2011
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080045.X00Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011