Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §123 Abs4 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. August 2008, Zl. MA 40 - SR 4590/08, betreffend Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach § 123 Abs. 4 Z. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: M K in Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. August 2008, Zl. MA 40 - SR 4590/08, betreffend Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG (mitbeteiligte Partei: M K in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund eines Antrags des Mitbeteiligten sprach die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 12. September 2007 aus, dass für den im Jahr 1979 geborenen B.K. (den Sohn des Mitbeteiligten) über den 30. April 2007 hinaus aus der Krankenversicherung seines Vaters keine Anspruchsberechtigung gemäß § 123 ASVG bestehe, da B.K. die Angehörigeneigenschaft gemäß dieser Bestimmung fehle. Im Rahmen einer psychiatrischneurologischen Begutachtung sei festgestellt worden, dass bei B.K. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe, sondern von einer jeweils zeitweilig andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Zeitraum vom 12. September bis 3. November 2006 sei er auch bereits einer Beschäftigung als Arbeiter bei der S.K. GmbH nachgegangen. Die derzeitige Erkrankung sei auch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgetreten. Eine die Erwerbsunfähigkeit begründende Erkrankung vor diesem Zeitpunkt sei nicht ersichtlich, erste höhergradige psychische Störungen seien erst im 21. Lebensjahr während des Militärdienstes aufgetreten. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger gemäß § 123 ASVG wären jedoch nur bei einer seit dem 18. Lebensjahr durchgehenden Erwerbsunfähigkeit anzunehmen.Aufgrund eines Antrags des Mitbeteiligten sprach die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 12. September 2007 aus, dass für den im Jahr 1979 geborenen B.K. (den Sohn des Mitbeteiligten) über den 30. April 2007 hinaus aus der Krankenversicherung seines Vaters keine Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 123, ASVG bestehe, da B.K. die Angehörigeneigenschaft gemäß dieser Bestimmung fehle. Im Rahmen einer psychiatrischneurologischen Begutachtung sei festgestellt worden, dass bei B.K. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe, sondern von einer jeweils zeitweilig andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Zeitraum vom 12. September bis 3. November 2006 sei er auch bereits einer Beschäftigung als Arbeiter bei der S.K. GmbH nachgegangen. Die derzeitige Erkrankung sei auch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgetreten. Eine die Erwerbsunfähigkeit begründende Erkrankung vor diesem Zeitpunkt sei nicht ersichtlich, erste höhergradige psychische Störungen seien erst im 21. Lebensjahr während des Militärdienstes aufgetreten. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger gemäß Paragraph 123, ASVG wären jedoch nur bei einer seit dem 18. Lebensjahr durchgehenden Erwerbsunfähigkeit anzunehmen.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte am 3. Oktober 2007 Einspruch an die belangte Behörde und brachte unter Vorlage verschiedener fachärztlicher Befundberichte vor, dass bei seinem Sohn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Selbst wenn er einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen sei, sei im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine gegebene Arbeitsfähigkeit zu schließen. Vielmehr sei selbst dieses Arbeitsverhältnis nichtig und ohne Belang für die gegenständliche Versicherungsangelegenheit, da B.K. geschäftsunfähig und durch einen Sachwalter vertreten sei. Er sei daher gar nicht in der Lage, Dienstverträge zu unterfertigen und einer entsprechenden Tätigkeit nachzugehen.
Im Übrigen sei es nicht möglich festzustellen, dass die Erkrankung erst nach dem 18. Lebensjahr aufgetreten sei bzw. wann es tatsächlich zum Ausbruch der psychischen Erkrankung gekommen sei, da für B.K. für die Zeit vor der Einreise nach Österreich in keine Krankengeschichte Einsicht genommen werden könne. Es liege daher eine bloße Vermutung der Behörde vor. Aufgrund des Sachverständigengutachtens im Pflegschaftsakt sowie aufgrund der vorgelegten Befundberichte sei vielmehr davon auszugehen, dass bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein dahingehendes Krankheitsbild gegeben gewesen sei, welches sich erst verstärkt durch eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung bemerkbar gemacht habe. Bereits in der Türkei sei der Sohn des Mitbeteiligten in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe dort psychische Probleme beim Militär gehabt und habe mit seiner ebenfalls psychisch kranken Schwester ganze Tage im Wald verbracht.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein psychiatrisches Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt. Die beschwerdeführende Partei wie auch der Mitbeteiligte erstatteten weitere Stellungnahmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. August 2008 wurde der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass für seinen Sohn B.K. auch über den 30. April 2007 hinaus eine Anspruchsberechtigung aus der Versicherung des Mitbeteiligten gemäß § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG bestehe. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens aus, dass im eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 27. Februar 2008 festgestellt worden sei, dass bei B.K. eine chronifizierte schizophrene Erkrankung erheblichen Ausmaßes vorliege. Soweit retrospektiv nachvollziehbar, könne eine Arbeitsfähigkeit seit Ausbruch des Krankheitsbildes trotz stationärer und ambulanter fachärztlicher Betreuung zu keinem Zeitpunkt angenommen werden. Aufgrund der ungenügenden Explorierbarkeit bei dem Betroffenen und uneinheitlicher Befundlage sei die Variante, dass die psychotische Erkrankung und die seither anhaltende Arbeitsunfähigkeit kurz nach dem Antritt des Militärdienstes und damit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei, wahrscheinlicher.Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein psychiatrisches Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt. Die beschwerdeführende Partei wie auch der Mitbeteiligte erstatteten weitere Stellungnahmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. August 2008 wurde der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass für seinen Sohn B.K. auch über den 30. April 2007 hinaus eine Anspruchsberechtigung aus der Versicherung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG bestehe. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens aus, dass im eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 27. Februar 2008 festgestellt worden sei, dass bei B.K. eine chronifizierte schizophrene Erkrankung erheblichen Ausmaßes vorliege. Soweit retrospektiv nachvollziehbar, könne eine Arbeitsfähigkeit seit Ausbruch des Krankheitsbildes trotz stationärer und ambulanter fachärztlicher Betreuung zu keinem Zeitpunkt angenommen werden. Aufgrund der ungenügenden Explorierbarkeit bei dem Betroffenen und uneinheitlicher Befundlage sei die Variante, dass die psychotische Erkrankung und die seither anhaltende Arbeitsunfähigkeit kurz nach dem Antritt des Militärdienstes und damit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei, wahrscheinlicher.
In einer Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 25. Juni 2008 habe dieser ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung des Amtsarztes, die psychische Erkrankung und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgetreten, um eine bloße Vermutung und keine faktische Feststellung handle.
Der Mitbeteiligte habe eine beglaubigte Übersetzung eines Informationsblatts der Militärischen Medizinischen Akademie vorgelegt. Nach diesem Informationsblatt werde dem Sohn des Mitbeteiligten eine psychiatrische Störung des paranoiden Typs bescheinigt. Für die belangte Behörde sei die Krankheit des Sohnes damit ab 1999 eindeutig dokumentiert. Laut eines Befundes des Sozialmedizinischen Zentrums vom 26. November 2001 hätten die Eltern damals von schweren Depressionen ihres Sohnes mit ca. 17 Jahren berichtet. Anlässlich der amtsärztlichen Begutachtung am 27. Februar 2008 habe der Sohn des Mitbeteiligten selbst keine Auskunft über das erstmalige Auftreten seiner Krankheit geben können. Der Mitbeteiligte habe hingegen angegeben, dass sein Sohn bei Antritt des Militärdienstes noch gesund gewesen sei. Kurz nach der Einberufung sei es aber zu Selbstverletzungen gekommen und sein Sohn habe vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen werden müssen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit seiner Frau habe der Mitbeteiligte das erstmalige Auftreten von Krankheitssymptomen drei Monate vor Antritt des Militärdienstes datiert. In der Türkei beginne der Militärdienst mit 20 Jahren.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, da in zeitlich geringerem Abstand gemachte Sachverhaltsangaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen würden als spätere, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Mietbeteiligte und seine Frau zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme ihres Sohnes im Jahr 2001 noch eine genauere Erinnerung an das erstmalige Auftreten der Krankheitssymptome ihres Sohnes gehabt hätten als bei ihrer Befragung durch den Amtsarzt sieben Jahre später. Nach dem amtsärztlichen Gutachten könne seit Ausbruch des Krankheitsbildes eine Erwerbsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt angenommen werden. Wenn der Ausbruch der Krankheit aber auf Grund der glaubwürdigeren Angaben aus dem Jahr 2001 bereits im
18. Lebensjahr erfolgt sei, liege beim Sohn des Einspruchswerbers durchgehend seit der Vollendung des 18. Lebensjahres Erwerbsunfähigkeit vor. Aus dem amtsärztlichen Gutachten sei weiters erkennbar, dass die kurzfristige und ohne Zustimmung der Sachwalterin eingegangene Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma bloß als gescheiterter Arbeitsversuch und nicht als vorübergehende Erwerbsfähigkeit zwischen Krankheitsschüben zu werten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte legte eine fachärztliche Stellungnahme vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 123 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. 1. Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
§ 123 Abs. 4 ASVG lautet: Paragraph 123, Absatz 4, ASVG lautet:
"Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie"Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben; b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080197.X00Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011