TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/25 2006/13/0006

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7 Abs1;
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3 A/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. März 2005, Zl. RV/0544-W/03, betreffend Einkommensteuer 2001 (Bescheidberichtigung nach § 293b BAO), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3 A/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. März 2005, Zl. RV/0544-W/03, betreffend Einkommensteuer 2001 (Bescheidberichtigung nach Paragraph 293 b, BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer entrichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen im Jahr 2001 Grunderwerbsteuer in der Höhe von insgesamt S 210.893,-- und erklärte diese in der Einkommensteuererklärung 2001 als Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung.

Nach erklärungsgemäßer Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 5. September 2002 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2002 um Vorlage der Belege über die Entrichtung der Grunderwerbsteuer sowie der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (im Folgenden: AfA). Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 berichtigte es den Bescheid vom 5. September 2002 gemäß § 293b BAO und führte dazu aus, der sofortige Abzug der Grunderwerbsteuer habe auf der Übernahme einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Steuererklärung beruht. Richtigerweise sei dieser Abzug nicht zuzulassen, sondern eine Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für die AfA der teilweise als Arbeitszimmer, teilweise durch Vermietung genutzten Objekte um einen Teil dieser Beträge vorzunehmen.Nach erklärungsgemäßer Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 5. September 2002 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2002 um Vorlage der Belege über die Entrichtung der Grunderwerbsteuer sowie der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (im Folgenden: AfA). Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 berichtigte es den Bescheid vom 5. September 2002 gemäß Paragraph 293 b, BAO und führte dazu aus, der sofortige Abzug der Grunderwerbsteuer habe auf der Übernahme einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Steuererklärung beruht. Richtigerweise sei dieser Abzug nicht zuzulassen, sondern eine Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für die AfA der teilweise als Arbeitszimmer, teilweise durch Vermietung genutzten Objekte um einen Teil dieser Beträge vorzunehmen.

In seiner Berufung dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die "übliche Praxis der Finanzbehörden", die beim Erwerb von Liegenschaften zu zahlende Grunderwerbsteuer nicht sogleich als Werbungskosten anzusetzen, sei verfehlt. In wirtschaftlicher Betrachtung bestehe "kein Zusammenhang zwischen der Steuererhebung und dem Grundstückskauf". Die Steuer werde nur "anlässlich" des Grunderwerbs erhoben, es handle sich aber nicht um Anschaffungskosten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es aus näher dargelegten Gründen auch verfassungswidrig, die Grunderwerbsteuer gleich zu behandeln wie "echte" Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte dazu u.a. aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien zu den Anschaffungskosten alle durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben zu zählen, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im Falle eines Liegenschaftserwerbs die Grunderwerbsteuer einschließe. Die erklärungsgemäße Veranlagung sei daher offensichtlich unvertretbar und die Berichtigung rechtens gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Mai 2005 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 28. November 2005, B 515/05-3, unter Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte u.a. aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der Frage, ob die im Zuge eines Grundstückserwerbes erhobene Grunderwerbsteuer "Anschaffungskosten" im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG 1988 darstelle, nicht anzustellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Mai 2005 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 28. November 2005, B 515/05-3, unter Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte u.a. aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der Frage, ob die im Zuge eines Grundstückserwerbes erhobene Grunderwerbsteuer "Anschaffungskosten" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988 darstelle, nicht anzustellen.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde formuliert der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe wie folgt:

"Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die mE zu seiner Aufhebung führen muss, erblicke ich darin, dass der Bescheid die bei einem Grunderwerb zu entrichtende Grunderwerbsteuer zu Unrecht unter den Begriff der (im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer der erworbenen Liegenschaft zu verteilenden) Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 subsumiert, obwohl die Steuer nicht - wie echte Anschaffungskosten - der Anschaffung des betreffenden Vermögenswertes dient, sondern nur aus Anlass dieser Anschaffung eingehoben wird. Durch diese unrichtige Auslegung wird der genannten Gesetzesbestimmung sogar ein grundrechtswidriger Gehalt unterstellt. Im Einzelnen darf dazu auf Punkt 4 der Beschwerde vom 4.5.2005 verwiesen werden.""Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die mE zu seiner Aufhebung führen muss, erblicke ich darin, dass der Bescheid die bei einem Grunderwerb zu entrichtende Grunderwerbsteuer zu Unrecht unter den Begriff der (im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer der erworbenen Liegenschaft zu verteilenden) Anschaffungskosten nach Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988 subsumiert, obwohl die Steuer nicht - wie echte Anschaffungskosten - der Anschaffung des betreffenden Vermögenswertes dient, sondern nur aus Anlass dieser Anschaffung eingehoben wird. Durch diese unrichtige Auslegung wird der genannten Gesetzesbestimmung sogar ein grundrechtswidriger Gehalt unterstellt. Im Einzelnen darf dazu auf Punkt 4 der Beschwerde vom 4.5.2005 verwiesen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer verharrt im Wesentlichen auf seiner in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vertretenen, das Berufungsvorbringen wiederholenden Argumentation, die "übliche Praxis" der Finanzbehörden und die ihr entsprechende Entscheidung der belangten Behörde führten zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Hiezu ist zunächst auf die Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu verweisen. Dass die belangte Behörde zu Unrecht behauptet habe, ihre Entscheidung entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, versucht der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es genügt daher, darauf hinzuweisen, dass es sich um Anschaffungsnebenkosten handelt, die mit der Anschaffung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 6 EStG 1988 allgem Tz 9; Doralt/Mayr, EStG13 § 6 Tz 69;Der Beschwerdeführer verharrt im Wesentlichen auf seiner in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vertretenen, das Berufungsvorbringen wiederholenden Argumentation, die "übliche Praxis" der Finanzbehörden und die ihr entsprechende Entscheidung der belangten Behörde führten zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Hiezu ist zunächst auf die Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu verweisen. Dass die belangte Behörde zu Unrecht behauptet habe, ihre Entscheidung entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, versucht der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es genügt daher, darauf hinzuweisen, dass es sich um Anschaffungsnebenkosten handelt, die mit der Anschaffung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 6, EStG 1988 allgem Tz 9; Doralt/Mayr, EStG13 Paragraph 6, Tz 69;

Doralt, EStG13 § 16 Tz 65, EStG9 § 28 Tz 98;Doralt, EStG13 Paragraph 16, Tz 65, EStG9 Paragraph 28, Tz 98;

JAKOM/Laudacher EStG 2010, § 6 Rz 26 und § 28 Rz 66 mit Hinweis auf Stingl, Immolex 1997, 61). Der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt des Fehlens einer unmittelbaren staatlichen Gegenleistung ändert daran nichts.JAKOM/Laudacher EStG 2010, Paragraph 6, Rz 26 und Paragraph 28, Rz 66 mit Hinweis auf Stingl, Immolex 1997, 61). Der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt des Fehlens einer unmittelbaren staatlichen Gegenleistung ändert daran nichts.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006130006.X00

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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