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L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
EO §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2011, Zl. BOB - 592/10, betreffend eine Kanalangelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0065 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Eigentümern der Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von neun Monaten nach Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und nach hergestellter Einmündung innerhalb eines Monats die Senkgrube zu beseitigen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führte dazu begründend aus, dass die Befolgung des Auftrages für sie mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre und es ihr nicht zumutbar sei, "diesen Aufwand vor endgültiger Entscheidung zu tragen", zumal nicht sichergestellt sei, "dass ihr drohende Nachteile durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abgewendet werden" könnten.
Die belangte Behörde teilte zu diesem Antrag mit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine zwingenden Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/05/0051, mwN). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/05/0051, mwN). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.
Auch wenn nach Ansicht der belangten Behörde zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub nicht entgegenstehen, ist dem vorliegenden Antrag kein Erfolg beschieden, weil die Vornahme der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung im vorliegenden Fall schon daran scheitert, dass die Beschwerdeführerin dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Es liegt somit kein konkretes Tatsachenvorbringen vor, welches erkennen ließe, inwiefern der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit des der Beschwerdeführerin drohenden Nachteiles im Hinblick auf den Vollzug des angefochtenen Bescheides gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt sei. Auch der Umstand einer drohenden Ersatzvornahme in Bezug auf einen Kanalanschluss stellt keinen Fall dar, in dem sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2007, Zl. AW 2007/05/0065).Auch wenn nach Ansicht der belangten Behörde zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub nicht entgegenstehen, ist dem vorliegenden Antrag kein Erfolg beschieden, weil die Vornahme der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung im vorliegenden Fall schon daran scheitert, dass die Beschwerdeführerin dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Es liegt somit kein konkretes Tatsachenvorbringen vor, welches erkennen ließe, inwiefern der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit des der Beschwerdeführerin drohenden Nachteiles im Hinblick auf den Vollzug des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfüllt sei. Auch der Umstand einer drohenden Ersatzvornahme in Bezug auf einen Kanalanschluss stellt keinen Fall dar, in dem sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. September 2007, Zl. AW 2007/05/0065).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 26. Mai 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011050029.A00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011