RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0233

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Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs5;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs7 Z1;

Rechtssatz

Wurde - wie im vorliegenden Fall - die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt, ist die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach § 21 Abs. 7 Z. 1 AlVG zu bemessen. Es ist daher nicht das Entgelt der inländischen Zeiten, die nach den ausländischen Zeiten zurückgelegt worden sind, für die Bemessung maßgeblich, sondern die Bemessung ist nach den Regeln des § 21 Abs. 1 AlVG durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080233.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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