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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Februar 2010, Zl. UVS 30.22-80/2009-10, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Mitbeteiligter: G G, N in der Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 17. November 2009 erkannte die BH Murau den Mitbeteiligten für schuldig, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten, dass zwei Arbeitnehmer am 15. Mai 2009 mit Dacharbeiten (Neuerrichtung des Daches) auf dem ungesicherten Flachdach beschäftigt gewesen seien, obwohl Absturzgefahr vom Dach (Höhe ca. 5 m) bestanden habe und keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden gewesen seien; die Arbeitnehmer seien auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 87 Abs. 2 BauV verletzt; er wurde gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu einer Geldstrafe von 2.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt (Spruchpunkt 1.).Mit Straferkenntnis vom 17. November 2009 erkannte die BH Murau den Mitbeteiligten für schuldig, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten, dass zwei Arbeitnehmer am 15. Mai 2009 mit Dacharbeiten (Neuerrichtung des Daches) auf dem ungesicherten Flachdach beschäftigt gewesen seien, obwohl Absturzgefahr vom Dach (Höhe ca. 5 m) bestanden habe und keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß Paragraphen 7, bis 10 BauV vorhanden gewesen seien; die Arbeitnehmer seien auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 87, Absatz 2, BauV verletzt; er wurde gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu einer Geldstrafe von 2.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt (Spruchpunkt 1.).
Zudem habe es der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten, dass die genannten Arbeitnehmer am 15. Mai 2009 mit Dacharbeiten (Neuerrichtung des Daches) auf dem ungesicherten Flachdach tätig gewesen seien, obwohl Absturzgefahr (Höhe ca. 5 m) durch die Lichtkuppelöffnungen bzw. bereits montierten nicht durchbruchssicheren Lichtkuppeln bestanden habe und keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Die Arbeitnehmer seien auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt gewesen. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 1 BauV verletzt; er wurde gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu einer Geldstrafe von weiteren 2.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt (Spruchpunkt 2.).Zudem habe es der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten, dass die genannten Arbeitnehmer am 15. Mai 2009 mit Dacharbeiten (Neuerrichtung des Daches) auf dem ungesicherten Flachdach tätig gewesen seien, obwohl Absturzgefahr (Höhe ca. 5 m) durch die Lichtkuppelöffnungen bzw. bereits montierten nicht durchbruchssicheren Lichtkuppeln bestanden habe und keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Die Arbeitnehmer seien auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt gewesen. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 7, Absatz eins, BauV in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV verletzt; er wurde gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu einer Geldstrafe von weiteren 2.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt (Spruchpunkt 2.).
Der - nur zu Spruchpunkt 2. aufrecht erhaltenen - Berufung des Mitbeteiligten (die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. wurde rechtskräftig) hat die belangte Behörde Folge gegeben, das Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der - nur zu Spruchpunkt 2. aufrecht erhaltenen - Berufung des Mitbeteiligten (die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. wurde rechtskräftig) hat die belangte Behörde Folge gegeben, das Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Nach der wesentlichen Begründung handle es sich bei § 87 BauV um eine lex specialis zu § 7 BauV (Hinweis auf in der Folge zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb im Beschwerdefall nicht zwei Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden dürften. Der Mitbeteiligte sei bereits rechtskräftig wegen einer Übertretung der Spezialvorschrift des § 87 Abs. 2 BauV bestraft worden, die zusätzliche Bestrafung wegen Verletzung der lex generalis des § 7 BauV am selben Tag auf dem gegenständlichen Flachdach betreffend dieselben Dienstnehmer stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar.Nach der wesentlichen Begründung handle es sich bei Paragraph 87, BauV um eine lex specialis zu Paragraph 7, BauV (Hinweis auf in der Folge zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb im Beschwerdefall nicht zwei Verwaltungsstrafen nebeneinander verhängt werden dürften. Der Mitbeteiligte sei bereits rechtskräftig wegen einer Übertretung der Spezialvorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, BauV bestraft worden, die zusätzliche Bestrafung wegen Verletzung der lex generalis des Paragraph 7, BauV am selben Tag auf dem gegenständlichen Flachdach betreffend dieselben Dienstnehmer stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Amtsbeschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 13, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Amtsbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 7 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der hier maßgeblichen Fassung vor den Novellen BGBl. II Nr. 408/2009 und BGBl. II Nr. 3/2011 lautet auszugsweise: Paragraph 7, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der hier maßgeblichen Fassung vor den Novellen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2011, lautet auszugsweise:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen".
§ 87 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 408/2009, lautet auszugsweise: Paragraph 87, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,, lautet auszugsweise:
Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Rechtsansicht, im Beschwerdefall schließe eine Bestrafung nach § 87 Abs. 2 BauV eine weitere nach § 7 Abs. 2 Z 1 BauV aus, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042, vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0199 und vom 5. August 2009, Zl. 2008/02/0074, herangezogen.Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Rechtsansicht, im Beschwerdefall schließe eine Bestrafung nach Paragraph 87, Absatz 2, BauV eine weitere nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV aus, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042, vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0199 und vom 5. August 2009, Zl. 2008/02/0074, herangezogen.
Diese Erkenntnisse enthalten allerdings keine Aussagen, die die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung tragen könnten. Dem Erkenntnis vom 5. August 2009 liegt - abgesehen von einem anders gelagerten Sachverhalt - kein Fall einer Bestrafung sowohl nach § 7 BauV als auch nach § 87 BauV zugrunde, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. In den zitierten Erkenntnissen vom 15. Juli 2004 und vom 23. Juli 2004 erfolgte die Bestrafung jeweils nach § 87 Abs. 3 BauV mit dem Hinweis, dass diese Bestimmung die lex specialis zu § 7 BauV darstelle. Diese Aussage veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in dem - von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsansicht erwähnten - Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0122, zur Klarstellung, dass § 7 Abs. 2 Z 1 BauV, ohne dass es eines Bezuges auf § 87 BauV bedarf, einen eigenen Straftatbestand darstellt. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des § 7 Abs. 2 Z 1 BauV zeige sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind.Diese Erkenntnisse enthalten allerdings keine Aussagen, die die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung tragen könnten. Dem Erkenntnis vom 5. August 2009 liegt - abgesehen von einem anders gelagerten Sachverhalt - kein Fall einer Bestrafung sowohl nach Paragraph 7, BauV als auch nach Paragraph 87, BauV zugrunde, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist. In den zitierten Erkenntnissen vom 15. Juli 2004 und vom 23. Juli 2004 erfolgte die Bestrafung jeweils nach Paragraph 87, Absatz 3, BauV mit dem Hinweis, dass diese Bestimmung die lex specialis zu Paragraph 7, BauV darstelle. Diese Aussage veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in dem - von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsansicht erwähnten - Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0122, zur Klarstellung, dass Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV, ohne dass es eines Bezuges auf Paragraph 87, BauV bedarf, einen eigenen Straftatbestand darstellt. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV zeige sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind.
Geht man mit der zitierten Judikatur davon aus, dass § 7 Abs. 2 Z 1 BauV einen eigenen Tatbestand bildet, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG führen kann und setzt man - was von keiner Verfahrenspartei bezweifelt wird - voraus, dass § 87 Abs. 2 BauV ein eigenes Tatbild darstellt, verbleibt im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob der - unbestrittene - Sachverhalt beide Tatbestände erfüllt.Geht man mit der zitierten Judikatur davon aus, dass Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV einen eigenen Tatbestand bildet, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG führen kann und setzt man - was von keiner Verfahrenspartei bezweifelt wird - voraus, dass Paragraph 87, Absatz 2, BauV ein eigenes Tatbild darstellt, verbleibt im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob der - unbestrittene - Sachverhalt beide Tatbestände erfüllt.
Im vorliegenden Fall sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (§ 87 Abs. 2 BauV), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (§ 7 Abs. 2 Z 1 BauV). Der Sachverhalt des Beschwerdefalles erfüllt demnach beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während § 7 Abs. 2 Z 1 BauV das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe (vgl. § 87 Abs. 1 BauV und das schon zitierte Erkenntnis vom 12. Oktober 2007) vorsieht, stellt § 87 Abs. 2 BauV auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach.Im vorliegenden Fall sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (Paragraph 87, Absatz 2, BauV), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV). Der Sachverhalt des Beschwerdefalles erfüllt demnach beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe vergleiche , Paragraph 87, Absatz eins, BauV und das schon zitierte Erkenntnis vom 12. Oktober 2007) vorsieht, stellt Paragraph 87, Absatz 2, BauV auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde das zu Spruchpunkt 2. geführte Strafverfahren zu Unrecht eingestellt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde das zu Spruchpunkt 2. geführte Strafverfahren zu Unrecht eingestellt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 27. Mai 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020085.X00Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015