TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/27 2010/02/0021

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Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ParkometerabgabePauschV Wr 1995;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §43 Abs2a;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4;
StVO 1960 §45;
StVONov 19te;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der U L in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Dezember 2009, Zl. I-Präs-00520e/2009, wegen Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der U L in römisch eins, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Dezember 2009, Zl. I-Präs-00520e/2009, wegen Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Juni 2009 beim Stadtmagistrat Innsbruck unter Hinweis auf ihren Wohnsitz (in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 für die Dauer von zwei Jahren und begründete ihr persönliches Interesse, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, mit "Versorgung der Familie". Die Frage nach der Möglichkeit, dort private Parkplätze zu erhalten bejahte die Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Juni 2009 beim Stadtmagistrat Innsbruck unter Hinweis auf ihren Wohnsitz (in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 für die Dauer von zwei Jahren und begründete ihr persönliches Interesse, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, mit "Versorgung der Familie". Die Frage nach der Möglichkeit, dort private Parkplätze zu erhalten bejahte die Beschwerdeführerin.

Die erstinstanzliche Behörde erhob die Kosten eines Tiefgaragenabstellplatzes in der Wohnanlage der Beschwerdeführerin mit 75 EUR und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin daraufhin vor, sie sei für drei Kinder sorgepflichtig. Diese müssten neben ihren schulischen Verpflichtungen zu verschiedenen Musik- und Sportunterrichten gebracht und von dort abgeholt werden. Die Beschwerdeführerin betreue auch ihre Schwiegereltern (81 und 86 Jahre alt). Zur Bewältigung dieser Aufgaben sei die Beschwerdeführerin auf ihr Fahrzeug angewiesen. Auf Grund ihres Einkommens sei ihr nicht zumutbar, im Monat weitere Kosten von 75 EUR zu tragen.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 10. August 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, im unmittelbaren Nahbereich ihres Wohnsitzes stünden in der Tiefgarage Abstellplätze für Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Deshalb bestehe kein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug in der Nähe ihres Wohnsitzes auf öffentlicher Verkehrsfläche abzustellen. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von 1.905,28 EUR und einer Kinderzulage von 187,33 EUR sei das Einkommen ausreichend, um einen Abstellplatz in der Nähe um 75 EUR monatlich anzumieten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung gab sie das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte nach Erläuterung der Rechtslage fest, die Beschwerdeführerin habe drei Kinder im Alter von 12, 14 und 15 Jahren sowie die Eltern ihres Lebensgefährten zu betreuen. In der Wohnanlage der Beschwerdeführerin stünden Tiefgaragenplätze zur Anmietung um monatlich 75 EUR zur Verfügung. Netto verdiene die Beschwerdeführerin monatlich 1.424,95 EUR, dem stünden Ausgaben von monatlich 1.331 EUR entgegen. Offenbar ausgehend von einer Unterhaltspflicht des anderen Elternteils der Kinder ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur die Hälfte der von ihr angegeben Kosten für die Kinder zu tragen habe, weshalb ihr ausreichend Geldmittel zur Anmietung eines Autoabstellplatzes zur Verfügung stünden. Die Anmietung sei ihr demnach zumutbar und das Vorliegen eines persönlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 zu verneinen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung gab sie das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte nach Erläuterung der Rechtslage fest, die Beschwerdeführerin habe drei Kinder im Alter von 12, 14 und 15 Jahren sowie die Eltern ihres Lebensgefährten zu betreuen. In der Wohnanlage der Beschwerdeführerin stünden Tiefgaragenplätze zur Anmietung um monatlich 75 EUR zur Verfügung. Netto verdiene die Beschwerdeführerin monatlich 1.424,95 EUR, dem stünden Ausgaben von monatlich 1.331 EUR entgegen. Offenbar ausgehend von einer Unterhaltspflicht des anderen Elternteils der Kinder ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur die Hälfte der von ihr angegeben Kosten für die Kinder zu tragen habe, weshalb ihr ausreichend Geldmittel zur Anmietung eines Autoabstellplatzes zur Verfügung stünden. Die Anmietung sei ihr demnach zumutbar und das Vorliegen eines persönlichen Interesses im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der StVO-Novelle BGBl. Nr. 105/1986 wurde durch die Anfügung eines Abs. 4 in § 45 StVO 1960 die Möglichkeit für Anrainer geschaffen, eine Ausnahmebewilligung für das Parken in bestimmten Kurzparkzonen - damals mit höchstens einem Jahr befristet - zu erhalten. § 45 Abs. 4 StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, hat folgenden Wortlaut:Mit der StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986, wurde durch die Anfügung eines Absatz 4, in Paragraph 45, StVO 1960 die Möglichkeit für Anrainer geschaffen, eine Ausnahmebewilligung für das Parken in bestimmten Kurzparkzonen - damals mit höchstens einem Jahr befristet - zu erhalten. Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, hat folgenden Wortlaut:

  1. "(4)Absatz 4,Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken undEine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird."

Es kommt nach dieser Bestimmung darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (vgl. dazu jüngst das Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2010/02/0170, mwN).Es kommt nach dieser Bestimmung darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet vergleiche , dazu jüngst das Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2010/02/0170, mwN).

Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur RV 1580 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) muss ein persönliches Interesse nachgewiesen werden, in der Nähe gerade dieses Wohnsitzes zu parken. Ein solches liegt etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt.Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur Regierungsvorlage 1580, der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode muss ein persönliches Interesse nachgewiesen werden, in der Nähe gerade dieses Wohnsitzes zu parken. Ein solches liegt etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt.

Dieser Passus in den Materialien ist nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass ein Antragsteller auch dann über eine private Abstellmöglichkeit "verfügt", wenn er - wie im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin - die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2010).Dieser Passus in den Materialien ist nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass ein Antragsteller auch dann über eine private Abstellmöglichkeit "verfügt", wenn er - wie im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin - die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten vergleiche , das schon zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2010).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem - ebenfalls die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 betreffenden - Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/02/0228, ausgesprochen, die - auch dort - belangte Behörde hätte bei der Beurteilung des persönlichen Interesses gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 im Hinblick auf die - damalige - Karenz der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit der Anmietung eines Garagenplatzes eine Relation der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen gehabt. Unter Bezug auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 2010 einen emeritierten Rechtsanwalt betreffend ausgeführt, die - auch dort selbe - belangte Behörde habe die genannte Relation vorgenommen. Der VerwaltungsgerichtshofDer Verwaltungsgerichtshof hat in dem - ebenfalls die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 betreffenden - Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/02/0228, ausgesprochen, die - auch dort - belangte Behörde hätte bei der Beurteilung des persönlichen Interesses gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 im Hinblick auf die - damalige - Karenz der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit der Anmietung eines Garagenplatzes eine Relation der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen gehabt. Unter Bezug auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 2010 einen emeritierten Rechtsanwalt betreffend ausgeführt, die - auch dort selbe - belangte Behörde habe die genannte Relation vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof

hat demnach sachverhaltsspezifisch im Einzelfall (Karenz, Pensionierung) auch Überlegungen zu den Kosten eines zur Verfügung stehenden Parkplatzes angestellt.

Im zuletzt genannten Erkenntnis wird allerdings auch festgehalten, dass nur die Miete eines Abstellplatzes in unmittelbarer Nähe der Wohnung die Garantie des jederzeitigen Abstellens des Fahrzeuges im Nahbereich bietet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 würde auf Grund der wechselnden Situation des ruhenden Verkehrs keine Abstellung eines Kraftfahrzeuges in unmittelbarer Nähe zur Wohnung garantieren. Es kann somit keine Rede davon sein, dass dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden kann, bestünde doch auch ohne eine Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, dass jeder Bewohner im unmittelbaren Nahbereich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände.Im zuletzt genannten Erkenntnis wird allerdings auch festgehalten, dass nur die Miete eines Abstellplatzes in unmittelbarer Nähe der Wohnung die Garantie des jederzeitigen Abstellens des Fahrzeuges im Nahbereich bietet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 würde auf Grund der wechselnden Situation des ruhenden Verkehrs keine Abstellung eines Kraftfahrzeuges in unmittelbarer Nähe zur Wohnung garantieren. Es kann somit keine Rede davon sein, dass dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden kann, bestünde doch auch ohne eine Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, dass jeder Bewohner im unmittelbaren Nahbereich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände.

Da im Falle einer Gebietsabgrenzung iSd § 43 Abs. 2a StVO 1960, die Erschwernisse der Wohnbevölkerung beim Parken in Kurzparkzonen ausgeglichen werden, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, die verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumbewirtschaftung seien nur dann zu erreichen, wenn eine sinnvolle Relation zwischen der Zahl der in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten und der für dieses Gebiet erteilten Ausnahmebewilligungen bestehe. Eine Ausweitung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Gebietes (Wohngebietes) oder eine Ausweitung des Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung auf ein angrenzendes Gebiet würde die Parkerleichterungen für die Bewohner des einen oder des anderen Gebietes wieder beeinträchtigen. Jede Gebietsabgrenzung iSd § 43 Abs 2a StVO 1960 kann für die nahe den Gebietsgrenzen wohnende Bevölkerung zu relativen Härten führen. Dies wird sich auch nicht durch die Einführung von "Überlappungszonen" verhindern lassen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0172).Da im Falle einer Gebietsabgrenzung iSd Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO 1960, die Erschwernisse der Wohnbevölkerung beim Parken in Kurzparkzonen ausgeglichen werden, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, die verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumbewirtschaftung seien nur dann zu erreichen, wenn eine sinnvolle Relation zwischen der Zahl der in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten und der für dieses Gebiet erteilten Ausnahmebewilligungen bestehe. Eine Ausweitung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Gebietes (Wohngebietes) oder eine Ausweitung des Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung auf ein angrenzendes Gebiet würde die Parkerleichterungen für die Bewohner des einen oder des anderen Gebietes wieder beeinträchtigen. Jede Gebietsabgrenzung iSd Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO 1960 kann für die nahe den Gebietsgrenzen wohnende Bevölkerung zu relativen Härten führen. Dies wird sich auch nicht durch die Einführung von "Überlappungszonen" verhindern lassen vergleiche , das Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0172).

Hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine solche Gebietsabgrenzung iSd § 43 Abs. 2a StVO 1960 oder andere generelle Erleichterungen beim Parken für die Wohnbevölkerung vorgesehen, ist dies ein Indiz dafür, dass er im Sinne einer effektiven Parkraumbewirtschaftung die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten nicht bevorzugt von der Wohnbevölkerung genutzt wissen will. Nur im Einzelfall ("§ 45. Ausnahmen im Einzelfall") sollen dann Bewilligungen erteilt werden.Hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine solche Gebietsabgrenzung iSd Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO 1960 oder andere generelle Erleichterungen beim Parken für die Wohnbevölkerung vorgesehen, ist dies ein Indiz dafür, dass er im Sinne einer effektiven Parkraumbewirtschaftung die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten nicht bevorzugt von der Wohnbevölkerung genutzt wissen will. Nur im Einzelfall ("§ 45. Ausnahmen im Einzelfall") sollen dann Bewilligungen erteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund nunmehr davon aus, dass die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar ist. Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen.Der Verwaltungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund nunmehr davon aus, dass die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar ist. Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Abstellplatz in der Nähe ihrer Wohnung anmieten kann, wobei ihr der monatliche Betrag von 75 EUR zumutbar ist, weshalb die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis ihres persönlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 nicht gelungen ist.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Abstellplatz in der Nähe ihrer Wohnung anmieten kann, wobei ihr der monatliche Betrag von 75 EUR zumutbar ist, weshalb die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis ihres persönlichen Interesses im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 nicht gelungen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 27. Mai 2011

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020021.X00

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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