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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des A S in K, vertreten durch Mag. Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. November 2007, Zl. KUVS-968- 970/11/2007, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Als Beschwerdepunkt wird angeführt, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020038.X00Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011