TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/30 2011/09/0093

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E1T;
E3L E05202000;
E3L E06202000;
E6J;
59/04 EU - EWR;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;
12010E056 AEUV Art56;
12010E057 AEUV Art57;
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 litc;
62009CJ0307 Vicoplus VORAB;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. April 2010, Zl. Senat-PL-09-0253, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretungen des AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: CG, vertreten durch Schubert & Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 21. August 2009 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der NC GmbH mit Sitz in O, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 15. Juni 2007 bis 25. Juni 2007, jedenfalls am 21. Juni 2007 umMit Straferkenntnis vom 21. August 2009 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der NC GmbH mit Sitz in O, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 15. Juni 2007 bis 25. Juni 2007, jedenfalls am 21. Juni 2007 um

10.30 Uhr, auf dem Veranstaltungsgelände "NOVA ROCK" in N, 49 näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige mit Reinigungs- und Müllbeseitigungsarbeiten entgegen § 3 AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.10.30 Uhr, auf dem Veranstaltungsgelände "NOVA ROCK" in N, 49 näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige mit Reinigungs- und Müllbeseitigungsarbeiten entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Die belangte Behörde gab der Berufung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Die belangte Behörde gab der Berufung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.

Die Begründung lautet:

"Nach den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft ist die NC GmbH mit Sitz in O von der ME GmbH mit Sitz in M mit den Reinigungsarbeiten auf dem gesamten Festivalgelände im Zuge des Nova Rock Festival beauftragt worden. Hiebei wurden die im Spruch genannten ungarischen Staatsbürger beim Reinigen des Geländes angetroffen und hat das Gesamtprojekt die personellen Kapazitäten der NC GmbH überschritten, weshalb Fremdfirmen, nämlich die TC Ltd. in Dublin und die PS KEG mit Sitz in W, beschäftigt wurden. An beide Subfirmen wurde der Auftrag mündlich erteilt. Die Firma TC Ltd. hat keinen Sitz in Österreich. Die Arbeitseinteilung und die Anweisungen an die Arbeitskräfte der Fremdfirmen würde nicht von der Firma NC GmbH vorgenommen. Herr P ist Ansprechpartner und Projektsleiter der Firma TC Ltd. in Österreich und alle angetroffenen Arbeitskräfte haben angegeben, mit diesem einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben. Die Organe des Finanzamtes haben jedoch beobachtet, dass die Arbeitskräfte durch Angehörige der Firma NC GmbH mit Mineralwasser, Arbeitshandschuhen und Müllsäcken versorgt worden sind.

So kommt die Bezirkshauptmannschaft zum Schluss, dass Beschäftiger im Sinne des AuslBG die NC G.m.b.H. gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG vorlag.So kommt die Bezirkshauptmannschaft zum Schluss, dass Beschäftiger im Sinne des AuslBG die NC G.m.b.H. gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG vorlag.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land NÖ als Berufungsbehörde ist in dieser Hinsicht aber dem Schluss, die Firma NC GmbH sei unerlaubter Beschäftiger gewesen, in keiner Weise schlüssig, da das Prüfkriterium des § 4 AÜG klar ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma TC Ltd. darlegt.Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land NÖ als Berufungsbehörde ist in dieser Hinsicht aber dem Schluss, die Firma NC GmbH sei unerlaubter Beschäftiger gewesen, in keiner Weise schlüssig, da das Prüfkriterium des Paragraph 4, AÜG klar ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma TC Ltd. darlegt.

Da es sich um eine ausländische nicht mit Betriebssitz im Inland gelegene Firma handelt, erweist sich eine Tatanlastung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a als vollständig unrichtig indem vielmehr bei der Annahme einer Inanspruchnahme der ausländischen Personen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b i.V.m. § 18 AuslBG anzulasten gewesen wäre. - Im Gegenstand ist die vorgeworfene unmittelbare Beschäftigung nach § 3 Abs. 1 i.V.m.Da es sich um eine ausländische nicht mit Betriebssitz im Inland gelegene Firma handelt, erweist sich eine Tatanlastung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als vollständig unrichtig indem vielmehr bei der Annahme einer Inanspruchnahme der ausländischen Personen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, AuslBG anzulasten gewesen wäre. - Im Gegenstand ist die vorgeworfene unmittelbare Beschäftigung nach Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu Folge des offensichtlichen Bestehens der ausländischen Dienstgeber absolut unrichtig (vgl. UVS NÖ Senat-PL-05-0218 vom 21. März 2006)."Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu Folge des offensichtlichen Bestehens der ausländischen Dienstgeber absolut unrichtig vergleiche , UVS NÖ Senat-PL-05-0218 vom 21. März 2006)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Amtsbeschwerde, die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG gestützte Amtsbeschwerde, die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 30. September 2010, Zlen. 2009/09/0159, 0160 (auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 30. September 2010, Zlen. 2009/09/0159, 0160 (auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.

Das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., erging am 10. Februar 2011. Der unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat am 26. April 2011 mitgeteilt, dass der Antrag in der Rechtssache C-241/10 zurückgezogen wurde. Die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind damit weggefallen.

Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs römisch zwölf der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.

Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aller neu beigetretenen Staaten in gleicher Weise anzuwenden, eine mögliche Beschäftigung der durch die TC Ltd überlassenen ungarischen Staatsangehörigen ist daher nicht anders zu werten als die Beschäftigung von Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet überlassen wurden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082, 0083; auch auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen).Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aller neu beigetretenen Staaten in gleicher Weise anzuwenden, eine mögliche Beschäftigung der durch die TC Ltd überlassenen ungarischen Staatsangehörigen ist daher nicht anders zu werten als die Beschäftigung von Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet überlassen wurden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082, 0083; auch auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen).

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in keiner Weise gerecht. Der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausgeht, verweist auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz. Sie gibt diese aber in entscheidenden Passagen aktenwidrig wieder. Insbesondere stellte die Behörde erster Instanz beruhend auf den Angaben der Ungarn z.B. fest, dass die Ungarn durch einen Vertreter der NC GmbH, Herrn MA, zur Arbeit angewiesen worden seien und keine Kenntnis davon gehabt hätten, für die TC Ltd. tätig gewesen zu sein.Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in keiner Weise gerecht. Der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausgeht, verweist auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz. Sie gibt diese aber in entscheidenden Passagen aktenwidrig wieder. Insbesondere stellte die Behörde erster Instanz beruhend auf den Angaben der Ungarn z.B. fest, dass die Ungarn durch einen Vertreter der NC GmbH, Herrn MA, zur Arbeit angewiesen worden seien und keine Kenntnis davon gehabt hätten, für die TC Ltd. tätig gewesen zu sein.

Da sohin überhaupt keine tauglichen Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, ist die - zudem völlig begründungslose - rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen ist die belangte Behörde noch darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht für den Entfall der mündlichen Verhandlung auf § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG berufen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sprachen nach dem Akteninhalt, welcher der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag, im Sinne einer Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die wesentlichen Sachverhaltselemente überwiegend für eine Beschäftigung der Ungarn (sei es in der Form einer direkten Beschäftigung oder in Form der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte) durch die NC GmbH, zumal ein im Vorhinein bestimmtes, gewährleistungstaugliches Werk, das der TC Ltd. übertragen worden wäre, nicht erkennbar scheint und die Ungarn anscheinend in die Betriebsorganisation der NC GmbH integriert waren.Im Übrigen ist die belangte Behörde noch darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht für den Entfall der mündlichen Verhandlung auf Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG berufen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sprachen nach dem Akteninhalt, welcher der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag, im Sinne einer Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die wesentlichen Sachverhaltselemente überwiegend für eine Beschäftigung der Ungarn (sei es in der Form einer direkten Beschäftigung oder in Form der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte) durch die NC GmbH, zumal ein im Vorhinein bestimmtes, gewährleistungstaugliches Werk, das der TC Ltd. übertragen worden wäre, nicht erkennbar scheint und die Ungarn anscheinend in die Betriebsorganisation der NC GmbH integriert waren.

Im Übrigen wird auf das den Mitbeteiligten und einen gleichartigen Sachverhalt betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/09/0028, mit dem eine Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger bei Aufräumarbeiten nach dem "NOVA ROCK-Festival" im Jahre 2008 abgewiesen wurde, hingewiesen.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 30. Mai 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009J0307 Vicoplus VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090093.X00

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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