Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs5 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M S in W, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Jänner 2009, Zl. 3/08114/312 7274, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 16. November 2008 (bei der Behörde erster Instanz eingelangt am 5. Dezember 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A., einen Staatsangehörigen von Bangladesch, für eine Tätigkeit als Taxilenker. Er führte aus, A. halte sich seit dem 15. März 2001 mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich auf und habe früher als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Für die Tätigkeit seien spezielle Kenntnisse bzw. eine Ausbildung erforderlich, nämlich ein Taxilenkerausweis. Die formularmäßig gestellte Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde vom Beschwerdeführer mit "ja" beantwortet.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 19. Dezember 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG abgewiesen. Der vom Arbeitsmarktservice Österreich veröffentlichten Statistik über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer und Ausländerinnen zufolge sei die für das Bundesland Wien geltende Landeshöchstzahl von 66000 "zum letzten Statistikstichtag" um 19198 überschritten worden. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Voraussetzungen iSd § 4 Abs. 6 AuslBG, die trotz Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglichen würden, seien nicht erfüllt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 19. Dezember 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG abgewiesen. Der vom Arbeitsmarktservice Österreich veröffentlichten Statistik über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer und Ausländerinnen zufolge sei die für das Bundesland Wien geltende Landeshöchstzahl von 66000 "zum letzten Statistikstichtag" um 19198 überschritten worden. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Voraussetzungen iSd Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG, die trotz Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglichen würden, seien nicht erfüllt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Überschreitung der Landeshöchstzahl zur Kenntnis genommen werde. Allerdings sei der Statistikstichtag nicht bekanntgegeben worden. Die erstinstanzliche Behörde habe keine Ersatzkräfte angeboten. Darüber hinaus habe sich A. zum Zeitpunkt der Antragstellung über sieben Jahre lang in Österreich bewilligt aufgehalten. Seine Integration sei gegeben, zumal er die erforderliche Qualifikation, nämlich einen österreichischen Führerschein sowie einen Taxilenkerausweis als Befähigungsnachweis besitze und bereits kranken- und sozialversichert sei. Sein Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Sie führte begründend aus, A. weise keine Merkmale einer fortgeschrittenen Integration auf. Der Aufenthalt in einem laufenden Asylverfahren stelle keinen arbeitsrechtlichen Aufenthaltstitel dar. Für das Kalenderjahr 2009 seien vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 AuslBG zur Sicherung der im § 12a Abs. 1 AuslBG definierten Bundeshöchstzahl mit Verordnung vom 27. November 2008, BGBl. II Nr. 416/2008, die Höchstzahl für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer für das Bundesland Wien unter Bedachtnahme auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer zahlenmäßig mit 66000 festgesetzt worden. Nach der vom Arbeitsmarktservice Österreich für Jänner 2009 mit Statistikstichtag 30. Dezember 2008 - dieser sei stets der letzte Arbeitstag des Vormonats - veröffentlichten Statistik seien auf diese Höchstzahl 87.278 Ausländer anzurechnen, was eine Überschreitung der Landeshöchstzahl von 30,7 % bedeute. A. werde hinsichtlich seiner beabsichtigten Verwendung als Taxilenker keinem der im § 4 Abs. 6 AuslBG genannten Kriterien gerecht. Er weise als Asylwerber keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Der von A. im Jahr 2001 gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Mai 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden. A. habe erst mit Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte vom 28. November 2008 wieder über den Status eines Asylwerbers verfügt. Er werde keinem der im § 4 Abs. 6 AuslBG genannten Kriterien gerecht.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Sie führte begründend aus, A. weise keine Merkmale einer fortgeschrittenen Integration auf. Der Aufenthalt in einem laufenden Asylverfahren stelle keinen arbeitsrechtlichen Aufenthaltstitel dar. Für das Kalenderjahr 2009 seien vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zur Sicherung der im Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG definierten Bundeshöchstzahl mit Verordnung vom 27. November 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2008,, die Höchstzahl für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer für das Bundesland Wien unter Bedachtnahme auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer zahlenmäßig mit 66000 festgesetzt worden. Nach der vom Arbeitsmarktservice Österreich für Jänner 2009 mit Statistikstichtag 30. Dezember 2008 - dieser sei stets der letzte Arbeitstag des Vormonats - veröffentlichten Statistik seien auf diese Höchstzahl 87.278 Ausländer anzurechnen, was eine Überschreitung der Landeshöchstzahl von 30,7 % bedeute. A. werde hinsichtlich seiner beabsichtigten Verwendung als Taxilenker keinem der im Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG genannten Kriterien gerecht. Er weise als Asylwerber keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Der von A. im Jahr 2001 gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Mai 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden. A. habe erst mit Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte vom 28. November 2008 wieder über den Status eines Asylwerbers verfügt. Er werde keinem der im Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG genannten Kriterien gerecht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist eine Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach § 4b Abs. 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Der Vorgang der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung, ob eine zum Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitskraft zur Verfügung steht, wird als Ersatzkraftprüfung bezeichnet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist eine Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 6,) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Der Vorgang der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung, ob eine zum Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitskraft zur Verfügung steht, wird als Ersatzkraftprüfung bezeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 des § 4 leg. cit. vorliegen undGemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 des Paragraph 4, leg. cit. vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090053.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014