Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §12 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der RB in W, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 7. April 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2869120/2878056/2008, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der gemäß § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wien eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, als unselbstständige Schlüsselkraft beim Verein-Y (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. März 2008 gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 4b AuslBG abgewiesen.Der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wien eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, als unselbstständige Schlüsselkraft beim Verein-Y (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. März 2008 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, und 4b AuslBG abgewiesen.
Der dagegen vom Verein-Y erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2008 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 5 AuslBG keine Folge gegeben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG nicht vorlägen.Der dagegen vom Verein-Y erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG keine Folge gegeben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde eine Bescheidausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. März 2008 auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese hat den erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert. Ausgehend von diesem Verlauf des Verwaltungsverfahrens fehlt der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug entgegen Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht ausgeschöpft hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2010, Zl. 2010/09/0030).Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde eine Bescheidausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. März 2008 auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese hat den erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert. Ausgehend von diesem Verlauf des Verwaltungsverfahrens fehlt der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug entgegen Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht ausgeschöpft hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2010, Zl. 2010/09/0030).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge der dargelegten Nichtausschöpfung des Instanzenzuges mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge der dargelegten Nichtausschöpfung des Instanzenzuges mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. Mai 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090170.X00Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011