RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0104

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Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227a Abs1;
ASVG §239 Abs3;
ASVG §70b;

Rechtssatz

Für die für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten aufgewendeten Beiträge hat der Gesetzgeber ausdrücklich deren Erstattung vorgesehen, wenn sie weder anspruchs- noch leistungswirksam werden. Abgesehen davon, dass es für den Nachkauf von Kindererziehungszeiten keine vergleichbare Erstattungsregelung gibt, kann sich die nachgekaufte Kindererziehungszeit, was für die nachgekauften Schul- und Studienzeiten nicht vorgesehen ist, auf die Höhe der Bemessungsgrundlage auswirken; bei einer Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung und von anderen Versicherungsmonaten werden nämlich für diese sich überschneidenden Zeiten die jeweiligen Beitragsgrundlagen zusammengezählt (§ 239 Abs. 3 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080104.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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