RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §861;
MSchG 1979 §10 Abs7;

Rechtssatz

Bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dieses besteht darin, dass Dienstgeber und Dienstnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der auf eine solche Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien muss sich auf die Auflösung des Dienstverhältnisses erstrecken, wobei dieser gemeinsame Wille auch den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis enden soll, umfassen muss (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10, 565ff; OGH 5. September 2001, 9 ObA 32/01y mwN). Abgesehen von einigen besonders geschützten Gruppen von Dienstnehmern (vgl. z.B. § 10 Abs. 7 MSchG) ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an keine besonderen Bedingungen gebunden; insbesondere kommt es zur Beurteilung der vertraglichen Einigung als einvernehmliche Auflösung auf die Frage nicht an, auf wessen Initiative (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) das Einvernehmen zustande gekommen ist (vgl. erneut die zum VBG ergangene Entscheidung des OGH vom 5. September 2001, 9 ObA 32/01y mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080248.X03

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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