TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/31 2008/22/0751

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §19 Abs4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 2008, Zl. 149.858/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem ihr Antrag vom 22. Februar 2007 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gestützt auf § 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen worden war, ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem ihr Antrag vom 22. Februar 2007 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gestützt auf Paragraph 19, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen worden war, ab.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz mit Verbesserungsauftrag vom 26. Februar 2007 aufgefordert worden sei, "den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung zu beheben sowie Unterlagen und erkennungsdienstliche Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich seien, bis zum 26. März 2007 nachzureichen bzw. zur Verfügung zu stellen". In diesem Verbesserungsauftrag seien die Rechtsfolgen angeführt gewesen. Triftige Hinderungsgründe, die die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung, diesem Folge zu leisten und der Aufforderung der Behörde zu entsprechen, entbunden hätten, seien nicht geltend gemacht worden. Daher habe die Behörde erster Instanz den Antrag wegen trotz Verbesserungsauftrages unterlassener Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen, ohne eine materielle Prüfung vorzunehmen. Auch die belangte Behörde habe eine inhaltliche Prüfung nicht vornehmen können, weil die Behebung des Formmangels bereits "zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens" hätte vorgenommen werden müssen. Der belangten Behörde obliege im gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung durch die erstinstanzliche Behörde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 811/08-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Abgabe einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 19 Abs. 4 NAG (in der Fassung BGBl. Nr. 157/2005) lautet: Paragraph 19, Absatz 4, NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 2005,) lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Bei der Antragstellung hat der Fremde die erkennungsdienstlichen Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind."Bei der Antragstellung hat der Fremde die erkennungsdienstlichen Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind."

    Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge um einen Erstantrag und nicht um einen Verlängerungsantrag (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 13 bzw. Z. 11 NAG) handelt.Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge um einen Erstantrag und nicht um einen Verlängerungsantrag vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bzw. Ziffer 11, NAG) handelt.

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Begehren auf persönliche Antragstellung sei für sie nicht nachvollziehbar, weil sich ihre eigenhändige Unterschrift bereits "im Akt der Behörde" befinde. Im Fall einer rechtsfreundlichen Vertretung sei der Rechtsvertreter auch zur Antragstellung im Auftrag und im Namen der Beschwerdeführerin berechtigt, für eine (allfällige) Unterstellung der Vertretung einer nicht existenten Person sei keine Grundlage gegeben. Der Beschwerdeführerin sei in einem früheren Verfahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden, weshalb sich die mit dem Verbesserungsauftrag vom 26. Februar 2007 begehrten Unterlagen bereits in Händen der Behörde befänden; eine neuerliche Vorlage sei nicht erforderlich.

    Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch keine Umstände geltend, die sie von der in § 19 Abs. 4 NAG formulierten Verpflichtung, im Fall einer Erstantragstellung jedenfalls die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an deren Ermittlung und Überprüfung mitzuwirken, hätten entbinden können. Die belangte Behörde durfte daher zutreffend die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde bestätigen.Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch keine Umstände geltend, die sie von der in Paragraph 19, Absatz 4, NAG formulierten Verpflichtung, im Fall einer Erstantragstellung jedenfalls die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an deren Ermittlung und Überprüfung mitzuwirken, hätten entbinden können. Die belangte Behörde durfte daher zutreffend die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde bestätigen.

    Entgegen der Beschwerdeansicht wies die belangte Behörde die Berufung zutreffend ab und nicht zurück, hat sie doch über den durch den erstinstanzlichen Bescheid vorgegebenen Gegenstand des Berufungsverfahrens (Zurückweisung wegen eines Formmangels) inhaltlich entschieden.

    Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien,am 31. Mai 2011Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien,am 31. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220751.X00

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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