TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/31 2008/22/0703

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 1A/10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 2008, Zl. 150.598/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, vom 5. Dezember 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, vom 5. Dezember 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft einen Adoptionsvertrag vom 20. August 2005, abgeschlossen zwischen seinen leiblichen Eltern und seinem Wahlvater C.A., beigelegt. Diese Dokumente seien durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad überprüft worden. Demnach gebe es in Pakistan keine gesetzliche Grundlage für eine Adoption. Es liege kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Wahlvater und Wahlkind vor. Die Familie des Wahlkindes kenne den Wahlvater nicht. Auch seien keine Unterhaltszahlungen seitens des Wahlvaters, wie dies der Rechtsvertreter angegeben habe, geleistet worden.

Laut Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan, Seite 74 - so die belangte Behörde weiter - sei ein "Adoptionsverbot allseitig und zwingend". Weder das sunnitische noch das schiitische Recht in Pakistan kenne eine Adoption. Auch im moslemischen Recht gebe es keine Rechtsfigur, die einer Adoption gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, seit seiner Geburt der Religionsgemeinschaft der Muslimen anzugehören. Eine Adoption sei somit nicht rechtswirksam zustande gekommen und der Beschwerdeführer sei kein Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich die Familienangehörigeneigenschaft fehle, könne ihm der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.Laut Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan, Seite 74 - so die belangte Behörde weiter - sei ein "Adoptionsverbot allseitig und zwingend". Weder das sunnitische noch das schiitische Recht in Pakistan kenne eine Adoption. Auch im moslemischen Recht gebe es keine Rechtsfigur, die einer Adoption gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, seit seiner Geburt der Religionsgemeinschaft der Muslimen anzugehören. Eine Adoption sei somit nicht rechtswirksam zustande gekommen und der Beschwerdeführer sei kein Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich die Familienangehörigeneigenschaft fehle, könne ihm der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits in der Berufung ausgeführt, dass es in Pakistan neben dem islamischen Recht auch ein geltendes staatliches Recht, das auf dem damaligen englischen Kolonialrecht beruhe, gebe. Sein Rechtsvertreter verfüge über entsprechende pakistanische staatliche Verordnungen, mit denen u.a. Gebühren für eine staatlich anerkannte Adoption festgesetzt würden. In der Berufung sei auch die Beiziehung eines Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung, z.B. eines näher genannten Gutachters, der für den unabhängigen Bundesasylsenat tätig sei, beantragt und gerügt worden, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Trotz dieser Rüge sei dem Beschwerdeführer auch von der belangten Behörde kein Parteiengehör eingeräumt worden, im Rahmen dessen "dieses Dokument" vorgelegt worden wäre. Hätte die belangte Behörde den Sachverständigen "gutachterlich" oder als sachverständigen Zeugen befragt, hätte dieser anhand von Dokumenten aus Pakistan nachweisen können, dass es neben dem islamischen Recht ein staatliches (Familien-)Recht gebe, das ebenfalls gültig sei.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg.

Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 30 zitierte hg. Rechtsprechung). Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 26 zitierte hg. Rechtsprechung).Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte vergleiche , dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 30 zitierte hg. Rechtsprechung). Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör vergleiche , dazu die in Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 26 zitierte hg. Rechtsprechung).

Dem erstinstanzlichen Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welche Ermittlungsergebnisse sich die Behörde erster Instanz bei ihrer Beurteilung, dass weder das sunnitische noch das schiitische Recht in Pakistan eine Adoption kenne und "vielmehr ein allseitiges und zwingendes Adoptionsverbot" bestehe, stützt. Aus den Verwaltungsakten geht auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör eingeräumt worden wäre.

In der Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass es in Pakistan keine Adoption gebe, und verwies auf das pakistanische (staatliche) Familienrecht, das noch aus der englischen Kolonialzeit stamme. Sein Rechtsvertreter verfüge über entsprechende Gebührenordnungen u.a. betreffend "Stempelgebühren" für Adoptionen. Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung, z. B. eines näher genannten Gutachters, der für den unabhängigen Bundesasylsenat tätig sei, und rügte, dass ihm kein Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden sei. Er wolle die Quelle erfahren, die eine solche nachteilige und absolut falsche Auskunft über das pakistanische Familienrecht gegeben habe, und behalte sich allenfalls Schadenersatzansprüche vor.

Auch die belangte Behörde verneinte, gestützt auf die Auskunft eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 30. November 2006 sowie eine zitierte Literaturstelle, die Zulässigkeit von Adoptionen in Pakistan und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seinem Wahlvater. Sie unterließ es aber trotz ausdrücklichen Vorbringens in der Berufung wiederum, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus geht sie auf den Beweisantrag, einen Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung beizuziehen, mit keinem Wort ein und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens eines aus der englischen Kolonialzeit stammenden (staatlichen) Familienrechts und dem Vorliegen entsprechender Gebührenverordnungen nicht auseinander.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 31. Mai 2011

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220703.X00

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten