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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs2;Rechtssatz
§ 14 Abs. 2 AlVG lässt eine Anwartschaft von nur 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung "bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes" genügen, ohne dass es nach dieser Bestimmung darauf ankäme, ob die frühere Leistung (also die "erste Inanspruchnahme") nur unter Heranziehung ausländischer Versicherungszeiten oder ob sie allein auf Grund inländischer Versicherungszeiten zustande gekommen ist. Allein der Umstand, dass ohne ausländischen Beschäftigungszeiten die Anwartschaft für die erstmalige Gewährung von Arbeitslosengeld nicht entstanden wäre, wirkt daher nicht derart fort, dass die ausländischen Beschäftigungszeiten für jede weitere Anspruchsbegründung, die ausschließlich nach nationalen Regeln erfolgt (§ 14 Abs. 2 AlVG), zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080233.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011