TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/16 2009/10/0165

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

L68506 Forst Wald Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in 1012 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 29. Mai 2009, Zl. 2.318- 2003/23, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (mitbeteiligte Parteien: 1. Freiwillige Feuerwehr X, und 2. Freiwillige Feuerwehr Y), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in 1012 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 29. Mai 2009, Zl. 2.318- 2003/23, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (mitbeteiligte Parteien: 1. Freiwillige Feuerwehr römisch zehn, und 2. Freiwillige Feuerwehr Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 29. Mai 2009 wurde der Bund unter Hinweis auf die Bestimmungen des Stmk. Waldschutzgesetzes verpflichtet, die den mitbeteiligten Parteien anlässlich einer Waldbrandbekämpfung am 11. und 12. April 2009 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 383.076,18 zu ersetzen. Begründend wurde nach einer Schilderung des Waldbrandes sowie einer Wiedergabe der §§ 9 und 16 Abs. 1 und 2 Stmk. Waldschutzgesetz im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Parteien hätten jeweils mit Schreiben vom 22. Mai 2009 den Ersatz der Kosten für die mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen und für den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung amMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 29. Mai 2009 wurde der Bund unter Hinweis auf die Bestimmungen des Stmk. Waldschutzgesetzes verpflichtet, die den mitbeteiligten Parteien anlässlich einer Waldbrandbekämpfung am 11. und 12. April 2009 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 383.076,18 zu ersetzen. Begründend wurde nach einer Schilderung des Waldbrandes sowie einer Wiedergabe der Paragraphen 9 und 16 Absatz eins, und 2 Stmk. Waldschutzgesetz im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Parteien hätten jeweils mit Schreiben vom 22. Mai 2009 den Ersatz der Kosten für die mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen und für den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung am

11. und 12. April 2009 unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen und Geräte unter Anschluss von Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen beantragt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der zum Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung verpflichtete Bund ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im (zum NÖ Forstausführungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2007/10/0274, ausgesprochen hat, legitimiert, gegen den ihn verpflichtenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Der zum Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung verpflichtete Bund ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im (zum NÖ Forstausführungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2007/10/0274, ausgesprochen hat, legitimiert, gegen den ihn verpflichtenden Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die somit zulässige Beschwerde ist im Ergebnis auch berechtigt:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis mwN), stellt die Pflicht der Behörde, einen Bescheid schlüssig zu begründen, keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher auch nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens einer Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtsmäßigkeit hindert.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche , nochmals das zitierte Erkenntnis mwN), stellt die Pflicht der Behörde, einen Bescheid schlüssig zu begründen, keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher auch nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens einer Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtsmäßigkeit hindert.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Dem angefochtenen Bescheid kann nämlich nicht einmal ansatzweise entnommen werden, von welchen tatsächlichen Annahmen betreffend die beim erwähnten Waldbrand den mitbeteiligten Parteien entstandenen Aufwendungen ausgehend die belangte Behörde zum vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 383.076,18 gelangte. Vielmehr beschränkt sich der angefochtene Bescheid auf den Hinweis, es sei von den mitbeteiligten Parteien Kostenersatz "unter Anschluss von Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen beantragt" worden, ohne jedoch die jeweils geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen zu erörtern und ohne die für die Beurteilung, inwieweit es sich um Aufwendungen handle, die gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 Stmk. Waldschutzgesetz vom Bund zu tragen sind, erforderlichen Feststellungen zu treffen. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit ist auf dieser Grundlage unmöglich.Ein solcher Fall liegt hier vor: Dem angefochtenen Bescheid kann nämlich nicht einmal ansatzweise entnommen werden, von welchen tatsächlichen Annahmen betreffend die beim erwähnten Waldbrand den mitbeteiligten Parteien entstandenen Aufwendungen ausgehend die belangte Behörde zum vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 383.076,18 gelangte. Vielmehr beschränkt sich der angefochtene Bescheid auf den Hinweis, es sei von den mitbeteiligten Parteien Kostenersatz "unter Anschluss von Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen beantragt" worden, ohne jedoch die jeweils geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen zu erörtern und ohne die für die Beurteilung, inwieweit es sich um Aufwendungen handle, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Stmk. Waldschutzgesetz vom Bund zu tragen sind, erforderlichen Feststellungen zu treffen. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit ist auf dieser Grundlage unmöglich.

Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Einzugehen ist jedoch auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Bestimmung des § 16 Abs. 2 2. Satz Stmk. Waldschutzgesetz, wonach gegen die Festsetzung des Kostenersatzes durch die Behörde keine Berufung zulässig ist, verhindere die gebotene Nachprüfung durch ein "Tribunal", obwohl es sich um Ansprüche handle, die dem Kernbereich der civil rights iSd Art. 6 EMRK zuzurechnen seien:Einzugehen ist jedoch auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, 2. Satz Stmk. Waldschutzgesetz, wonach gegen die Festsetzung des Kostenersatzes durch die Behörde keine Berufung zulässig ist, verhindere die gebotene Nachprüfung durch ein "Tribunal", obwohl es sich um Ansprüche handle, die dem Kernbereich der civil rights iSd Artikel 6, EMRK zuzurechnen seien:

Das Stmk. Waldschutzgesetz bestimmt in Ausführung der Ermächtigung gemäß § 42 Forstgesetz 1975, dass die Besorgung der Aufgaben der Waldbrandbekämpfung dem Bürgermeister obliegt. Dieser hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz zur Besorgung dieser Aufgabe der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBl. 73, beauftragt ist.Das Stmk. Waldschutzgesetz bestimmt in Ausführung der Ermächtigung gemäß Paragraph 42, Forstgesetz 1975, dass die Besorgung der Aufgaben der Waldbrandbekämpfung dem Bürgermeister obliegt. Dieser hat sich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Stmk. Waldschutzgesetz zur Besorgung dieser Aufgabe der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß Paragraph 26, des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, Landesgesetzblatt 73, , beauftragt ist.

Betreffend die Kostentragung normiert § 16 Abs. 1 Stmk. Waldschutzgesetz, dass die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten fürBetreffend die Kostentragung normiert Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. Waldschutzgesetz, dass die anlässlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für

1. die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen und dgl.,

2. den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte

der Bund zu tragen hat.

Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind gemäß § 16 Abs. 2 Stmk. Waldschutzgesetz bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sind gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Stmk. Waldschutzgesetz bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Bei ihrem Vorbringen übersieht nun die beschwerdeführende Partei, dass sich die Kostentragungsregeln auf den Aufwand beziehen, der der Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung - im Rahmen der Besorgung von in die Bundeskompetenz "Forstwesen" fallenden Aufgaben (vgl. VfSlg. 2192/1951) - als behördlichem Hilfsorgan erwächst. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesen Ersatzansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art. 6 EMRK handle.Bei ihrem Vorbringen übersieht nun die beschwerdeführende Partei, dass sich die Kostentragungsregeln auf den Aufwand beziehen, der der Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung - im Rahmen der Besorgung von in die Bundeskompetenz "Forstwesen" fallenden Aufgaben vergleiche , VfSlg. 2192 aus 1951,) - als behördlichem Hilfsorgan erwächst. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesen Ersatzansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Artikel 6, EMRK handle.

Wien, am 16. Juni 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100165.X00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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