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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
BaumschutzG Stmk 1989 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des ZD in Graz, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Gemeinderat der Stadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Stmk. Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird dem Gemeinderat der Stadt Graz aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG wird dem Gemeinderat der Stadt Graz aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
Eine Fällungsgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 ist in Bezug auf einen zum geschützten Baumbestand nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 zählenden Baum zu erteilen, wenn der Baum Beschädigungen aufweist, die einen gesicherten Weiterbestand nicht erwarten lassen, oder wenn der Baum durch seinen Zustand Personen oder fremdes Eigentum gefährdet.Eine Fällungsgenehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Grazer Baumschutzverordnung 1995 ist in Bezug auf einen zum geschützten Baumbestand nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 zählenden Baum zu erteilen, wenn der Baum Beschädigungen aufweist, die einen gesicherten Weiterbestand nicht erwarten lassen, oder wenn der Baum durch seinen Zustand Personen oder fremdes Eigentum gefährdet.
Die Stadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 3. Dezember 2008 (zugestellt am 10. Dezember 2008) wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige betreffend die beabsichtigte Entfernung eines näher bezeichneten Baumes gemäß § 3 Abs. 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 ausgesprochen, dass die Entfernung dieses Baumes untersagt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei dem Baum um eine Fichte mit einem Stammumfang von mehr als 50 cm, gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung bzw. an der Stelle des Kronenansatzes, somit um ein durch die Grazer Baumschutzverordnung 1995 geschütztes Nadelgehölz. Dem eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen zufolge wiesen die Seitentriebe des Baumes zwar ein leichtes Lamettasyndrom auf, das jedoch auf die Immissionen im innerstädtischen Bereich zurückzuführen sei und keine Beeinträchtigung der Stand- oder Bruchsicherheit darstelle. Auch seien im Zuge der Begehung durch den Amtssachverständigen keine weiteren Beschädigungen wahrgenommen worden, die auf einen eventuell eintretenden Sturz oder Bruch des Baumes hindeuten würden. Die beabsichtigte Entfernung des Baumes widerspreche daher den Bestimmungen des Stmk. Baumschutzgesetzes ebenso wie den Bestimmungen der Grazer Baumschutzverordnung 1995.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 3. Dezember 2008 (zugestellt am 10. Dezember 2008) wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige betreffend die beabsichtigte Entfernung eines näher bezeichneten Baumes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Grazer Baumschutzverordnung 1995 ausgesprochen, dass die Entfernung dieses Baumes untersagt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei dem Baum um eine Fichte mit einem Stammumfang von mehr als 50 cm, gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung bzw. an der Stelle des Kronenansatzes, somit um ein durch die Grazer Baumschutzverordnung 1995 geschütztes Nadelgehölz. Dem eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen zufolge wiesen die Seitentriebe des Baumes zwar ein leichtes Lamettasyndrom auf, das jedoch auf die Immissionen im innerstädtischen Bereich zurückzuführen sei und keine Beeinträchtigung der Stand- oder Bruchsicherheit darstelle. Auch seien im Zuge der Begehung durch den Amtssachverständigen keine weiteren Beschädigungen wahrgenommen worden, die auf einen eventuell eintretenden Sturz oder Bruch des Baumes hindeuten würden. Die beabsichtigte Entfernung des Baumes widerspreche daher den Bestimmungen des Stmk. Baumschutzgesetzes ebenso wie den Bestimmungen der Grazer Baumschutzverordnung 1995.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 (eingelangt am 29. Dezember 2008) Berufung und brachte vor, dass die Wurzeln des Baumes bereits deutliche Schäden am angrenzenden Grundstück verursacht hätten. Es seien Hebungen im Ausmaß von mehreren Zentimetern zu beobachten. Überdies sei der Baum völlig alleinstehend und biete den - in letzter Zeit immer stärker werdenden - Stürmen eine große Angriffsfläche. Es sei zu befürchten, dass er bei einem Sturm umbrechen werde. Angesichts seines Standortes nahe zweier Einfamilienhäuser bestehe diesfalls Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen. Im letzten Jahr seien auf dem Grundstück bereits zwei Bäume umgestürzt und hätten ein Gebäude erheblich beschädigt. Die damals einschreitende Feuerwehr habe auch den verfahrensgegenständlichen Baum begutachtet und dringend geraten, ihn zu entfernen. Weiters führe ca. ein Meter vom Baum entfernt eine Stromleitung vorbei, die durch herabfallende Äste beschädigt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Gemeinderat der Stadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich der erhobenen Berufung.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 27. Juli 2009 zugestellt.Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 27. Juli 2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte unter Hinweis auf eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aus, dass innerhalb der eingeräumten Frist eine Entscheidung nicht habe getroffen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im vorliegenden Fall war die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf die obgenannten Daten des Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde abgelaufen. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.Im vorliegenden Fall war die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Hinblick auf die obgenannten Daten des Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde abgelaufen. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Baumschutzgesetzes 1989, LGBl. Nr. 18/1990 idF LGBl. Nr. 56/2006, lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Baumschutzgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1990, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Ziel und Anwendungsbereich
a) die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder
b) das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern.
...
§ 2 Paragraph 2
Verordnungsermächtigung
...
§2a
Ersatzpflanzung
...
§ 3 Paragraph 3
Erhaltungspflicht, anzeigepflichtige, verbotene und erlaubte
Eingriffe
a) unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;
b) den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.
...
a) zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder
b) zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerlässlich sind. Solche Maßnahmen sind in den Fällen der lit. a sofort, in den Fällen der lit. b spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen. b) zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerlässlich sind. Solche Maßnahmen sind in den Fällen der Litera a, sofort, in den Fällen der Litera b, spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen.
§ 4 Paragraph 4
Behörden und Instanzen
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 5 Paragraph 5
Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde
1. Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Grazer Baumschutzverordnung 1995, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16/2002 idF des Amtsblattes Nr. 13/2007, lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Grazer Baumschutzverordnung 1995, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16 aus 2002, in der Fassung , des Amtsblattes Nr. 13 aus 2007,, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Schutzumfang
a) alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimeter;
...
§ 2 Paragraph 2
Anzeige
...
§ 3 Paragraph 3
Erledigung
§ 4 Paragraph 4
Ausnahmen von der Erhaltungspflicht
a) der Gesamtzustand der betroffenen Bäume ihren Weiterbestand nicht mehr gewährleistet;
...
c) Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von bewilligten Anlagen oder deren widmungsgemäße Verwendung, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden;
..."
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die belangte Behörde im Berufungsverfahren das Gutachten eines Amtssachverständigen für Baumschutz eingeholt, in dem der Zustand des in Rede stehenden Baumes wie folgt beurteilt wird:
"Aufgrund des nicht überwallten Risses im oberen Drittel der ggstl Fichte muss davon ausgegangen werden, dass dieser im Zeitraum der letzten Monate entstand und bei einem zukünftigen Starkwindereignis dieses Drittel von ca 10 m Länge abbricht und somit den weiteren Baumbestand und -erhalt gravierend beeinträchtigt. Gefahren für Sachen und Personen können nicht ausgeschlossen werden. Die Bruchstelle von wohl ca 0,50 m Umfang kann vom Baum nicht mehr vollständig geschlossen werden und daher bietet sie eine breite Angriffsfläche für Bakterien und Pilze. Des weiteren ist der Wipfelbruch einer natürlichen Kappung gleich zu setzen, die den Baum absterben lässt (ein Leittrieb). Daher ist eine Fällungsbewilligung zu erteilen. Für eine Ersatzpflanzung ist ausreichend Platz und zwar für einen kleinkronigen Laubbaum."
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen des Parteiengehörs, er begrüße diese Beurteilung und erhebe gegen die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung keine Einwände.
Im vorliegenden Beschwerdefall steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Baum zum geschützten Baumbestand iSd Grazer Baumschutzverordnung 1995 zählt. Gemäß dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten weist er eine Beschädigung auf, die ein Abbrechen des oberen Baumdrittels und dadurch den Eintritt einer Gefährdung von Personen und Sachen sowie ein Absterben des Baumes erwarten lässt. Es wären daher die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der lit. a als auch der lit. c des § 4 Abs. 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 erfüllt.Im vorliegenden Beschwerdefall steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Baum zum geschützten Baumbestand iSd Grazer Baumschutzverordnung 1995 zählt. Gemäß dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten weist er eine Beschädigung auf, die ein Abbrechen des oberen Baumdrittels und dadurch den Eintritt einer Gefährdung von Personen und Sachen sowie ein Absterben des Baumes erwarten lässt. Es wären daher die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der Litera a, als auch der Litera c, des Paragraph 4, Absatz eins, der Grazer Baumschutzverordnung 1995 erfüllt.
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Der belangten Behörde war daher aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Artikel 132, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Der belangten Behörde war daher aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 16. Juni 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100160.X00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011